Rechtslexikon 1988, Seite 362

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 362 (Rechtslex. DDR 1988, S. 362); ?Uebernachtungsgeld schlossen wird (? 53 Abs. 2 AGB). Jeder Ue. ist vom bisherigen Betrieb durch Aussprache zwischen den beteiligten Partnern vorzubereiten (?53 Abs. 3 AGB). Die beteiligten Betriebe haben vom beabsichtigten Abschluss eines Ue. die zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu verstaendigen, damit Gewerkschaftsvertreter das Recht auf Mitwirkung (? 22 Abs. 2 Buchst, ? AGB) wahrnehmen koennen. Im Ue. ist zu vereinbaren, an welchem Tag das bisherige Arbeitsrechtsverhaeltnis endet und wann der Werktaetige die Taetigkeit im neuen Betrieb aufnimmt, welche Arbeitsaufgabe er dort uebernimmt und wo sein Arbeitsort sein wird. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen koennen weitere Vereinbarungen getroffen werden, z.B. ueber die Unterstuetzung des Werktaetigen bei notwendiger Qualifizierung oder Wohnungswechsel (?53 Abs. 1 AGB). Wird der Ue. im Zusammenhang mit Rationalisierungsmassnahmen oder Strukturveraenderungen geschlossen und wird in beiden Betrieben die langjaehrige Betriebszugehoerigkeit von Werktaetigen materiell anerkannt, sollte auch vereinbart werden, dass die Zeit der Zugehoerigkeit zum bisherigen Betrieb im neuen Betrieb angerechnet wird. Im uebrigen gelten fuer den Inhalt des Ue. die gleichen Anforderungen wie bei einem Aufhebungsvertrag und einem Arbeitsvertrag. Der Ue. ist vom bisherigen Betrieb schriftlich auszufertigen und dem Werktaetigen spaetestens am Tag seiner Arbeitsaufnahme im neuen Betrieb auszuhaendigen. Gegen die im Ue. enthaltene Vereinbarung ueber die Aufloesung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb steht dem Werktaetigen ein Einspruchsrecht zu (? 60 AGB). Der Einspruch kann bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der Arbeit im neuen Betrieb bei der / Konfliktkommission des alten Betriebes bzw. der Kammer fuer Arbeitsrecht des / Kreisgerichts eingelegt werden (vgl. Uebersicht S. 31). Fuehrt er zur rechtskraeftigen Aufhebung der Vereinbarung Rechtskraft), hat der bisherige Betrieb den Werktaetigen zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschaeftigen und ihm eventuell entgangenen Verdienst in Hoehe des Durchschnittslohnes nachzuzahlen. Der Werktaetige muss sich dabei jedoch anrechnen lassen, was er anderweitig verdient oder aus ungerechtfertigten Gruenden zu verdienen unterlassen hat (? 60 Abs. 3 AGB). / Ueberbrueckungsgeld Uebernachtungsgeld - vom Betrieb zu erstattende Kosten, die dem Werktaetigen fuer Uebernachtungen bei / Dienstreisen und Dienstfahrten entstehen. Ue. wird in der nachgewiesenen Hoehe gezahlt. Kann die Hoehe nicht durch Beleg nachgewiesen werden, sind fuer jede Uebernachtung 3,50Mark zu erstatten. Hat der Werktaetige die Nacht zur Reise verwendet, wird ihm ein Ue. von 5 Mark gezahlt, sofern er die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rueckreise nach 2.00 Uhr beendet hat. Diente die Reise jedoch zur Durchfuehrung naechtlicher Arbeiten, besteht kein Anspruch auf Ue. Das bedeutet z. B. auch, dass ein Kraftfahrer, der die Nacht zur Fahrt benutzt, fuer die Zeit der Fahrt kein Ue. erhaelt. Reist ein Werktaetiger im Schlafwagen, werden ihm an Stelle des Ue. die Kosten fuer den Schlafwagenplatz zuzueglich eines Betrages von 2 Mark zur Deckung der mit der Nachtreise verbundenen Mehrkosten erstattet (? 8 AO Nr. 1 ueber Reisekostenverguetung, Trennungsentschaedigung und Umzugskostenverguetung; die derzeit geltende Fassung dieser ?? ist beim Stichwort ?Reisekosten? genannt). Besonderheiten gelten hinsichtlich des Ue., wenn Dienstreisen zur Teilnahme an angeordneten Lehrgaengen oder Schulungen unternommen werden Reisekosten) sowie dann, wenn der Aufenthalt im Auftragsort laenger als 17 Tage dauert (? 9 der genannten ??). Ueberstundenarbeit - jede auf Anordnung geleistete Arbeit, die ueber die in den Arbeitszeitplaenen festgelegte taegliche / Arbeitszeit hinausgeht (? 176 Abs. 1 AGB). In den / Rahmenkollektivvertraegen (RKV) koennen abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn die Eigenart der Arbeit es erfordert. Ue. bis zu 30 Minuten gilt als halbe und ueber 30 Minuten hinaus als volle Ueberstunde (?176 Abs. 3 AGB). Auch hierzu koennen RKV abweichende Regelungen enthalten. Ue. darf nur mit Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und nur in folgenden Ausnahmefaellen angeordnet werden (?172 AGB): - bei Notfaellen (z.B. Katastrophen, Verkehrs- und Betriebsstoerungen, zur Abwendung oder Beseitigung unmittelbarer Gefahren), - zur saisonbedingten Bergung und Verarbeitung von Nahrungsguetern, - zur Erfuellung besonders wichtiger Aufgaben zur Versorgung und Betreuung der Bevoelkerung, - bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion und zur termingerechten Erfuellung besonders wichtiger betrieblicher Planaufgaben. In der Regel muss Ue. (mit Ausnahme der bei Notfaellen) mindestens 48 Stunden vorher angekuendigt werden. Fuer 2 aufeinanderfolgende Tage duerfen nicht mehr als 4 und jaehrlich nicht mehr als 120Ueberstunden angeordnet werden; fuer Jugendliche von 16-18 Jahren sind fuer 2 aufeinanderfolgende Tage hoechstens 2 und jaehrlich hoechstens 60 Ueberstunden zulaessig (? 174 AGB). Jugendliche unter 16 Jahren, Lehrlinge, Schwangere und stillende Muetter duerfen ueberhaupt nicht zu Ue. herangezogen werden, Schwerbeschaedigte nur unter Beruecksichtigung der Art und des Grades ihres Koerperschadens, sofern nicht aerztlich festgestellt ist, dass sie auf Grund ihres Koerperschadens keine Ue. leisten koennen (? 175,243 AGB). Frauen, zu deren Haushalt Kinder im Vorschulalter gehoeren, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten, Altersrentner, Rehabilitanden koennen Ue. ablehnen. Das gleiche gilt fuer Werktaetige, die pflegebeduerftige Haushaltsangehoerige zu betreuen haben, sofern die Pflegebeduerftigkeit aerztlich bescheinigt ist (? 243, ? 175 Abs. 2 AGB). Bei Teilbeschaeftigten {/ Teilbeschaeftigung) liegt U. erst dann vor, wenn die 362;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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