Rechtslexikon 1988, Seite 347

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 347 (Rechtslex. DDR 1988, S. 347); ?die Beurlaubung von Patienten aus stationaerer Betreuung vom 25.10.1977, GBl. 11977 Nr. 34 S. 371). Der Patient wird, solange die Heilbehandlung erforderlich ist, d. h. ohne zeitliche Begrenzung auf Kosten der / Sozialversicherung stationaer betreut. Besteht keine medizinische Indikation mehr fuer einen weiteren Aufenthalt im Krankenhaus, wird der Patient entlassen. Der ambulant taetige Arzt erhaelt die Epikrise mit Vorschlaegen fuer die Weiter-bzw. Nachbehandlung des Patienten. Besteht der Patient von sich aus darauf, aus dem Krankenhaus entlassen zu werden, und gelingt es dem Arzt nicht, ihn davon zu ueberzeugen, dass die st. B. aus medizinischer Sicht geboten ist, wird er auf eigenen Wunsch entlassen und hierueber eine Notiz in die Krankendokumentation aufgenommen. Verweigern Erziehungsberechtigte ihre Zustimmung zur weiteren st. ?. von Kindern, so kann im Interesse des Kindes das zustaendige Referat / Jugendhilfe um eine Entscheidung ersucht werden (RKO Teil ? Abschn. II Ziff. 13). Bei unbegruendeter Ablehnung eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes kann ebenso wie bei groben Verstoessen gegen die Hausordnung bzw. aerztliche Anweisungen nach ? 82 SVO das / Krankengeld ganz oder teilweise versagt werden. Steckbrief - Form der Fahndung nach einem fluechtigen oder sich verbergenden Beschuldigten oder Angeklagten. Ein St. wir erlassen, wenn auf Grund der Schwere der / Straftat oder ihrer Begehungsweise (z. B. reisender Betrueger) die Mitarbeit der Oeffentlichkeit fuer die Ergreifung des Taeters besonders bedeutsam ist. Der St. wird vom Staatsanwalt auf der Grundlage eines richterlichen / Haftbefehls oder -wenn ein Festgenommener entwichen ist - auch vom Untersuchungsorgan ohne Vorliegen eines solchen erlassen und oeffentlich bekanntgemacht, z. B. durch Aushang oder Veroeffentlichung in der Tagespresse. Im St. wird der Verfolgte bezeichnet und beschrieben, die Straftat, deren er verdaechtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung werden angegeben (? 139 StPO). Sterbegeld - Unterstuetzungsleistung des FDGB beim Tod eines Gewerkschaftsmitgliedes. St. erhaelt derjenige, der die Kosten der Bestattung traegt. In voller Hoehe wird es nur an die in der Sterbegeldordnung des FDGB vom 9. Dezember 1977 (Informationsblatt des FDGB, 1978/1) genannten naechsten Angehoerigen gezahlt. St. wird nach mindestens einjaehriger ununterbrochener FDGB-Mitgliedschaft gezahlt und besteht aus einem Grundbetrag - abhaengig von den durchschnittlich gezahlten Monatsbeitraegen - und einem weiteren, nach der Dauer der Mitgliedschaft differenzierten Betrag. Zur Ermittlung des Grundbetrages wird aus den letzten 10 Jahren vor dem Erreichen des Rentenalters bzw. vor dem Todestag (bei kuerzerer Mitgliedschaft aus allen Jahren) das Jahr mit den hoechsten Beitraegen ausgewaehlt und fuer dieses Jahr der durchschnittliche Monatsbeitrag errechnet. Der niedrigste Grundbetrag betraegt 100 Mark (bei durchschnittlichem Monats- Stipendium beitrag bis zu 0,50Mark) und der hoechste 270 Mark (bei durchschnittlichem Monatsbeitrag ueber 30 bis 35 Mark). Zum Grundbetrag kommen bei ununterbrochener 3jaehriger Mitgliedschaft 25 Mark, 5jaehriger Mitgliedschaft 50 Mark, 8jaehriger Mitgliedschaft 75 Mark und ab 12jaehriger Mitgliedschaft 100 Mark hinzu. Liegt ein Unfall als Todesursache vor, wird ein zusaetzlicher Betrag von 200 Mark gezahlt. Das St. wird von der / Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. dem FDGB-Kreisvorstand gegen Vorlage des FDGB-Mitgliedsbuches und der Sterbeurkunde ausgezahlt. / Bestattungsbeihilfe Stillgeld - staatliche Beihilfe fuer Muetter, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst stillen. Die Hoehe des St. betraegt monatlich 10 Mark; es wird laengstens bis einschliesslich des 6. Lebensmonats gezahlt. Die Muetterberatungsstelle weist auf den dafuer vorgesehenen Abschnitten der Muetter- und Stillkarte die Zahlung an. Ausgezahlt wird das St. von der gleichen Stelle, die die / staatliche Geburtenbeihilfe auszahlt. Stipendium - staatliche finanzielle Zuwendung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Direktstudenten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen und zur Stimulierung hoher Leistungen im Studium und in der gesellschaftlichen Arbeit. Gemaess der Stipendienverordnung vom 11. Juni 1981 (GBl. 11981 Nr. 17 S.229) erhalten alle Studenten fuer die Dauer des Studiums ein Grundst. in Hoehe von 200 - in der Hauptstadt der DDR, Berlin, 215 Mark -monatlich. Die besten der fuer ein Studium in technischen Fachrichtungen gewonnenen jungen Facharbeiter und Genossenschaftsbauern, Studenten der Fachrichtung Diplom-Lehrer fuer Marxismus-Leninismus sowie langjaehrige Funktionaere des Jugendverbandes koennen an Stelle des Grundst. ein FDJ-St. erhalten. Das Grundst. wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch differenzierte Erhoehungsbetraege und Leistungst. ergaenzt. Einen Erhoehungsbetrag von 100Mark monatlich erhalten z.B. Studenten, die als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit aktiven Wehrdienst geleistet haben. Fuer Studenten, die vor Aufnahme des Studiums nach Abschluss der Berufsausbildung mindestens 3 Jahre als Facharbeiter berufstaetig waren, erhoeht sich das Grundst. um 80 Mark monatlich. Studenten, die fuer ein Kind oder mehrere Kinder erziehungsberechtigt sind, erhalten fuer jedes Kind 60 Mark monatlich. Bei Studentenehepaaren erhaelt jeder Partner 60Mark. Fuer Studenten, die auf Grund ihrer sozialen Verhaeltnisse besonderer Unterstuetzung beduerfen, kann das Grundst. um weitere 50 Mark monatlich erhoeht werden. Jeder Student erhaelt bei sehr guten bzw. guten Leistungen bei der Aneignung von Kenntnissen in den Fachwissenschaften und den Grundlagen des Marxismus-Leninismus sowie deren Anwendung in der Praxis, bei hoher Studiendisziplin und einer vorbildlichen politisch-moralischen Haltung sowie akti- 347;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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