Rechtslexikon 1988, Seite 252

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 252 (Rechtslex. DDR 1988, S. 252); ?Neuererverguetung schaftsvertrag auf der Grundlage von Weisungen des uebergeordneten Organs fuer Dritte durchgefuehrt werden, duerfen nicht Gegenstand von N. sein. Aufgaben, die ueberwiegend von Angehoerigen der Intelligenz zu loesen sind, insbesondere die im Plan Wissenschaft und Technik oder in anderen Plaenen festgelegten und von den zustaendigen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben zu loesenden Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Projektierungsaufgaben, sind keine Neuereraufgaben und damit der N. nicht zugaenglich (Richtlinie des Amtes fuer Er-findungs- und Patentwesen zur Leitung und Planung der Neuerertaetigkeit fuer den Zeitraum 1986/1990 -vom 15. 2.1985 -, Mitteilungsblatt des Amtes fuer Er-findungs- und Patentwesen 1985/2, Ziff. 4). In der N. werden alle Festlegungen getroffen, die zur termin- und qualitaetsgerechten Loesung der Aufgabe und zur eindeutigen Bestimmung der Rechte und Pflichten der Partner notwendig sind (? 15 NVO). Jede N. bedarf der Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung (? 14 Abs. 4 NVO), die sich bei ihrer Entscheidung auf das / Neuereraktiv stuetzt. Ausserdem werden die Aufgaben, die Gegenstand einer N. werden sollen, vor einem sachkundigen Gremium verteidigt (? 13 NVO). Bei Loesung der vereinbarten Aufgabe haben die Neuerer Anspruch auf / materielle Anerkennung fuer Neuererleistungen gemaess den Rechtsvorschriften. Eine N. kann geaendert oder aufgehoben werden, auch ein Ruecktritt von ihr ist moeglich. Die Voraussetzungen dafuer sind in ? 16 Abs. 5 NVO geregelt. Wurde eine N. abgeschlossen, die den rechtlichen Anforderungen nicht entspricht, und koennen diese Maengel nicht durch eine Aenderung der N. behoben werden, sollen die Partner uebereinstimmend die Unwirksamkeit der N. feststellen. Kommt keine Uebereinstimmung zustande, entscheidet auf Antrag die / Konfliktkommission oder ein anderes gemaess ?32 NVO zustaendiges Organ (?? 4, 5 der 2. DB zur NVO vom 25. 6.1974, GBl. I 1974 Nr. 35 S. 333). Neuererverguetung / materielle Anerkennung fuer Neuererleistungen Neuerervorschlag - schriftlich ausgearbeitete und eingereichte oder muendlich bei einem zustaendigen staatlichen Leiter oder dem Buero fuer die Neuererbewegung (BfN) im Betrieb zu Protokoll gegebene Darlegung, die die Loesung einer wissenschaftlich-technischen oder anderen Aufgabenstellung enthaelt, die fuer die Benutzung im Betrieb wesentlichen Mittel und Wege aufzeigt, geeignet ist, einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil fuer die Gesellschaft zu erbringen, und im Betrieb weder bereits angewendet wird noch nachweisbar zur Benutzung vorgesehen ist (? 18 NVO). Alle diese Merkmale muessen gleichzeitig vorliegen, wenn ein Vorschlag als N. anerkannt werden soll. N. sind Ausdruck des Strebens der / Neuerer, Reserven fuer den wirtschaftlichen Leistunganstieg sowie zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktaetigen aufzuspueren und erschliessen zu helfen. Sie koennen sich insbesondere auf folgende Aufgaben beziehen: Verbesserung der Arbeitsmittel; rationellere Nutzung der Arbeitsgegenstaende; Vervollkommnung der Produktions- und Arbeitsorganisation einschliesslich der Arbeitsbedingungen, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der Sicherheitstechnik; Verbesserung der Qualitaet der Erzeugnisse; kostensparende und produktivitaetssteigernde Massnahmen wie Senkung des Arbeitszeit-, Material- und Energieverbrauchs, erhoehte Grundmittelausnutzung. N. werden von den Urhebern der Loesung eingereicht. Ein N. liegt auch vor, wenn der Einreicher die Loesung nicht erarbeitet hat, sondern eine bereits bewaehrte Loesung aufgreift, auf Anwendbarkeit prueft und (erforderlichenfalls angepasst an die neuen Anwendungsbedingungen) zur Einfuehrung vorschlaegt. Auf jeden Fall muss die dargelegte Loesung alle wesentlichen Angaben zur veraenderten Durchfuehrung des Arbeitsprozesses bzw. zur Herstellung des konstruktiv veraenderten oder neuen Erzeugnisses enthalten. Ein N. liegt nicht vor, wenn die vorgeschlagene Massnahme fuer den betreffenden Zweck bereits allgemein bekannt ist und unveraendert, auf die uebliche Weise und mit dem ueblichen Ergebnis angewendet bzw. durchgefuehrt werden soll. Vorschlaege, die keine innerbetrieblichen Belange, sondern die Leitung und Planung durch staatliche Organe betreffen, sind ebenfalls keine N. Jeder N. ist sofort nach Eingang im BfN zu registrieren; der Zeitpunkt des Eingangs und die Registrierung sind den Einreichern innerhalb von 3 Werktagen nach Registrierung schriftlich zu bestaetigen (? 19 NVO). Kein Vorschlag, der als N. eingereicht wird, darf bereits bei der Einreichung zurueckgewiesen werden, auch dann nicht, wenn der zustaendige Leiter oder das BfN erkennen, dass die Merkmale eines N. nicht vorliegen (Grundsatz 1 zu ? 18 NVO - Mitteilungsblatt des Amtes fuer Erfindungs- und Patentwesen, 1972/9). Ueber die Benutzung eines N. entscheidet gemaess ? 20 NVO spaetestens innerhalb eines Monats nach Eingang der zustaendige Leiter auf der Grundlage einer Beurteilung des Vorschlags durch die Neuererbrigade. Reicht die Frist fuer eine begruendete Entscheidung ausnahmsweise nicht aus, veranlasst er die zur Entscheidung in einer angemessenen Frist erforderlichen Massnahmen. Der Einreicher des Vorschlags wird ueber die jeweilige Entscheidung informiert. Wird der N. benutzt und geht die Neuererleistung qualitativ ueber die Arbeitsaufgaben des Einreichers hinaus, hat dieser Anspruch auf Verguetung materielle Anerkennung fuer Neuererleistungen). Beschwerderecht der Neuerer / Verguetungsstreitigkeit bei Neuerungen nichterfasstes Zimmer / Untermietverhaeltnis Nichterscheinen vor Gericht / gerichtliche Ladung / Zeuge Nichtigkeit-Unwirksamkeit eines / Vertrages oder einer Willenserklaerung kraft Gesetzes. Ein Ver- 252;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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