Rechtslexikon 1988, Seite 382

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 382 (Rechtslex. DDR 1988, S. 382); Y erfügungsbefugnis essen der Gesellschaft oder der Bürger, bei der die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im StGB oder in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichnet ist (§4 StGB). V. sind eine besondere Gruppe von vorsätzlichen Rechtsverletzungen, die noch unterhalb der unteren Grenze der / Kriminalität liegen. Sie sind keine / Straftaten, haben aber sehr enge Berührungspunkte zur Kriminalität und bilden deren unmittelbares Vorfeld. Das StGB enthält folgende V.tatbestände: / Hausfriedensbruch gegenüber Bürgern (§ 134 Abs. 1), / Beleidigung und / Verleumdung (§§ 137,138, § 139 Abs. 1), geringfügiger / Diebstahl oder / Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 160) bzw. zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums (§179). Weitere V.tatbestände gibt es nicht. Die Verantwortlichkeit für V. wird nach den gleichen Bestimmungen festgestellt wie die Verantwortlichkeit für Straftaten. Die Maßnahmen der Verantwortlichkeit für V. sind keine / Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; sie sind in der 1. DVO zum Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO - Verfolgung von Verfehlungen - vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 128) geregelt: Über Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch entscheiden grundsätzlich die ? gesellschaftlichen Gerichte, d. h. mit Ausnahme der Fälle, in denen die Tat wegen erschwerender Umstände ein Vergehen (vgl. das Stichwort „Straftat“) ist. Wegen V., die zugleich Disziplinarverietzungen sind, soll der Rechtsverletzer disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, sofern die Rechtsvorschriften über die / disziplinarische Verantwortlichkeit dies zulassen und Voraussetzungen vorliegen, daß / Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung ausreichen und die Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht nicht erforderlich ist (§ 2 der genannten 1. DVO). Ist der Rechtsverletzer nach LPG-rechtli-chen Bestimmungen disziplinarisch verantwortlich, finden die in der jeweiligen Betriebsordnung vorgesehenen disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen auch für V. Anwendung (§4 der genannten l.DVO). Besonderheiten gelten für die Ahndung von / Eigentumsverfehlungen. V. verjähren in 6 Monaten. Stellt sich nachträglich heraus, daß keine V- vorlag, sondern eine Straftat, kann der Staatsanwalt innerhalb der für die Straftat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist Anklage erheben. Verfügungsbefugnis - Recht des persönlichen Eigentümers, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Gegenstände seines Eigentums rechtsverändernd zu disponieren. Die V. ist eine der / Eigentümerbefugnisse und stets in Übereinstimmung mit der Funktion des Z7 persönlichen Eigentums auszuüben. Wichtigste und häufigste Form der Ausübung der V. ist das Verausgaben von Geld, um Konsumgüter oder Leistungen zu erwerben. Andere Formen sind z. B. das Abfassen eines / Testaments, der Verkauf gebrauchter Sachen an andere- Bürger oder an den Gebrauchtwarenhandel (hierbei werden alle Eigentümerbefugnisse auf andere übertragen), aber auch das Vermieten oder Verleihen von Gegenständen des persönlichen Eigentums (dabei werden Besitz-und Nutzungsbefugnis unter Aufrechterhaltung des Eigentumsrechts übertragen). Vergabeplan / Wohnraumvergabeplan Vergehen / Straftat Vergleich / gerichtliche Einigung Vergütung für Erfindungen und Neuerungen / materielle Anerkennung für Erfinderleistungen / materielle Anerkennung für Neuererleistungen Vergütungsstreitigkeit bei Erfindungen - Rechtsstreitigkeit über die / materielle Anerkennung für Erfinderleistungen bei Wirtschaftspatenten. Eine V. liegt vor, wenn zwischen Erfinder und Betrieb unterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestehen, ob die Erfindung benutzt wird - ob also ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht - oder nicht. Um eine V. handelt es sich auch, wenn Erfinder und benutzender Betrieb zur Vergütungshöhe verschiedene Standpunkte vertreten, die insbesondere auf Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung oder Festsetzung des Nutzens aus der Erfindung Nutzen aus Neuerungen und Erfindungen) beruhen. Kann eine V. nicht im Betrieb beigelegt werden, ist zunächst die Schlichtungsstelle des Patentamtes anzurufen. Berechtigt zum Antrag auf Schlichtung sind die an der V. Beteiligten - also der oder die Erfinder und der Betrieb, der die durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung benutzt, sowie unter Umständen auch der Betrieb, welcher der Benutzung der Erfindung bezichtigt wird und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtbenutzung hat. Erfinder, die einem Erfinderkollektiv angehören, können vor der Schlichtungsstelle nur in eigenem Namen auftreten; das gesamte Kollektiv oder einzelne andere ihm angehörende Erfinder können sie nur vertreten, wenn sie von den zu Vertretenden eine entsprechende Vollmacht erhalten haben und diese der Schlichtungsstelle vorlegen. Die Schlichtungsstelle führt über die V. in der Regel eine mündliche Verhandlung durch, nachdem sie die anderen am Verfahren beteiligten Partner zur Stellungnahme aufgefordert hat. Nach Erörterung und Klärung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung der Stellungnahmen unterbreitet sie einen Einigungsvorschlag, der eine rechtswirksame abschließende Entscheidung darstellt, sofern nicht einer der Beteiligten innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Vorschlags Klage beim Bezirksgericht Leipzig als dem ausschließlich dafür zuständigen Gericht einreicht. Über die Klage entscheidet das Bezirksgericht Leipzig in erster Instanz. Gegen seine Beschlüsse und die abschließende Entscheidung kann innerhalb der Rechtsmittelfrist / Beschwerde bzw. Berufung beim / Obersten Gericht der DDR eingelegt werden. 382;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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