Rechtslexikon 1988, Seite 345

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 345 (Rechtslex. DDR 1988, S. 345); StGB unter schwere Strafe gestellt. Die Rechtsnormen gegen Sabotage und Diversion (§§ 103, 104 StGB) dienen vor allem dem Schutz der sozialistischen Volkswirtschaft, einschließlich der Außenwirtschaftsbeziehungen, sowie der Landesverteidigung. Zu den St. gehören ferner staatsfeindlicher Menschenhandel, der im System der feindlichen subversiven Tätigkeit unter Mißbrauch des Transitabkommens die DDR durch Abwerbung und Ausschleusung vor allem von Spezialisten schädigen soll, die staatsfeindliche Hetze, der verfassungsfeindliche Zusammenschluß, Verbrechen gegen einen verbündeten Staat und die Gefährdung der internationalen Beziehungen mit dem Ziel, die Beziehungen der DDR zu anderen Staaten oder Völkern zu stören. Stadtbezirksgericht / Kreisgericht Städte und Gemeinden - grundlegende Einheiten des / Staatsaufbaus der DDR. Sie sind, ebenso wie die Hauptstadt, Berlin, die Bezirke, Kreise (Stadt-und Landkreise) sowie Stadtbezirke, Glieder des Systems der politisch-territorialen Einheiten des Staates und wirken im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung als eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten (Art. 41 Verfassung). Die Organe der Staatsmacht in den Städten sind die Stadtverordnetenversammlungen, in den Gemeinden die Gemeindevertretungen örtliche Volksvertretungen); sie wählen als ihre Organe die Räte der Städte bzw. Räte der Gemeinden, in der Hauptstadt den Magistrat örtliche Räte). An der Spitze des Rates steht der / Bürgermeister, in den Stadtkreisen und der Hauptstadt der Oberbürgermeister. Die Volksvertretungen der St. sind für die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium verantwortlich. Sie unterstützen die Leistungsentwicklung der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, arbeiten mit ihnen zur Lösung der volkswirtschaftlichen und kommunalen Aufgaben zusammen und schaffen immer günstigere Bedingungen für die ständig bessere Befriedigung der materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger (Art. 43 Verfassung; §61 Abs. 1 GöV). Gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front organisieren sie die / Bürgerinitiative „Mach mit!“. In einer Stadt oder Gemeinde können mehrere kleinere Ortschaften, Dörfer oder Siedlungen zusammengeschlossen sein, die als Ortsteile ausgewiesen werden. Über die Bildung und Auflösung von Städten oder Gemeinden und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt der Kreistag nach Zustimmung des Ministerrates. Der Staatsrat kann Gemeinden den Status einer Stadt verleihen. Die Volksvertretungen der Städte bzw. Gemeinden sind berechtigt, zur Durchführung vereinbarter volkswirtschaftlicher und kommunaler Aufgaben in Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden zusammenzuarbeiten (§61 Abs. 3 GöV). Im Gemeindeverband wird die Gemeinschaftsarbeit grundsätzlich auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens entwickelt. Der Zweckverband dient der gemeinsa- Stadt- und Gemeindeordnungen men Lösung von Aufgaben auf bestimmten Gebieten der gesellschaftlichen, insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung. Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen können sich auf vertraglicher Grundlage an Zweckverbänden beteiligen. Unter Wahrung ihrer Eigenverantwortung entscheiden die Volksvertretungen über das Statut, über die im Gemeinde- oder Zweckverband zu lösenden Aufgaben, die dafür aus ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellenden Fonds und Kapazitäten sowie die Organisation der Gemeinschaftsarbeit (§ 61 Abs. 3 GöV). Die Volksvertretungen delegieren ihre Vertreter in den Rat des Gemeindeverbandes bzw. Verbandsrat, dem die Leitung des Verbandes obliegt. Der Verband ist keine neue Leitungsebene zwischen Kreisen sowie Städten und Gemeinden; der Rat des Gemeindeverbandes bzw. Verbandsrat untersteht den beteiligten Volksvertretungen und ist deren Organ. Die Bildung von Gemeindeverbänden bedarf der Bestätigung durch den Kreistag. Stadt- und Gemeindeordnungen - von den Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen beschlossene Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in ihren Territorien (§7 Abs. 1 Buchst, i, §61 Abs. 2 GöV). Die St. regeln Rechte und Pflichten, um sozialistische Verhaltensweisen und das Wohlbefinden der Bürger zu fördern sowie Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Territorium zu gewährleisten. Sie dienen der Verwirklichung sozialistischer / Kommunalpolitik und ermöglichen es, bestimmte volkswirtschaftliche und soziale Aufgaben effektiver zu lösen. In den St. werden in Übereinstimmung mit den / Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der Bezirks- und Kreistage sowie ihrer Räte unter Beachtung und,Nutzung der örtlichen Bedingungen Rechte und Pflichten für Bürger, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen festgelegt. Das betrifft vor allem: Sauberhaltung und Nutzung von Verkehrswegen, einschließlich Schnee- und Eisbeseitigung {/ Anliegerpflicht), Pflege und Nutzung von Parks, Grün- und Erholungsanlagen, kommunale Hygiene (Siedlungsabfallbeseitigung, / Tierhaltung) , sparsame Verwendung von örtlichen Ressourcen (z. B. Sekundärrohstoffen), Umweltschutz, Gestaltung und Pflege eines schönen Ortsbildes (Baumaßnahmen, Sichtwerbung usw.). Die St. sind für jedermann im Territorium verbindliche örtliche Rechtsvorschriften gemäß Art. 89 Verfassung. Auf ihrer Grundlage beschließen die Räte der Städte und Gemeinden meist spezielle Ordnungen, z. B. Marktordnungen , Sondernutzungsordnungen. Die wirksame Durchsetzung von St. wird von der gesamten Arbeit der / Volksvertretungen, der /* Abgeordneten, der ständigen / Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen, von der Arbeit der Räte und Fachorgane sowie der Betriebe und Einrichtungen im Territorium bestimmt. Entsprechend dem Grundsatz der demokratischen Mitwirkung an den 345;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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