Rechtslexikon 1988, Seite 373

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 373 (Rechtslex. DDR 1988, S. 373); ?lung arbeitsrechtlicher Pflichten urheberrechtlich, geschuetzte Werke, z. B. von wissenschaftlichen Mitarbeitern, Bildreportern, Journalisten, Zeichnern. Auch den Urhebern solcher Werke stehen urheberrechtliche Befugnisse zu. Das betrifft die nichtvermoegensrechtlichen Befugnisse gemaess ??14 bis 17 Gesetz ueber das Urheberrecht vom 13. September 1965 (GBl. 1 1965 Nr. 14 S. 209; im folgenden Urheberrechtsgesetz genannt). Die schoepferische Leistung des Urhebers kann unter Umstaenden bereits mit dem Arbeitslohn abgegolten sein. Den Betrieben und Einrichtungen steht das Recht zu, das von ihrem Mitarbeiter geschaffene Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Loesung ihrer eigenen Aufgaben dienen. Sie nehmen insofern Rechte des Urhebers selbstaendig wahr (?20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz). Die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei der Ausuebung der Urheberrechte sind im ? Arbeitsvertrag zu regeln (? 20 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz). Die Verpflichtung des Betriebes, die Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag exakt zu formulieren, gewinnt daher in diesen Faellen besondere Bedeutung. Festlegungen ueber die Ausuebung der Urheberrechte und ueber den Umfang des betrieblichen Werknutzungsrechts koennen aber auch in / Arbeitsordnungen, aehnlichen betrieblichen Ordnungen oder / Rahmenkollektivvertraegen enthalten sein. Urkunde - Schriftstueck, das rechtserhebliche Erklaerungen enthaelt oder aus dem rechtlich bedeutsame Tatsachen ersichtlich sind. Dieser allgemeine Begriff der U. wurde in einzelnen Rechtszweigen noch konkretisiert. So ist z. ?. gemaess ? 240 Abs. 3 StGB eine echte U. eine schriftliche oder in anderer Form aufgezeichnete Erklaerung, die in Ausuebung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse oder in Wahrnehmung persoenlicher Rechte und Pflichten ausgestellt wurde und Rechte und Pflichten begruendet, aendert, aufhebt oder rechtserhebliche Tatsachen beweist und ihren Aussteller erkennen laesst. Von diesem Begriff wird in den Straftatbestaenden {/ Tatbestand) der / Urkundenfaelschung, U.Vernichtung und Falschbeurkundung (?? 240 - 242 StGB) ausgegangen. Echt ist eine U. dann, wenn sie von der Person stammt, die sie dem Inhalt und insbesondere der Unterschrift nach ausgestellt haben soll. Echtheit heisst also Identitaet des Ausstellers, nicht des Inhalts; auch eine echte U. kann einen unrichtigen Inhalt haben. Von einem / Staatlichen Notariat oder einem anderen zustaendigen staatlichen Organ errichtete U. werden haeufig als oeffentliche U. bezeichnet, im Unterschied zu denen, die von Buergern oder Betrieben abgefasst werden. Abschluss eines / Vertrages in U.form bedeutet, dass ueber den Vertrag nur ein Schriftstueck (U.) aufgesetzt und von beiden Partnern unterschrieben wird. Zu den U. zaehlen auch Fahrkarten, Eintrittskarten, Garderobenmarken, Lose oder Wettspielscheine, Reparaturscheine und aehnliche Karten, Marken oder Scheine, die von Dienstleistungs- oder anderen Betrieben ausgegeben werden, um dem / Glaeubiger den einfachen Nachweis seiner Forderung zu er- Urlaubsabgeltung moeglichen (Legitimations). Soweit solche U. den Namen des Berechtigten nicht enthalten, ist der / Schuldner grundsaetzlich berechtigt, an jeden Inhaber der U. zu leisten (?429 ZGB). Im / gerichtlichen Verfahren stellen U. wichtige / Beweismittel dar. Bestimmte U. koennen auch Grundlage fuer die gerichtliche / Vollstreckung sein, z.B. bei der / Vaterschaftsanerkennung vor dem Organ der / Jugendhilfe oder dem Staatlichen Notariat, die in der Regel mit der Verpflichtung zur monatlichen Unterhaltszahlung fuer das Kind verbunden ist. Urkundenfaelschung - strafbare Handlung, die derjenige begeht, der zur Taeuschung im Rechtsverkehr eine unechte / Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfaelscht oder eine unechte oder verfaelschte Urkunde verwendet (?240 StGB). Eine unechte Urkunde wird z.B. hergestellt, wenn durch Nachmachen einer Unterschrift ueber die Person des Ausstellers getaeuscht wird und der tatsaechliche Aussteller nicht erkennbar ist. Eine echte Urkunde wird z. B. verfaelscht, wenn vorsaetzlich wesentliche Aussagen, z. B. die Hoehe einer Summe oder ein Datum, veraendert werden. Hat die Herstellung oder Verfaelschung das Ziel, im Rechtsverkehr zu taeuschen, ist sie strafbar. Eine U. begeht auch, wer vorsaetzlich (bewusst) eine unechte oder eine verfaelschte Urkunde im Rechtsverkehr verwendet. Es kann gleichzeitig strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen / Betrugs gegeben sein. Urlaub / Erholungsurlaub / Grundurlaub / Zusatzurlaub Urlaubsabgeltung - in gesetzlich festgelegten Ausnahmefaellen zulaessige Zahlung der Urlaubsverguetung, ohne dass der / Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird. Die mit dem Urlaub bezweckte Erholung des Werktaetigen entspricht sowohl dessen persoenlichen als auch den gesellschaftlichen Interessen. Deshalb liegt es weder im Ermessen des Betriebes noch in dem des Werktaetigen selbst, ueber die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs generell und damit ueber eine U. zu befinden. Nur wenn es objektiv unmoeglich ist, dass der Werktaetige einen ihm zustehenden Urlaubsanspruch realisiert, ist U. zulaessig. Eine solche objektive Unmoeglichkeit besteht nach ? 200 AGB nur dann, wenn - infolge Invaliditaet die Gewaehrung des Erholungsurlaubs nicht mehr moeglich ist, - der Werktaetige den Urlaub bis zum 31. Maerz des folgenden Jahres infolge / aerztlich bescheinigter Arbeitsunfaehigkeit, / Quarantaene oder / Freistellung von der Arbeit nicht antreten konnte, - bei befristeten Arbeitsrechtsverhaeltnissen ( / befristeter Arbeitsvertrag) der Urlaub infolge aerztlich bescheinigter Arbeitsunfaehigkeit, Quarantaene oder Freistellung von der Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses nicht genommen werden kann. 373;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 373 (Rechtslex. DDR 1988, S. 373) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 373 (Rechtslex. DDR 1988, S. 373)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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