Rechtslexikon 1988, Seite 27

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 27 (Rechtslex. DDR 1988, S. 27); ?Zum A. der Genossenschaftsbauern gehoeren neben den Geldeinkuenften aus der LPG {/ Arbeitsverguetung in LPG) Geldeinkuenfte aus der persoenlichen Hauswirtschaft. Der Begriff A. hat auch als steuerrechtlicher Begriff sowie fuer die / Pfaendung von Arbeitseinkommen Bedeutung. Dabei gelten differenzierte Regelungen dazu, was jeweils und in welcher Hoehe zum steuerpflichtigen bzw. der Pfaendung unterliegenden A. gehoert. Arbeitserschwernis / Erschwerniszuschlag arbeitsfreier Werktag - den Werktaetigen seit Einfuehrung der durchgaengigen 5-Tage-Arbeitswoche gewaehrter zweiter arbeitsfreier Tag in der Woche (? 161 AGB). Welcher / Werktag als a. W. gewaehrt wird, richtet sich nach Art der Arbeit und Aufgaben in den einzelnen Bereichen der Volkswirtschaft und der dadurch bedingten Organisation der Arbeit in den verschiedenen Schichtsystemen {/ Schichtarbeit). In den Bereichen, in denen die woechentliche / Arbeitszeit gleichmaessig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, wird der a. W. am Sonnabend gewaehrt. Das gleiche gilt fuer Werktaetige, die in solchen Schichtsystemen arbeiten, die an Sonnabenden und Sonntagen unterbrochen sind. Kann der a. W. auf Grund des bestehenden Schichtsystems nicht am Sonnabend oder nicht in jeder Woche gewaehrt werden, gilt folgendes: - Fuer Werktaetige, die im Dreischichtsystem oder in einem durchgehenden Schichtsystem arbeiten, ist eine solche Arbeitszeitregelung festzulegen, die ihnen im Prinzip die gleiche zusammenhaengende / arbeitsfreie Zeit wie den anderen Werktaetigen sichert (?162 Abs. 1 AGB). - Werktaetige in Bereichen, die fuer die Versorgung und Betreuung der Bevoelkerung verantwortlich sind, deren woechentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden und denen demzufolge der arbeitsfreie Sonnabend nicht gewaehrt werden kann, erhalten den a. W. an einem anderen Tag der Woche, der nicht mit dem Sonntag Zusammenhaengen muss. Entsprechende Arbeitszeitregelungen sind in den / Rahmenkollektivvertraegen (RKV) zu vereinbaren (? 162 Abs. 2 AGB). - In den Zweigen und Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation oder anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schiffahrt, Hochseefischerei) nicht in jeder Woche ein a. W. gewaehrt werden kann, ist die Arbeitszeit in den RKV so festzulegen, dass die Werktaetigen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit erhalten wie andere Werktaetige (? 162 Abs. 3 AGB). - Fuer Werktaetige, deren woechentliche Arbeitszeit nicht regelmaessig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, wird die jaehrliche Mindestzahl der a. W., die zusammenhaengend mit einem Sonntag gewaehrt werden muessen, in den RKV festgelegt (? 162 Abs. 4 AGB). - Fuer Lehrer der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen, in den Einrichtungen der Arbeitsgesetzbuch Aus- und Weiterbildung der Werktaetigen sowie fuer Lehrkraefte an Universitaeten, Hoch- und Fachschulen gilt die 6-Tage-Unterrichtswoche (? 162 Abs. 5 AGB). Durch die Feriengestaltung sowie Vereinbarungen in den RKV sind ihnen a. W. in aehnlichem Umfang gesichert wie den uebrigen Werktaetigen. arbeitsfreie Zeit - dem im / Arbeitsrechtsverhaeltnis stehenden Werktaetigen zwischen 2 Arbeitstagen (Arbeitsschichten) bzw. zwischen 2 Arbeitswochen rechtlich zustehende Zeit zur Erholung und zur Befriedigung anderer Beduerfnisse. Gemaess ? 166 Abs. 1 und 2 AGB muss die a. Z. zwischen 2 Arbeitsschichten in der Regel mindestens 12 Stunden und zwischen 2 Arbeitswochen in der Regel mindestens 48 Stunden betragen. Ausnahmen von dieser Regel koennen sich zum einen aus der Regelung der / Arbeitszeit in bestimmten Zweigen oder Bereichen der Volkswirtschaft ergeben und zum anderen aus der zulaessigen Anordnung von / Ueberstundenarbeit. Fuer Jugendliche unter 18 Jahren muss die a. Z. zwischen 2 Arbeitsschichten mindestens 13 Stunden betragen (? 166 Abs. 3 AGB); hier sind keine Ausnahmen zulaessig. Arbeitsverhaeltnisse in LPG Arbeitsgesetzbuch (AGB) - grundlegendes Gesetz des sozialistischen / Arbeitsrechts, das die fuer alle Werktaetigen und Betriebe einheitlich geltenden Rechte und Pflichten bei der Gestaltung der Arbeitsverhaeltnisse festlegt und die verfassungsmaessigen Rechte der Gewerkschaften bei der Wahrnehmung der Interessen der Werktaetigen und der Foerderung ihrer Initiative ausgestaltet. Mit dem AGB wurde das Arbeitsrecht der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gemaess gestaltet. Es traegt der fuehrenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer wachsenden Verantwortung fuer die Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik Rechnung und hilft, die entscheidende Triebkraft unserer Entwicklung, die grundlegende Uebereinstimmung der kollektiven und der persoenlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, immer besser zur Wirkung zu bringen. Wesentliches Anliegen des AGB ist die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie; es gewaehrleistet, dass die Werktaetigen die Beziehungen in der Produktion sowie das politische, soziale und kulturelle Leben im Betrieb mitgestalten und umfassend und sachkundig vor allem durch ihre Gewerkschaften sowie deren Organe an der Leitung und Planung mitwirken koennen. Das AGB verpflichtet die Leiter der Betriebe, alle Voraussetzungen fuer die Teilnahme der Werktaetigen an der Leitung und Planung im Betrieb zu schaffen, und es beruecksichtigt umfassend die Probleme der sozialistischen Intensivierung. Indem das AGB solche verfassungsmaessigen Rechte wie das Recht auf Arbeit, auf Bildung, auf Mitwirkung, auf Freizeit und Erholung, Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft und auf materielle Fuersor- 27;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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