Rechtslexikon 1988, Seite 296

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 296 (Rechtslex. DDR 1988, S. 296); ?Rechtsmittelbelehrung chen und fuer den Angeklagten im / Strafverfahren die / Berufung zulaessig. Dem Staatsanwalt steht der / Protest zu (? 287 StPO; ? 147 ZPO). Erstinstanzliche / gerichtliche Beschluesse unterliegen der / Beschwerde, soweit das Gesetz sie nicht ausdruecklich einer Anfechtung entzieht. Gegen eine im Strafverfahren ergangene Entscheidung ueber einen Schadenersatzantrag kann der Geschaedigte ebenfalls Beschwerde einlegen. / Gerichtliche Einigungen unterliegen keinem R., jedoch ist ein / Widerruf moeglich. Wird das R. irrtuemlich falsch bezeichnet, fuehrt das nicht zu nachteiligen Folgen. Auf R. gegen gerichtliche Entscheidungen kann verzichtet, bereits eingelegte R. koennen zurueckgenommen werden (?286 StPO; ?83 Abs. 1, ? 155 Abs. 1 ZPO). Gegen Entscheidungen / gesellschaftlicher Gerichte kann / Einspruch erhoben werden {/ Einspruch gegen Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte). Er kann zurueckgenommen werden. R. gegen Einzelentscheidungen der oertlichen Raete und gegen andere verwaltungsrechtliche Entscheidungen sind dann zulaessig, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift vorgesehen sind. Ueber sie wird im / Verwaltungsweg entschieden. Das Verfahren ist vor allem in den Rechtsvorschriften enthalten, die die zustaendigen staatlichen Organe und Einrichtungen ermaechtigen, Entscheidungen zu treffen oder Massnahmen festzulegen, mit denen den Adressaten Rechte gewaehrt, Pflichten uebertragen oder Massnahmen verwaltungsrechtlicher Verantwortlichkeit auferlegt werden (z.B. / Auflagen, / Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen, / Ordnungsstrafmassnahmen). Das R. hat meist die Form der Beschwerde. Als R. gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats ist die Beschwerde zulaessig (? 59 GVG; ?? 16, 17 Notariatsgesetz). Als R. gegen Entscheidungen auf dem Gebiet der / Sozialversicherung kann Einspruch bei der Kreisbeschwerdekommission fuer Sozialversicherung eingelegt werden; gegen deren Entscheidung ist Einspruch bei der Bezirksbeschwerdekommission moeglich Beschwerdekommissionen fuer Sozialversicherung). Als R. gegen Beschluesse sozialistischer / Genossenschaften ueber den Ausschluss von der Mitgliedschaft kann das Mitglied einer LPG Einspruch, das Mitglied einer PGH Beschwerde beim Rat des Kreises einlegen, der berechtigt ist, den Beschluss der Genossenschaft aufzuheben (? 47 Abs. 3 GoeV). Neben R. gibt es noch besondere Rechtsbehelfe. Werden diese eingelegt, fuehrt das ebenfalls zur Ueberpruefung der angefochtenen Entscheidung. Sie unterscheiden sich aber vom R. insoweit, dass die in ihrem Ergebnis getroffenen Entscheidungen noch nicht endgueltig, sondern durch weitere Rechtsbehelfe oder R. anfechtbar sind. Solche Rechtsbehelfe haben meist die Form des Einspruchs (vgl. das Stichwort ?Einspruch?). Rechtsmittelbelehrung - Information an den von einer staatlichen Entscheidung Betroffenen darueber, ob und durch welches / Rechtsmittel die staatliche Entscheidung angefochten werden kann und in welcher Form und Frist es bei welchem Organ einzulegen ist. Die R. ist Bestandteil jeder Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel zulaessig ist. Ergeht die Entscheidung schriftlich, ist die R. in diese aufzunehmen. Muendlich bekanntgegebene Entscheidungen sind mit einer muendlichen R. zu verbinden. Gerichtliche Entscheidungen muessen eine R. enthalten; bei ihrer / Verkuendung ist eine muendliche R. vorzunehmen (? 246 Abs. 4 StPO; ? 78 Abs. 1 Ziff. 5, ? 81 Abs. 3 ZPO; ? 13 Abs. 1 KKO; ? 13 Abs. 1 SchKO). In Rechtsvorschriften, in denen Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Organe vorgesehen sind, ist ebenfalls die Pflicht zur R. festgelegt. Unterbleibt die R. und werden dadurch Frist oder Form fuer die Einlegung des Rechtsmittels nicht gewahrt, duerfen dem Rechtsmittelberechtigten dadurch keine Nachteile entstehen. Werden deshalb Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen verspaetet eingelegt, ist / Befreiung von den Folgen einer Fristversaeumnis zu gewaehren (?79 StPO; ?70 ZPO), bei anderen Entscheidungen fuehrt die Fristversaeumnis ebenfalls zu keinem Nachteil fuer den Betroffenen. Ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulaessig, gehoert zur R. der Hinweis, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder nicht. Rechtsmittelverfahren - rechtlich geregeltes Verfahren, in dem eine durch / Rechtsmittel angefochte-ne, noch nicht rechtskraeftige Entscheidung ueberprueft und eine endgueltige Entscheidung getroffen wird. Das R. setzt voraus, dass ein gesetzlich zulaessiges Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt wurde. Es ist im allgemeinen ein Verfahren zweiter ? Instanz, d.h., es wird grundsaetzlich von einem uebergeordneten Organ durchgefuehrt, das die Entscheidung des nachgeordneten Organs, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, dahingehend prueft, ob sie von richtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht, gesetzlich richtig und begruendet ist und ob verfahrensrechtliche Erfordernisse beachtet wurden. Fehlerhafte Entscheidungen werden aufgehoben oder abgeaendert, unbegruendete Rechtsmittel zurueckgewiesen. Hat nur der Betroffene gegen eine Strafmassnahme Rechtsmittel eingelegt, darf im R. nicht auf eine hoehere Strafe erkannt werden (Verbot der Straferhoehung). Die Form des R. bestimmt sich nach den fuer das jeweilige Rechtsmittel bestehenden Verfahrensvorschriften. Das gerichtliche R. ist in der StPO {/ Strafprozessrecht) und der ZPO Zivilprozessrecht) detailliert ausgestaltet. Waehrend die Einlegung von / Berufung und / Protest gegen / Urteile immer zu einem R. vor dem uebergeordneten Gericht fuehrt (? 287 StPO; ? 147 Abs. 1 ZPO), kann / Beschwerden gegen gerichtliche Beschluesse von dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, selbst abgeholfen werden, wenn es der Beschwerde stattgibt; anderenfalls kommt es zu einem R. vor dem uebergeordneten Gericht (?306 Abs. 3 StPO; ? 159 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Gliede- 296;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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