Rechtslexikon 1988, Seite 247

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 247 (Rechtslex. DDR 1988, S. 247); sichts der Vielfalt an hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen grundsätzlich unmöglich ist, allgemeingültige Fristen in Rechtsvorschriften festzulegen. Wurde keine Frist vereinbart, ist von einer „angemessenen Frist“ auszugehen, die sich unter anderem auch danach bestimmt, was in den einzelnen Dienstleistungszweigen technisch möglich ist. Darüber können die Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft des Rates des Kreises oder der Stadt sowie die Handwerkskammern Auskunft geben. Für die Kraftfahrzeuginstandhaltung gilt z.B. eine Höchstfrist von 21 Tagen. Eine durchgeführte N. hat Einfluß auf die Garantiezeit. Wurde eine gekaufte Ware nachgebessert, verlängert sich die Garantiezeit vom Tag der Anzeige des Mangels bis zur Übergabe der nachgebesserten Ware an den Bürger (§ 154 Abs. 1 ZGB). Ob dieser die Ware sofort nach der N. abholt oder erst später, ist dafür unerheblich. Mußte wegen mangelhaft erbrachter hauswirtschaftlicher Dienstleistungen und Reparaturen eine N. vorgenommen werden, verlängert sich die Garantiezeit für die Dienstleistung insgesamt von der Geltendmachung des Mangels bis zur Rückgabe der Sache an den Bürger; für die N.lei-stung selbst beginnt eine neue Garantiezeit (§ 181 ZGB). Wurden z.B. an einer Waschmaschine die Laugenpumpe und das elektronische Steuerteil repariert und trat innerhalb der Garantiezeit der Mangel an der Laugenpumpe erneut auf, was zu einer N. führte, so verlängert sich für die Reparatur des Steuerteils die Garantiezeit um die Zeit der N.; für die Reparatur der Laugenpumpe beginnt eine neue Garantiezeit. Nachlaß - Gesamtheit des Eigentums, einschließlich der mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten, das beim Tode eines Bürgers auf dessen / Erben übergeht (§§ 362, 363 ZGB). Dazu gehören insbesondere das Eigentumsrecht an beweglichen Sachen, Grundstücken, Gebäuden und Baulichkeiten, ferner vertragliche Nutzungsrechte, Rechte an Guthaben, Versicherungen, Rechtsbeziehungen zu Dienstleistungsbetrieben, vermögensrechtliche Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten, z.B. Ansprüche auf Vergütung aus einem Z7 Werknutzungsvertrag, auf Z' materielle Anerkennung für Neuererleistungen, / materielle Anerkennung für Erfinderleistungen. Zu den übergehenden Pflichten gehören Kreditschulden, Verbindlichkeiten aus anderen Vertragsverhältnissen oder aus rechtswidrigen Handlungen. Bestimmte Rechte und Pflichten sind an die Person gebunden und gehen nicht über, sondern erlöschen: Mitgliedschaftsrechte in Genossenschaften und Organisationen, das Nutzungsrecht an der Wohnung (Zr Nachlaßwohnung), Rechte aus dem Familienverhältnis (z.B. auf Unterhalt). Soweit vertragliche Beziehungen mit dem Tode erlöschen, gehören Rechte und Pflichten zu ihrer Abwicklung zumN., z. B. die Pflicht zur Räumung der Wohnung, das Recht auf Auszahlung von Mitgliedschaftsanteilen. Verstirbt ein verheirateter Bürger, umfaßt sein N. gemäß § 365 Abs. 3 ZGB sein Alleineigentum und seinen Anteil am gemeinschaftlichen Z* Eigentum Nachlaßverbindlichkeiten der Ehegatten, einschließlich der dazugehörigen Rechte und Pflichten. Der Anteil des überlebenden Ehegatten am gemeinschaftlichen Eigentum muß vor Z* Erbauseinandersetzung festgestellt werden. Nachlaßpflegschaft - vom / Staatlichen Notariat angeordnete Verwaltungsmaßnahme, mit der ein Bürger (Nachlaßpfleger) verpflichtet wird, sich um den / Nachlaß eines Verstorbenen zu kümmern. Die N. wird angeordnet, wenn Erben nicht bekannt oder objektiv verhindert sind, die Nachlaßangelegenheiten zu regeln (§ 415 ZGB). Damit schützt das Staatliche Notariat Rechte der Erben und garantiert die ordnungsgemäße Verwaltung im gesellschaftlichen Interesse. Der Nachlaßpfleger ermittelt die Erben, erfaßt und verzeichnet den Nachlaß mit allen Bestandteilen und Verbindlichkeiten, trifft die notwendigen Maßnahmen zu dessen Sicherstellung und Verwaltung (z. B. Haushaltsauflösung) und legt dem Staatlichen Notariat gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit, die er mit Wirkung für und gegen die Erben ausübt (§33 Notariatsgesetz i.Verb.m. §§88 ff. FGB). Er hat Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem Zeitaufwand für seine Arbeit. Sobald die Erben bekannt und in der Lage sind, sich selbst um die Erbschaft zu kümmern, bzw. wenn die Zr gesetzliche Erbfolge des Staates festgestellt ist, wird die N. aufgehoben. Nachlaßverbindlichkeiten - im Zusammenhang mit einem Erbfall stehende finanzielle Verpflichtungen, die von den Erben mit dem hinterlassenen Eigentum vor der Zr Erbauseinandersetzung zu bezahlen sind. Zu den N. gehören die vom Verstorbenen stammenden, auf die Erben übergegangenen Verpflichtungen sowie die erst mit dem Todesfall entstehenden Verpflichtungen wie Kosten für Bestattung, für Regulierung von Nachlaßangelegenheiten, Gewährung des Zp Pflichtteils an die Berechtigten, Erfüllung eines Zr Vermächtnisses, durch die Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbteilung entstehende Aufwendungen. Soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, hat der Erbe N. nur mit den zum Z* Nachlaß gehörenden Geldmitteln und Sachwerten zu erfüllen (Zr Erbenhaftung). Reicht der vorhandene Nachlaß nicht aus, um alle N. zu tilgen, muß der Erbe sie in folgender Reihenfolge (§410 ZGB) begleichen: 1. Bestattungskosten, 2. Kosten des Nachlaßverfahrens, 3. Zahlungsverpflichtungen des Erblassers einschließlich Erstattung von Aufwendungen für seine Betreuung, 4. familienrechtliche Ausgleichsansprüche, 5. Pflichtteilsansprüche, 6. Vermächtnisse und Auflagen. Reicht der Nachlaß auch nicht aus, um alle N. innerhalb einer Ranggruppe in ihrer vollen Höhe zu begleichen, sind diese im Verhältnis ihrer Höhe zu erfüllen, sofern nicht durch Rechtsvorschriften eine Bevorrechtung bestimmter Forderungen (z.B. Hypotheken) vorgesehen ist. Sind die N. ersichtlich höher als die zu ihrer Tilgung zur Verfügung stehenden Werte, kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen 247;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

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