Rechtslexikon 1988, Seite 318

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 318 (Rechtslex. DDR 1988, S. 318); ?Schuldanerkenntnis pflichtung zum Schadenersatz entfaellt gemaess ? 334 ZGB nur, wenn er die Umstaende, die zum Schaden gefuehrt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhaeltnisse gegebenen Moeglichkeiten nicht abwenden konnte. 2. Bezeichnung fuer die / Leistung, die der Partner eines Rechtsverhaeltnisses zu erbringen verpflichtet ist {/ Schuldner). Schuldanerkenntnis / Anerkenntnis Schulden der Ehegatten ? Eigentum der Ehegatten Schuldfaehigkeit - persoenliche Voraussetzung fuer die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren. Sch. ist gegeben, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persoenlichkeit faehig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein normal entwickelter und befaehigter Jugendlicher dazu in der Lage ist. Wegen der Moeglichkeit entwicklungsbedingter Besonderheiten bei Jugendlichen fordert es jedoch, die Sch. in jedem / Strafverfahren gegen Jugendliche ausdruecklich tatbezogen zu pruefen und festzustellen (?66 StGB; ??69,74 StPO). Das geschieht bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Ergeben sich Zweifel an der Sch. des Jugendlichen, ist in jedem Falle die psychologische Begutachtung anzuordnen. Wird die Sch. verneint, darf die mit Strafe bedrohte Handlung nicht als / Straftat verfolgt werden. Schuldner - Bezeichnung des Partners aus einem / Vertrag, der gegenueber einem anderen (dem / Glaeubiger) eine Leistung zu erbringen hat. Durch den Vertrag entsteht ein sogenanntes Schuldverhaeltnis, mit dem zumeist fuer jede Seite sowohl Forderungen als auch Verpflichtungen begruendet werden. Jeder Partner ist dabei gemaess ? 71 Abs. 2 ZGB Sch. der Leistung, die er zu erbringen hat (der Verkaeufer in bezug auf die Uebergabe der Ware, der Kaeufer in bezug auf die Zahlung des Kaufpreises), und zugleich Glaeubiger der Leistung, die er zu fordern hat (der Kaeufer hat Anspruch auf die Ware, der Verkaeufer Anspruch auf den Kaufpreis). Der Begriff Sch. wird auch fuer Schuldverhaeltnisse verwendet, die nicht durch Vertrag begruendet werden (?48 Abs. 2 ZGB). Das betrifft insbesondere Verpflichtungen zum / Schadenersatz aus ausservertraglicher Veranwort-lichkeit oder andere rechtliche Verpflichtungen, z. B. zur Unterhaltszahlung. Als Sch. wird in der / Vollstreckung derjenige bezeichnet, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird. / Gesamtschuldner Schuldnerverzug / Verzug Schuldschein - vom / Schuldner ausgestellte Urkunde, die dem / Glaeubiger den Beweis ueber das Bestehen einer Schuld erleichtert. Bei Leistung an den Glaeubiger kann der Schuldner neben einer / Quittung (?74 ZGB) die Rueckgabe des Sch. verlangen. Schulordnung - durch Verordnung des Ministerrates festgelegte Grundregeln fuer die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Bildung und Erziehung an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen einschliesslich der Klassen 11 und 12 sowie der Sonder- und Spezialschulen (Schulordnung vom 29.11.1979, GBl. 11979 Nr. 44 S. 433). Die Sch. erstreckt sich auf die Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, die Leitung der Schule unter Mitwirkung des Paedagogenkollektivs sowie auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Direktors, der Klassenleiter und aller Lehrer und Erzieher fuer die allseitige Bildung und Erziehung der Schueler und die Entwicklung der Schuelerkollektive. Sie enthaelt unter anderem die paedagogischen Prinzipien und grundlegenden hygienischen Anforderungen fuer die Gestaltung des Uenterrichts, einschliesslich der Pausen; Einzelheiten hierzu sind in der 1. DB zur Schulordnung -Paedagogisch-hygienische und materiell-hygienische Grundanforderungen - vom 26. Mai 1981 (GBl. 11981 Nr. 22 S.275) festgelegt. Auf der Grundlage der Sch. erlaesst der Direktor eine Hausordnung, die entsprechend den oertlichen Bedingungen die wichtigsten Regeln fuer das Zusammenleben in der Schule sowie im Schulhort und ggf. im Schulinternat enthaelt. Die Sch. bestimmt auch die Rechte und Pflichten der Schueler. Alle Schueler haben das Recht, umfassendes Wissen und Koennen zu erwerben und durch Mitarbeit in der FDJ- bzw. Pioniergruppe sowie durch persoenliche Vorschlaege aktiv an der Gestaltung des schulischen Lebens teilzunehmen. Jeder Schueler ist verpflichtet, fleissig und gewissenhaft zu lernen, den Unterricht und andere schulische Veranstaltungen regelmaessig und puenktlich zu besuchen. Er hat die fuer den Unterricht benoetigten Materialien bereitzuhalten, seine Hausaufgaben sorgfaeltig anzufertigen, die Hausordnung einzuhalten und das sozialistische Eigentum zu achten sowie den Forderungen des Direktors, der Lehrer, Erzieher und Betreuer nachzukommen. Den Schuelern koennen von Lehrern und Erziehern Auftraege erteilt werden. Fuer gute Pflichterfuellung werden Belobigungen ausgesprochen oder Auszeichnungen (Urkunden, Diplome, Medaillen) vorgenommen. Pflichtverletzungen, z. B. wiederholte Unterrichtsversaeumnisse ohne triftigen Grund, Vernachlaessigung der Lernpflichten, Missachtung von Ordnung und Disziplin, koennen Schulstrafen nach sich ziehen: Verwarnung oder Tadel, ausgesprochen vom Klassenleiter; Verweis, ausgesprochen vom Direktor; Umschulung, vom Schulrat auf Antrag des Direktors.vorgenommen. Nicht erlaubt ist die Bestrafung von Schuelern durch zusaetzliche Hausaufgaben und Nachsitzen. Nach der Sch. koennen Schueler auf schriftlichen Antrag der Eltern vom Klassenleiter bis zu 3 Tagen und in besonders begruendeten und vertretbaren Faellen vom Direktor bis zu 6Tagen im Schuljahr vom Un- 318;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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