Rechtslexikon 1988, Seite 244

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 244 (Rechtslex. DDR 1988, S. 244); ?Musterung stischen Betriebe der Nahrungsgueterwirtschaft und des Handels oder Musterkooperationsvereinbarung fuer die Kooperation der LPG und VEG. Z* Musterbetriebsordnung fuer LPG Musterung - staatliche Massnahme, der sich alle wehrpflichtigen Buerger der DDR vor ihrer erstmaligen A Einberufung zum A Wehrdienst zu unterziehen haben, um ihre Tauglichkeit und sonstige Eignung fuer den Wehrdienst zu pruefen. Bei den Wehrkreiskommandos werden M.kommissionen gebildet. Waehrend der M. wird im Ergebnis einer medizinischen Untersuchung ueber die Tauglichkeit entschieden, die Wehrdokumentation wird vervollstaendigt und der Wehrdienstausweis ausgehaendigt. Die M. findet jedes Jahr, meist in den Monaten Maerz und April, statt. Den genauen Zeitpunkt bestimmt der Minister fuer Nationale Verteidigung. Er legt auch fest, welcher Geburtsjahrgang gemustert wird; in der Regel sind es die Wehrpflichtigen, die im betreffenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden. Die M. wird in den Tageszeitungen und durch Aushang oeffentlich bekanntgemacht. Damit entsteht die Rechtspflicht, sich mustern zu lassen. Daneben erhalten die zu musternden Wehrpflichtigen von den Wehrkreiskommandos eine schriftliche Aufforderung zur M. Einzelheiten ueber die M. sind im Wehrdienstgesetz und in der Einberufungsordnung, beide vom 25. Maerz 1982 (GBl. 11982 Nr. 12 S. 221 und 230), geregelt. Recht und Ehrenpflicht der Buerger zum Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes Mustervertrag - vorgefertigter Vertragsentwurf, dessen Verwendung durch Rechtsvorschrift empfohlen wird. Bedeutsam sind vor allem die als Anlagen zu ? 11 der DB zur WLVO veroeffentlichten Mustermietvertraege. Sie enthalten wichtige Orientierungen fuer die Gestaltung der mietrechtlichen Beziehungen. Auf ihrer Grundlage lassen vor allem Vermieterbetriebe wie VEB Gebaeudewirtschaft und AWG Vertragsformulare drucken, die beim Abschluss der Vertraege individuell ausgefuellt werden. Hierdurch werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten schriftlich festgelegt, ohne dass jedesmal neue Absprachen ueber Einzelheiten des Vertrages notwendig sind. Das vermindert den Verwaltungsaufwand und sichert zugleich die Einheitlichkeit der / Mietvertraege bzw. Nutzungsvertraege. Auch beim Abschluss von Dienstleistungsvertraegen, / Werknutzungsvertraegen und Versicherungsvertraegen werden meist vorgedruckte M. verwendet. Dadurch eruebrigen sich auch hier Verhandlungen ueber den Vertragsinhalt hinsichtlich Art, Umfang und Qualitaet der / Leistung, / Leistungszeit, / Leistungsort, Transport, Mitwirkungshandlungen, Informationspflichten usw. Vorgedruckte Vertragsformulare sind keine A Allgemeinen Bedingungen im Sinne von ?46 ZGB, auch wenn sie ganz oder teilweise deren Inhalt wiedergeben. Bei ihrer Verwendung muessen die Rechte der Buerger gewahrt bleiben. M. koennen vom Gericht daraufhin ueberprueft werden, ob die enthaltenen Bedingungen mit Inhalt und Zweck des ZGB und anderen Rechtsvorschriften uebereinstimmen. Muetter im Lehrverhaeltnis - Frauen, die zur Zeit ihrer A Berufsausbildung schwanger sind oder die vor Beginn der Lehre bzw. waehrend der Lehrzeit ein Kind zur Welt gebracht haben. M. stehen zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der des Kindes sowie zur Sicherung der Betreuung des Kindes die gleichen Rechte zu wie allen Schwangeren bzw. Muettern mit Kindern. Darueber hinaus wird ihnen besondere Fuersorge und Unterstuetzung zuteil, damit sie trotz der Mutterschaft das Lehrverhaeltnis erfolgreich mit der / Facharbeiterpruefung abschliessen koennen. Die notwendigen Foerderungsmassnahmen sind vom Betrieb unter Mitwirkung der zustaendigen FDJ- und Gewerkschaftsleitungen festzulegen. Berufspraktische Ausbildungskomplexe, an denen eine werdende Mutter auf Grund von Rechtsvorschriften oder einer aerztlichen Bescheinigung nicht teilnehmen darf, muessen entsprechend verlagert werden. Waehrend des / Schwangerschafts- und Wochenurlaubs darf die M. grundsaetzlich nicht an der Ausbildung teilnehmen. Auf Antrag der M. kann die Ausbildung jedoch vor Ablauf des Wochenurlaubs (fruehestens 10 Wochen nach der Geburt des Kindes) fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind und keine aerztlichen Bedenken bestehen. Das Lehrverhaeltnis kann verlaengert werden. Die Dauer der Verlaengerung richtet sich nach den konkreten Umstaenden. Kann nach der zeitweiligen Unterbrechung die Ausbildung nicht sofort wieder aufgenommen werden, ist bis zur Fortsetzung der systematischen Ausbildung der Abschluss eines / befristeten Arbeitsvertrages zulaessig. Die im Vertrag vereinbarte Arbeitsaufgabe soll dazu beitragen, das im Lehrvertrag vereinbarte Ausbildungsziel zu erreichen (?9 ?? ueber das Lehrverhaeltnis vom 15.7.1977, GBl. 11978 Nr. 2 S. 42). M. erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Muetter Z* Muetterunterstuetzung, und zwar in Hoehe des monatlichen Nettolehrlingsentgelts {/ Lehrlingsentgelt), mindestens jedoch monatlich 125 Mark bei einem Kind, 150 Mark bei zwei Kindern und 175 Mark bei drei und mehr Kindern. Alleinstehende M., die noch keinen Krippenplatz haben, erhalten die Muetterunterstuetzung auch dann, wenn sie die Berufsausbildung nach dem Wochenurlaub fortsetzen. In diesem Fall wird die Unterstuetzung neben dem Lehrlingsentgelt gezahlt bzw. neben dem Krankengeld oder einer anderen A Geldleistung der Sozialversicherung, die an Stelle des Lehrlingsentgelts gewaehrt wird (? 50 SVO). Ausserdem erhalten alle M. fuer jedes zu versorgende Kind einen monatlichen Zuschuss in Hoehe von 60 Mark von der Sozialversicherung (? 53 SVO). Muetterjahr Z7 Freistellung von der Arbeit nach dem Wochenurlaub A Muetterunterstuetzung Muetter mit mehreren Kindern Z* Arbeitszeit Z7 Grundurlaub A kinderreiche Familie 244;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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