Rechtslexikon 1988, Seite 313

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 313 (Rechtslex. DDR 1988, S. 313); tungskosten zu tragen (§ 269 AGB; § 36 Abs. 3 LPG-Gesetz). Auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Betrieb bzw. der LPG werden Sach-und Geldleistungen der / Sozialversicherung (z. B. / Krankengeld, / Unfallrente und / Bestattungsbeihilfe) angerechnet. Das gleiche gilt für Einkünfte, die der Werktätige durch eine ihm zumutbare andere Arbeit {/ Zumutbarkeit einer anderen Arbeit) verdient oder hätte verdienen können (z. B. bei Ablehnung einer beruflichen Rehabilitation oder eines Qualifizierungs-, Änderungs- oder Überleitungsvertrages). Leistungen, die von der / Staatlichen Versicherung der DDR auf Grund abgeschlossener Versicherungsverträge {/ freiwillige Versicherungen wie Lebens- und Unfallversicherungen) erbracht werden, haben auf die Höhe des Schadenersatzanspruches keinen Einfluß (§269 Abs. 1 und2 AGB; §36 Abs. 2 LPG-Gesetz). Setzt sich ein Werktätiger bei Gefahrensituationen (Havarien, Bränden, Katastrophen usw.) ein, um im Interesse des Betriebes bzw. der LPG Schäden zu verhüten oder Gefahren abzuwenden, hat er Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach als erforderlich ansehen konnte, sowie auf Entschädigung für sonstige eingetretene Nachteile (§ 271 Abs. 1 AGB; § 37 Abs. 2 LPG-Gesetz). Eine Sch. entsteht ferner, wenn der Werktätige mit Genehmigung des Betriebes bzw. der Genossenschaft persönliches Eigentum (z. B. Werkzeuge, Fahrzeuge) ' zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben verwendet und dieses dabei beschädigt oder zerstört wird. Hat der Werktätige den Schaden durch Verletzung seiner Arbeitspflichten jedoch selbst schuldhaft verursacht, verringert sich sein Schadenersatzanspruch in dem Umfang, in dem der Werktätige materiell verantwortlich {/ materielle Verantwortlichkeit) gemacht werden könnte, wenn ihm der betreffende Gegenstand vom Betrieb bzw. von der LPG zur Verfügung gestellt worden wäre (§271 Abs. 2 1 AGB; § 37 Abs. 3 LPG-Gesetz). Schadenersatzansprüche aus der Sch. unterliegen der /* Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3Jahre. Sie beginnt am l.Tag des Folgemonats, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt hat (§272 AGB; §41 Abs. 1 und3 LPG-Gesetz). Ist Schadenersatz in Form wiederkehrender Leistungen zu zahlen, läuft für jede Teilleistung eine eigene Verjährungsfrist. Werden Werktätige in Ausübung ihrer Arbeitsaufgaben durch Dritte geschädigt (z. B. ein Berufskraftfahrer durch einen Verkehrsunfall mit einem Betriebsfremden), entstehen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Schadensverursacher. Leistet der Betrieb bzw. die LPG für derartige Schadensfälle Ersatz, weil außerdem Sch. bestehen, gehen die Ansprüche des Werktätigen gegenüber dem Dritten auf den Betrieb bzw. die LPG über (§273 AGB; §40 Abs. 2 LPG-Gesetz); auch die Sozialversicherung hat in Höhe der erbrachten Sach- und Geldleistungen einen / Regreßanspruch gegen den Dritten. Über die gewährten Leistungen hinausgehende An- Scheck Sprüche (z. B. den allgemein als Schmerzensgeld be-zeichneten Ausgleichsanspruch gemäß §338 Abs. 3 ZGB) kann der geschädigte Werktätige gegenüber dem Dritten unmittelbar geltend machen. Schatzfund - / Fund von Münzen (Gedenkmünzen oder solchen, die nicht mehr als Zahlungsmittel im Umlauf sind), Gegenständen von kulturhistorischer Bedeutung oder anderen wertvollen Gegenständen, wie Schmuck oder Kunstwerken, die so lange verborgen waren, daß der Eigentümer nicht mehr feststellbar ist. Solche Schätze finden sich nicht selten beim Abbruch alter Bauwerke, in Schächten oder auf Friedhöfen. Die Fundsache geht mit ihrem Auffinden in Volkseigentum über (§361 Abs. 1 ZGB). Damit wird vor allem dem gesellschaftlichen Interesse Rechnung getragen, das kulturhistorische Erbe zu bewahren und es der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Der Finder hat die Pflicht, den Sch. dem zuständigen staatlichen Organ (z.B. Abt. Kultur des Rates des Kreises) anzuzeigen und Angaben über die Umstände des Auffindens zu machen. Kommt der Finder seiner Anzeigepflicht freiwillig nach, hat er Anspruch auf eine angemessene Belohnung (§361 Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch entfällt, wenn der Schatz bei der Ausführung eines hierauf gerichteten Auftrags, z.B. bei Ausgrabungen frühzeitlicher Wohnstätten, gefunden wurde. Scheck - besondere Form der Zahlungsanweisung eines Kontoinhabers an sein kontoführendes / Kreditinstitut. Die Bedingungen für die Teilnahme am Sch.verkehr sind in der АО über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 (GBl. I 1975 Nr. 47 S. 760) geregelt. Der Sch. muß an den Überbringer zahlbar sein. Sch. können im Rahmen des bestehenden Guthabens zur Erfüllung von / Geldforderungen anderer Bürger und Betriebe sowie zur Barabhebung im freizügigen Sch.-verkehr (bis zu einem Höchstbetrag von 500Mark je Sch.) verwendet werden. Ein Sch. mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ wird nicht bar ausgezahlt. Der Zahlungsempfänger kann Sch. zum Einzug zwecks Gutschrift auf dem eigenen Konto bei seinem Kreditinstitut einreichen. Die Gutschrift wird vorgenommen unter dem Vorbehalt, daß der Sch. vom kontoführenden Kreditinstitut des Ausstellers eingelöst wird. Geschieht dies nicht (weil z. B. auf dem Konto des Ausstellers kein ausreichendes Guthaben vorhanden ist), wird die Gutschrift rückgängig gemacht; der Sch.aussteiler hat seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Zahlungen mit Sch. sind nur zulässig, wenn sich bei Sch.hingabe ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto befindet. Sie dürfen auch nicht im Vertrauen darauf vorgenommen werden, daß eine erwartete Einzahlung bereits eingegangen ist; der Kontoinhaber muß sich davon überzeugt haben, daß sie gutgeschrieben ist. Wer regelmäßig seinen Arbeitslohn auf ein Spargirokonto überweisen läßt, der immer an einem bestimmten Tag im Monat gutgeschrieben wird, darf 313;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich dabei überwiegend um Angeklagte handelt, die der Begehung von Verbrechen gemäß und des Strafgesetzbuch anderer schwerer Straftaten hinreichend verdächtig sind.

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