Rechtslexikon 1988, Seite 271

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 271 (Rechtslex. DDR 1988, S. 271); - P. für körperlich Gebrechliche; - P. zur Wahrnehmung der Interessen des Kranken im gerichtlichen Verfahren über die Z Einweisung in Einrichtungen für psychisch Kranke; - P. für geistig Gebrechliche zur Wahrnehmung einzelner oder eines bestimmten Kreises seiner Angelegenheiten; - P. für abwesende Bürger mit unbekanntem oder bekanntem Aufenthalt; - Z Nachlaßpflegschaft. Auf welche Rechte und Pflichten bzw. Angelegenheiten sich die P. erstreckt, wird bei deren Anordnung als Wirkungskreis des Pflegers exakt festgelegt. Im Rahmen dieses Wirkungskreises ist der Pfleger Z gesetzlicher Vertreter des Betreffenden. Zuständig für die Anordnung der P. für Minderjährige ist das Organ der Z Jugendhilfe. Die P. für Volljährige sowie für unbekannte oder ungewisse Beteiligte wird vom Z Staatlichen Notariat angeordnet, wenn ein Fürsorgebedürfnis vorliegt. Eine P. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen darf, sofern eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich ist, nur angeordnet werden, wenn er einwilligt. Pflicht Z Einheit von Rechten und Pflichten Z Rechtsverhältnis Z sozialistische Grundrechte und -pflichten Z Pflicht zur Hilfeleistung Pflichtteil - gesetzlich bestimmte Mindestbeteiligung nächster Familienangehöriger am Z Nachlaß, wenn sie in einem Z Testament mit weniger als 2/3 ihres gesetzlichen Erbteils oder überhaupt nicht bedacht sind (§ 396 ZGB). Der P. schützt Familienangehörige, die beim Tode eines Bürgers mit diesem wirtschaftlich eng verbunden waren, vor zu weitgehenden testamentarischen Einschränkungen ihres Erbrechts. Ihnen steht ein Geldanspruch gegen den oder die eingesetzten Erben zu, der ihnen durch Testament nicht aberkannt werden kann. Ein Recht auf den P. haben der Ehegatte sowie diejenigen Kinder des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt seines Todes ihm gegenüber noch voll oder teilweise Anspruch auf Unterhalt hatten. Auch Enkel und Eltern, die beim Tode des Erblassers diesem gegenüber unterhaltsberechtigt waren, haben Anspruch auf einen P., wenn sie ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären. Die Höhe des P. beträgt 2/3 vom Wert des Erbteils, den der Berechtigte bei Z gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Auszugehen ist vom Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt unter Abzug der Z Nachlaßverbindlichkeiten (außer Vermächtnissen und Auflagen). Sind Kinder oder andere Berechtigte neben oder gegenüber dem Ehegatten pflichtteilsberechtigt, ist ihr P. nach dem Wert des Nachlasses ohne die Haushaltsgegenstände zu berechnen; denn auf diese hätten sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge keinen Anspruch gehabt, weil sie dem Ehegatten zugefallen wären. Für die Berechnung des P. des Ehegatten wird ihr Wert mit zugrunde gelegt. Der P.anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist eine Nachlaß Verbindlichkeit, die den Vermächtnissen und Auflagen vorgeht. Er ist von allen anteilig zu tragen, die durch das Testament begünstigt sind. Des- Pflicht zur Hilfeleistung halb dürfen die Erben Vermächtnisse so weit kürzen, daß der Vermächtnisnehmer die P.schuld entsprechend mitträgt, sofern er nicht einen eigenen P. hat, der dadurch beeinträchtigt würde (§398 ZGB). Auch Miterben, die zum Kreis der P.berechtigten gehören würden, müssen bei der Z Erbauseinandersetzung mindestens im Umfang ihres P. bedacht werden, so daß u. U. die anderen Miterben einen größeren Teil der Verbindlichkeiten übernehmen müssen (§411 Abs. 1 ZGB). Der P.berechtigte kann verlangen, daß ihm die Erben Auskunft über Umfang und Wert des Nachlasses geben, damit er seine Forderung berechnen kann. Er muß diese alsbald nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments geltend machen, weil sie in 2 Jahren darauf verjährt. Spätestens 10 Jahre nach dem Todesfall kann ein P. nicht mehr eingeklagt werden. Wird einem P.berechtigten im Testament ein Erbteil oder ein Vermächtnis zugewandt, das im Wert unter der Höhe des P. liegt, so sichert ihm das Gesetz einen Geldanspruch auf die Differenz gegenüber den übrigen Erben zu bzw. sichert ihm anderweitig seinen Anteil (§397 ZGB). Der P. kann dem Berechtigten nur versagt werden, wenn seine Z Erbunwürdigkeit gerichtlich festgestellt wird (§ 408 Abs. 2 ZGB). Pflichtverletzung Z Arbeitspflichtverletzung Z juristische Verantwortlichkeit Z Vertragsverletzung Pflichtversicherung - auf Grund von Rechtsvorschriften mit Eintritt bestimmter Z rechtserheblicher Tatsachen entstehendes Versicherungsrechtsverhältnis. So kommt die Z Kraftfahr-Haftpflicht-versicherung mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr und die Z Feuer-Pflichtversicherung an Gebäuden mit der Z Bauzustimmung des zuständigen örtlichen Staatsorgans zustande, ohne daß der Z Fahrzeughalter bzw. der künftige Eigentümer des zu errichtenden Bauwerks dies beantragen. Versicherungen sind rechtlich nur dann als P. ausgestaltet, wenn gesamtgesellschaftliche Interessen den unbedingten Schutz gegen die Folgen von Schadensereignissen erfordern. Z freiwillige Versicherung Pflichtverteidiger Z Bestellung eines Verteidgers Pflicht zur Hilfeleistung - jedem Bürger gesetzlich auferlegte Pflicht, bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen die erforderliche und ihm mögliche Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung muß ohne erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Hilfeleistenden möglich sein sowie ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, deren Nichterfüllung möglicherweise ähnlich schwere oder schwerere Folgen verursachen würde. Die allgemeine moralische Pflicht jedes Menschen, einem anderen in schwierigen Situationen beizustehen, wird bei einem Unglücksfall (plötzliches unvorhergesehenes Ereignis mit akuter Gefahr für Leben 271;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können, oder zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist.

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