Rechtslexikon 1988, Seite 269

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 269 (Rechtslex. DDR 1988, S. 269); Wird eine verpfändete Sache trotzdem verkauft, erlangt der Käufer zwar das Eigentum, es ist aber mit dem P. des Gläubigers belastet, der die Sache erforderlichenfalls zur Verwertung herausverlangen kann. Mit der vollständigen Rückzahlung des Kredits erlischt das P. Nach den gleichen Grundsätzen wie bewegliche Sachen können Forderungen verpfändet werden. Das P. entsteht durch Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, wobei die Erklärung des Schuldners der Schriftform bedarf. Die Verpfändung wird erst wirksam, wenn sie dem / Drittschuldner schriftlich mitgeteilt worden ist. Eine Forderung, die nicht übertragbar ist (z.B. auf Z Unterhalt), darf nicht verpfändet werden (§449 Abs. 2 ZGB). Die Verpfändung bewirkt, daß der Drittschuldner nur an den Pfandgläubiger leisten darf und der Pfandgläubiger aus der verpfändeten Forderung Erfüllung verlangen kann, sobald die Forderung fällig ist und der Schuldner nicht leistet. Diese Form der Verpfändung ist wenig bedeutsam. Wesentlich mehr Bedeutung hat die Z Pfändung von Arbeitseinkommen und anderen Forderungen im Rahmen der Vollstreckung von Zahlungsansprüchen. Pfändung Z Pfändung von Arbeitseinkommen Z Pfändung von Sachen И Vollstreckung Pfändungsanordnung - vom Sekretär des zuständigen Kreisgerichts in der Z Vollstreckung erlassene schriftliche Anordnung über die Pfändung einer Forderung oder eines Rechts des Z Schuldners (§§99, 117 ZPO). In der P. werden angegeben: - der Z Gläubiger, zu dessen Gunsten gepfändet wird, sowie der Grund, aus dem ihm ein Z Anspruch gegen den Schuldner zusteht, und die Höhe dieses Anspruchs; - der Schuldner und die ihm zustehende Forderung, die gepfändet werden soll; - derjenige, gegen den sich die Forderung des Schuldners richtet (Z Drittschuldner). Außerdem wird in der P. die Pfändung der genannten Forderung des Schuldners in Höhe des Anspruchs des Gläubigers ausgesprochen. Dem Schuldner wird verboten, über die gepfändete Forderung zu verfügen, und der Drittschuldner wird angewiesen, in diesem Umfang nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern den gepfändeten Betrag an den Gläubiger zu zahlen, beim Z Staatlichen Notariat zu hinterlegen oder bis zu einer weiteren Anweisung des Gerichts einzubehalten. Zu den Rechten, die gepfändet werden können, gehören unter anderem das Recht, die Aufhebung einer Z Erbengemeinschaft zu verlangen, und das Recht zur Kündigung eines Vertrages, wenn diese zulässig ist und dazu führt, daß die aus dem Vertrag geschuldete Z Leistung fällig wird. Letzteres betrifft z. B. den Vertrag über ein Z Darlehn, wenn zur Rückzahlung nichts vereinbart wurde und auch aus den Umständen nicht zu entnehmen ist, wann der Darlehnsnehmer zurückzuzahlen hat. Bei Pfändung von Rechten wird ebenfalls eine P. erlassen, ihr Inhalt entspricht der bei Pfändung Pfändung von Arbeitseinkommen von Forderungen. Außerdem muß der Z Sekretär des Gerichts den Gläubiger ermächtigen, an Stelle des Schuldners das gepfändete Recht geltend zu machen. Die P. wird dem Drittschuldner zugestellt (Z Zustellung) , dem Gläubiger und dem Schuldner übersandt. Pfändungsverfügungen, die bei der Z Vollstreckung wegen Geldforderungen staatlicher Organe und Einrichtungen von den dafür zuständigen Vollstrek-kungsstellen erlassen werden, haben die gleichen Wirkungen wie eine P. Pfändung von Arbeitseinkommen - Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen (Z Vollstreckung), mit der bewirkt wird, daß ein Teil des Z Arbeitseinkommens eines Werktätigen nicht mehr an diesen gezahlt werden darf, sondern seinem Z Gläubiger gezahlt werden muß. Gepfändet wird die Forderung des Werktätigen auf Vergütung seiner Arbeitsleistungen, die ihm seinem Betrieb, seiner Dienststelle oder seiner Genossenschaft gegenüber auf Grund des Z Arbeitsrechtsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder des genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnisses zusteht (§§ 97, 114 ZPO). Zur P. wird eine Z Pfändungsanordnung erlassen und dem Betrieb, der Genossenschaft usw. als dem Z Drittschuldner zugestellt. Von der P. werden außer dem Lohn oder Gehalt bzw. der Vergütung für Arbeitseinheiten (Z Arbeitsvergütung in LPG) auch solche Zahlungen erfaßt wie z. B. Z Überbrückungsgeld, der Ausgleich bei Arbeitsausfall, die Vergütung für Arbeitsbereitschaft. Auch Z Geldleistungen der Sozialversicherung sind, soweit sie im Betrieb ausgezahlt werden, der P. unterworfen; hiervon müssen dem Werktätigen jedoch mindestens 50 Prozent, wenn die Geldleistung pro Arbeitstag nicht mehr als 20Mark beträgt, und bei höheren Geldleistungen mindestens 10 Mark täglich verbleiben (§97 Abs. 2 ZPO i.Verb. m. § 1 der 2. DB zur ZPO). И Jahresendprämie, Jahresendauszahlung sowie einige weitere Zahlungen (§ 103 ZPO) können bis zur Hälfte gepfändet werden, jedoch nur zur Vollstreckung wegen Forderungen, die bereits fällig sind oder bis zur Auszahlung der Jahresendprämie usw. fällig werden. Außerdem muß hier die Pfändung besonders angeordnet werden. Bestimmte Einkünfte bzw. Bestandteile der Arbeitseinkünfte können gemäß § 98 ZPO nicht gepfändet werden, z.B. Preise, Prämien und andere Zahlungen, die im Zusammenhang mit staatlichen oder gesellschaftlichen Z Auszeichnungen gewährt werden. Wird gepfändet, weil der Werktätige seinen Verpflichtungen zur Zahlung des Z Mietpreises für die Wohnung, von Z Unterhalt, Z Familienaufwand oder gerichtlich festgelegten Tilgungsraten nicht nachkommt, werden die laufenden monatlichen Beträge in voller Höhe von dem pfändbaren Arbeitseinkommen einbehalten und an den Gläubiger abgeführt, ebenso der Betrag einer sonstigen Zahlungsverpflichtung, sofern er 5 Prozent der monatlichen 269;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Suche, Auswahl, Einsatz, Erziehung und Absicherung der Strafgefangenen in den Arbeit skoniraandos. Dabei hat er die festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

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