Rechtslexikon 1988, Seite 323

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 323 (Rechtslex. DDR 1988, S. 323); und Laienrichtern (Geschworenen) besetzt - meist nur schwerste Straftaten aburteilt. Die Geschworenen entscheiden immer nur über die Schuldfrage, nicht über die Höhe der Strafe. Sch. entstanden im Ergebnis der bürgerlichen Revolution als Sieg über die Willkür der Feudaljustiz. Durch die verschiedenen Formen der Geschworenenauswahl sorgte die herrschende Klasse jedoch sehr bald dafür, daß Angehörige werktätiger Klassen und Schichten nicht auf die Geschworenenbank kamen, so daß heute mit den Sch. meist nur die Illusion von einer Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung aufrechterhalten wird. In der DDR sind in den meisten Gerichtsverfahren ? Schöffen als gleichberechtigte Richter beteiligt. Sekretär des Gerichts - Angestellter des Gerichts, dem durch Gesetz und andere Rechtsvorschriften spezifische gerichtliche Aufgaben zugewiesen und Befugnisse zur Entscheidung bestimmter Rechtsangelegenheiten übertragen sind. Zu den wichtigsten Aufgaben des S. gehören die Aufnahme von / Klagen und ? Anträgen in der ? Rechtsantragstelle des / Kreisgerichts, der Erlaß / gerichtlicher Zahlungsaufforderungen, die Durchführung von / Aufgebotsverfahren und von Verfahren zur / Todeserklärung, die Entscheidung über die Festsetzung der Kosten {/ Kostenentscheidung), die einer / Prozeßpartei in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsverfahren entstanden sind, das Erteilen von Vermerken über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die Einleitung der Durchsetzung von / Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Maßnahmen zur / Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Soweit der S. innerhalb seiner Zuständigkeit gerichtliche Entscheidungen trifft, ist er wie / Richter und / Schöffen unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gebunden. In diesem Fall gelten auch die Bestimmungen über die /* Ablehnung und Ausschließung von Richtern und Schöffen entsprechend (§76 ZPO). Gegen vom S. erlassene ? gerichtliche Beschlüsse ist als Rechtsmittel die ? Beschwerde zulässig. Hilft der S. dieser nicht oder nicht im vollen Umfang ab, entscheidet darüber in zweiter / Instanz das / Bezirksgericht endgültig. Auch in anderer Form ergangene Entscheidungen des S. sind in der Regel anfechtbar. Als Sonderfall ist der / Einspruch gegen eine gerichtliche Zahlungsaufforderung geregelt: Er steht einer Klage gleich (§ 15 Abs. 2 ZPO), führt also zur Einleitung eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens. Selbstbedienungskauf - Verkaufsform, bei der der Käufer die verkaufsfertig abgepackten und mit Preis versehenen Waren aus dem Warenträger entnimmt, im Einkaufskorb oder -wagen zur Kasse transportiert und erst dann bezahlt. Diese Art der Abwicklung der Kaufbeziehungen ist zeitsparend und rationell und hat sich insbesondere beim Sortiment des täglichen Bedarfs durchgesetzt. Der Käufer kann sich an Hand eines übersichtlich angeordneten Sorti- Sonntagsarbeit ments einen Überblick über das Warenangebot verschaffen und die gewünschten Erzeugnisse in Ruhe auswählen. Erst an der Kasse, wenn der Käufer die Waren zum Bezahlen vorlegt und die Kassiererin den / Kaufpreis bongt, kommt der / Kaufvertrag zustande. Vorher kann die Kassiererin - falls die / Preisauszeichnung fehlerhaft ist - eine Preiskorrektur vornehmen. Der Einzelhandelsbetrieb hat die Warenpräsentation so zu gestalten, daß ein unbeabsichtigtes Beschädigen der Waren ausgeschlossen ist. Führen z.B. zu eng gestellte Warenträger, defekte Einkaufswagen, unsaubere und daher schlecht festzuhaltende Gläser oder Flaschen zu einem Schaden, kann der Kunde dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Von ihm wird aber erwartet, daß er sich beim Einkauf umsichtig verhält. Verursacht er aus mangelnder Sorgfalt einen Schaden, z. B. durch Fallenlassen einer Flasche, hat er diesen zu ersetzen. Selbsthilfe / Rechtfertigungsgrund Sonderpflegegeld - Leistung der / Sozialversicherung (SV) oder der / Sozialfürsorge für Bürger mit besonders schweren Gesundheitsschädigungen. Schwerstbeschädigte erhalten ab Vollendung des 1. Lebensjahres, unabhängig von eventuellem Einkommen, ein S., das je nach Schwere ihrer körperlichen Schädigung (Querschnittslähmung, Mehrfachamputation usw.) entweder 120Mark (Stufe I) oder 180Mark (Stufe II) beträgt. Die SV zahlt das S., wenn der Betreffende Empfänger einer Rente der SV oder einer an deren Stelle gezahlten Versorgung ist bzw. für ihn Anspruch auf Kinder- bzw. Ehegattenzuschlag zur Rente oder Versorgung besteht {/ Zuschlag zur Rente). In allen übrigen Fällen ist das S. eine Leistung der Sozialfürsorge (§§57, 59, 60 Renten-VO; § 11 Abs. 1, §§ 13,15 Sozialfürsorgeverordnung vom 23.11. 1979, GBl. 1 1979 Nr. 43 S. 422; § 7 Abs. 2 VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24.4. 1986, GBl. 1 1986 Nr. 15 S. 243). / Schwerbeschädigter Sonntagsarbeit - im Rahmen eines ? Arbeitsrechtsverhältnisses an Sonntagen geleistete Arbeit. Sonntage sind grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe, jedoch ist S. zulässig, wenn die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der ununterbrochene Produktionsablauf, die volle Ausnutzung von Anlagen oder die Erfüllung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben es erfordern. Als S. gilt Arbeit, die sonntags zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird, bei / Schichtarbeit die gesamte Schicht, die zwischen 0.00 Uhr und 24.00. Uhr beginnt, sofern nicht im ? Rahmenkollektivvertrag (RKV) etwas anderes festgelegt ist (§ 168 AGB). Ist S. im Arbeitszeitplan vorgesehen (planmäßige S.), erhält der Werktätige an Stelle des Sonntags einen anderen arbeitsfreien Tag in der Woche Arbeitszeit), und die S. wird wie Arbeit an Werktagen vergütet. Für 323;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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