Rechtslexikon 1988, Seite 314

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 314 (Rechtslex. DDR 1988, S. 314); ?Scheidung nicht bereits vorher mit Sch. bezahlen oder Geld im Freizuegigkeitsverkehr abheben, darauf spekulierend, dass der Sch. dem kontofuehrenden Kreditinstitut erst nach Eingang des Arbeitslohnes vorliegen wird. Eine solche Handlungsweise (?Scheckreiterei? genannt) ist als / Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums strafbar. Ausserdem kann das Kreditinstitut die weitere Ausstellung von Sch. untersagen. Sch. muessen nicht unbedingt vom ersten Inhaber nach der Ausstellung dem Kreditinstitut eingereicht werden. Wer in Erfuellung einer Zahlungsverpflichtung einen Sch. erhalten hat, kann diesen wiederum zur Bezahlung einer Geldschuld weitergeben. Ein Sch. wird jedoch nur innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen nach dem Ausstellungstag von einem Kreditinstitut zur Barauszahlung bzw. Gutschrift entgegengenommen; der Tag der Ausstellung wird dabei nicht mitgezaehlt. Bei der Zahlung durch Sch. gilt die Uebergabe des Sch. als Zeitpunkt der Zahlung, bei Uebersendung des Sch. der Tag des Eingangs beim Glaeubiger (? 76 ZGB). Scheidung / Ehescheidung Schenkung - unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten im beiderseitigen Einverstaendnis (?282 ZGB). Die Sch. ist ein / Vertrag, der erst mit der Annahme der Zuwendung durch den Beschenkten zustande kommt. Die Annahme braucht nicht ausdruecklich erklaert zu werden; sie kann sich auch aus den Umstaenden, z. B. dem Dank fuer das Geschenk oder dem Behalten des Geschenkes, ergeben. Sch.versprechen haben, unabhaengig von ihrer Form, keinerlei Wirksamkeit. Sie binden weder den Schenker, noch geben sie dem Bedachten einen / Anspruch. Eine Sch. darf nicht von einer Bedingung oder Auflage abhaengig gemacht werden, denn sie soll nicht zu einer Abhaengigkeit des Beschenkten vom Schenker fuehren. Ein Verstoss gegen dieses Verbot fuehrt zur / Nichtigkeit der Sch. (? 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Aus gleichem Grund ist ein Widerruf der Sch. (z. B. wegen Undanks, aber auch aus anderen Gruenden) nicht zulaessig. Was einem Ehegatten geschenkt wurde, ist dessen Alleineigentum (? 13 Abs. 2 Satz 1 FGB). Bei Sch. an beide Ehegatten entsteht gemeinschaftliches Eigentum Eigentum der Ehegatten). Die Sch. eines auf den Namen des Schenkers bestehenden Sparguthabens erfordert zu ihrer Wirksamkeit eine schriftliche Abtretungserklaerung, bei einem / Sparkonto mit Sparbuch ausserdem die Umschreibung des Sparbuches auf den neuen Berechtigten, dem es zu uebergeben ist (?240 Abs. 3 ZGB). Fuer Maengel eines Geschenkes, die zu Schaeden fuehren, ist der Schenker nur bei / Vorsatz oder grober / Fahrlaessigkeit verantwortlich (? 283 ZGB). Schichtarbeit - betriebliche Arbeitszeitregelung, bei der die Werktaetigen staendig im 2-, 3- oder durchge- henden Schichtsystem arbeiten. Sch. ist notwendig, um hochproduktive Maschinen und Anlagen effektiv im Interesse eines volkswirtschaftlichen Leistungsanstiegs zu nutzen, d.h. einen hoeheren Ausnutzungsgrad der Grundfonds zu erreichen, aber auch in Bereichen, die der Versorgung und Betreuung der Bevoelkerung dienen. Deshalb wird Sch. gesellschaftlich hoch anerkannt und im Arbeitsrecht besonders stimuliert. Fuer Werktaetige, die Sch. leisten, gilt gemaess ? 160 Abs. 3 AGB eine kuerzere gesetzliche / Arbeitszeit, sie erhalten / Zusatzurlaub sowie eine ihrer spezifischen Belastung entsprechende soziale Betreuung und Versorgung im Betrieb. Schichtpraemie / Nachtarbeit Schiedsgericht - 1. nichtstaatliches Organ zur Entscheidung von Streitfaellen im internationalen Wirtschaftsverkehr. Es gibt staendige Sch. mit eigener Schiedsordnung und nichtstaendige Sch. (Arbitrage ad hoc). Das Verfahren der Sch. in der DDR und die Rechtswirkung schiedsgerichtlicher Entscheidungen sind in der Verordnung ueber das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 8) geregelt. Die Zustaendigkeit eines Sch. kann durch Rechtsvorschrift obligatorisch festgelegt sein oder schriftlich zwischen den Partnern vereinbart werden (Schiedsklauseln). Eine Sch.Vereinbarung ist nicht zulaessig, wenn der Streitfall der ausschliesslichen Zustaendigkeit der staatlichen Gerichte der DDR unterliegt (z. B. Streitigkeiten ueber in der DDR gelegene Grundstuecke und Gebaeude). Ist durch Rechtsvorschrift die Zustaendigkeit eines Sch. vorgesehen bzw. beruft sich eine Partei auf eine wirksame Sch.Vereinbarung, ist der / Gerichtsweg unzulaessig. Ein Sch. besteht im allgemeinen aus 3 Schiedsrichtern; jede Partei benennt einen, und diese beiden waehlen einen dritten als Vorsitzenden. Das schiedsgerichtliche Verfahren ist weitgehend an das zivilprozessuale Verfahren vor staatlichen Gerichten angelehnt. Es wird mit einer / Klage eingeleitet; nach muendlicher Verhandlung durch Schiedsspruch, Einigung oder Einstellung beendet. Fuer das schiedsgerichtliche Verfahren gibt es nur eine / Instanz und weder ein / Rechtsmittelverfahren noch die Moeglichkeit der / Kassation. Der den Verfahrensparteien zugestellte Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskraeftigen gerichtlichen / Urteils. Nur bei schwerwiegender Verletzung prozessualer Vorschriften kann ein Schiedsspruch oder eine Einigung auf / Antrag der Beteiligten vom Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte aufgehoben werden. Einigungen und Schiedssprueche sind wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar Vollstreckung); liegt ihnen eine Sch.Vereinbarung zugrunde, beduerfen sie jedoch einer ausdruecklichen Vollstreckbarkeitserklaerung durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte (? 88 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Vertragsstreitigkeiten zwischen / juristischen Personen der DDR unterliegen nicht der Sch.barkeit, fuer sie ist das Staatliche Vertragsgericht Wirtschaftsrecht) zustaendig. 2. im Sport bestehendes Gremium, das die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen ueberwacht, Ver- 314;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt, Neueingelieferte Verhaftete kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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