Rechtslexikon 1988, Seite 375

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 375 (Rechtslex. DDR 1988, S. 375); Verfahrensgegenstand abschließend entschieden wird. Durch U. wird nach umfassender und unvoreingenommener Aufklärung und Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts das sozialistische Recht mit staatlicher Autorität auf den Einzelfall verbindlich angewandt. Das U. ergeht auf der Grundlage einer ? mündlichen Verhandlung; ihm dürfen nur die Feststellungen und Tatsachen zugrunde gelegt werden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. U. bestehen aus dem U.eingang, dem U.Spruch und den U.gründen. Der Urteilseingang (Rubrum) enthält Angaben zu den / Prozeßparteien und deren Vertretern bzw. zum Angeklagten, zum Gericht, in Strafsachen auch die Namen von Staatsanwalt, Verteidiger, / gesellschaftlichem Ankläger oder / gesellschaftlichem Verteidiger und Protokollführer, sowie die Angabe, an welchem Tag das Gericht in der Sache verhandelt bzw. das U. verkündet hat. Der Urteilsspruch (Tenor) enthält in knapper und exakter Form die Entscheidungen des Gerichts einschließlich der Entscheidung über die / Kosten des Verfahrens bzw. Z7 Auslagen im gerichtlichen Verfahren. In den Urteilsgründen wird dargelegt, worauf sich die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt (§§242, 245 StPO; §78 ZPO). Im Z7 Strafverfahren ist Gegenstand der U.findung das in der / Anklage bezeichnete und vom Eröffnungsbeschluß erfaßte Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (vor allem der Z7 Beweisaufnahme) darstellt (§241 StPO). Das Gericht entscheidet durch U., wenn es auf Anwendung von / Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erkennt oder im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten trotz / Schuld des Angeklagten von solchen Maßnahmen absieht oder wenn es ihn freispricht. Das U. muß schriftlich begründet und von allen beteiligten Richtern unterschrieben werden (§245 StPO). Mit dem U. in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen entscheidet das Gericht - je nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Z7 Klage - über das Bestehen des geltend gemachten Z7 Anspruchs und die Pflicht zu dessen Erfüllung, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Z7 Rechtsverhältnisses oder über Begründung, Änderung oder Aufhebung eines solchen. Die Entscheidung ist nur im Rahmen der von den Prozeßparteien gestellten Z7 Anträge möglich und muß auf dem Sachverhalt und den Tatsachen beruhen, die im Verfahren als unstreitig festgestellt bzw. bewiesen wurden (§ 77 ZPO). Auch das U. in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen muß grundsätzlich eine schriftliche Begründung enthalten; von ihr kann nur dann abgesehen werden, wenn in einer Zivilrechtssache der Verklagte weder zu der Klage Stellung genommen noch sich auf andere Weise am Verfahren beteiligt hat und die Entscheidung dem Antrag des Klägers entspricht oder wenn die Prozeßparteien eines Z7 Ehescheidungsverfahrens, die beide die Scheidung begehren und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, nach./' Verkündung des U. auf eine schriftliche Begründung verzichtet haben (§78 Abs. 3 ZPO). V at erschaftsanerkennung Alle U. werden im Namen des Volkes verkündet. Das Strafu. ist dem Verurteilten nach Verkündung zuzustellen (Z7 Zustellung); das Gericht kann anordnen, daß es ihm nicht zuzustellen, sondern nur zur Kenntnis zu bringen ist, wenn die Sicherheit des Staates oder die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen das erfordern (§ 184 Abs. 5 StPO). U. in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sind den Prozeßparteien unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Verkündung zuzustellen (§ 81 Abs. 4 ZPO). Gegen U., die in erster / Instanz ergangen sind, kann vor Eintritt der Z7 Rechtskraft Z7 Rechtsmittel eingelegt werden (Z7 Rechtsmittelbelehrung). Das Gericht selbst ist an sein U. gebunden und kann es von sich aus weder aufheben noch ändern. Die Z7 Vollstreckung aus einem U. bzw. die Verwirklichung in ihm ausgesprochener Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist erst mit Eintritt der Rechtskraft möglich. V Vaterschaftsanerkennung - vom Vater eines Z7 außerhalb der Ehe geborenen Kindes mit Zustimmung der Kindesmutter abgegebene und von einem zuständigen staatlichen Organ beurkundete Erklärung, daß er das Kind als seines anerkennt (§55 FGB). Die V. sollte so bald wie möglich nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden. Ein noch nicht volljähriger Vater kann die V. nur mit Zustimmung seines Z7 gesetzlichen Vertreters erklären. Ist die Mutter noch nicht volljährig, setzt die rechtswirksame V. neben ihrer eigenen Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters voraus. Wurde dem Kind ein Vormund bestellt (Z7 Vormundschaft), ist auch dessen Zustimmung erforderlich. Zuständig für die Beurkundung sind das Organ der Z7 Jugendhilfe oder das Z7 Staatliche Notariat; wird die V. in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Z7 Eheschließung der Eltern vorgenommen, kann auch der Leiter des Standesamtes sie beurkunden. Beurkundet werden die Erklärung des Vaters und die erforderlichen Zustimmungserklärungen. Wurde ein gerichtliches Verfahren zur Z7 Vaterschaftsfeststellung eingeleitet, kann die V. auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden (§ 57 FGB). Bei der V. soll sich der Vater zu einem bestimmten monatlichen Z7 Unterhalt verpflichten. Diese Verpflichtung wird ebenfalls beurkundet und ist damit ein Z7 Vollstreckungstitel, d. h., die Mutter kann Z7 Vollstreckung beantragen, wenn kein oder ein geringerer Unterhalt gezahlt wird. Halten die Mutter, 375;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 375 (Rechtslex. DDR 1988, S. 375) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 375 (Rechtslex. DDR 1988, S. 375)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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