Rechtslexikon 1988, Seite 228

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 228 (Rechtslex. DDR 1988, S. 228); materielle Verantwortlichkeit gründen. Hat der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied einen Schaden verursacht, hat die Revisionskommission das Recht, dem Vorstand Anträge zur m. V. zu unterbreiten und, wenn diese nicht berücksichtigt werden, eine Entscheidung der Vollversammlung zu fordern (§40 Abs. 2 LPG-Gesetz). Auch wenn ein Mitglied mit der Entscheidung des Vorstands über die m.V. nicht einverstanden ist, kann es vor der Vollversammlung beantragen, den Beschluß zu ändern. Erfüllt ein Genossenschaftsbauer seine Schadenersatzverpflichtung nicht, kann die LPG auf Beschluß des Vorstands Ansprüche bis 300 Mark von der Vorschußzahlung einbehalten, sofern dem Genossenschaftsbauern noch mindestens 50 Prozent der Vorschußzahlung verbleiben (§40 Abs. 4 LPG-Gesetz). Für Streitigkeiten aus der m. V. der Genossenschaftsbauern ist der Gerichtsweg zulässig. Schadenersatzansprüche der LPG aus der m. V. verjähren nach 2 Jahren {/ Verjährung). Wird die Schädigung als Straftat verfolgt, kann- die m.V. im Strafverfahren, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der abschließenden Entscheidung des für die Strafverfolgung zuständigen Organs geltend gemacht werden (§41 Abs. 1 LPG-Gesetz). Arbeits- bzw. LPG-rechtliche m.V. tritt auch ein, wenn einem Werktätigen bei Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben ein Schaden zugefügt wird Schadenersatzpflicht des Betriebes/der LPG). Die zivilrechtliche m.V. ist das Einstehenmüssen von Bürgern und Betrieben für die Verletzung ihnen obliegender zivilrechtlicher Pflichten und deren Folgen. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten umfaßt die m. V. Rechte, die auf die Sicherung der vertraglich vereinbarten Leistung gerichtet sind, wie Z7 Garantieansprüche, Abnahmeverweigerung und Z* Rücktritt vom Vertrag (Leistungssicherungsrechte), und Rechte, die den Ausgleich verursachter Nachteile zum Inhalt haben (Schadenersatz). Mit Ausnahme des Schadenersatzes sind diese Sanktionen nur an die Verletzung vertraglicher Pflichten, nicht an deren schuldhafte bzw. vorwerfbare Begehung gebunden. Hauptform der zivilrechtlichen m. V. ist die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (§§ 330 ff. ZGB). Sie ist auf die Erziehung zur Achtung von Leben, Gesundheit und Eigentum sowie auf den Schutz vor Schäden und auf deren Wiedergutmachung gerichtet und gilt sowohl für außervertraglich als auch für in Vertragsbeziehungen verursachte Schäden, wenn Vertragsverletzungen eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründen (§93 ZGB). Die Regelungen über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung sind auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, an denen Bürger als Schädiger oder Geschädigte beteiligt sind ; bei außervertraglicher Schadenszufügung gelten sie auch in den Beziehungen zwischen Zr juristischen Personen. Sie sind nicht anzuwenden, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten durch besondere Vorschriften geregelt sind und für die m. V. spezielle Regelungen bestehen (z.B. ist die Schadenersatz- pflicht der Deutschen Post im Gesetz über das Post-und Fernmeldewesen geregelt). Sind in andereren Rechtsvorschriften enthaltene Verantwortlichkeitsregelungen nicht näher ausgestaltet worden, finden die allgemeinen Bestimmungen des ZGB über die Wiedergutmachung von Schäden entsprechende Anwendung. Voraussetzung für die m. V. sind gemäß § 330 ZGB - das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Schädiger, - der Eintritt eines Schadens, - die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden, - die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Die Pflichtverletzung kann in der Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten, wie der / Schadenab-wendungs- und Schadenminderungspflicht, oder anderer durch Rechtsvorschriften geregelter Rechtspflichten bestehen. Schadenersatzverpflichtungen bestehen ferner bei nicht qualitätsgerechter Z7 Leistung (§84 Abs. 2 ZGB), Schuldnerverzug und Gläubigerverzug Verzug), unvollständiger Leistung (§ 89 Abs. 3 ZGB), bei vom Schuldner verursachter Unmöglichkeit der Leistung (§90 Abs. 3 ZGB) und bei sonstigen Vertragsverletzungen (§ 92 ZGB). Bei erweiterter Verantwortlichkeit für Schadenszufügung wird eine Pflichtverletzung nicht vorausgesetzt. Als Schaden gilt nur ein materieller Nachteil, nicht auch sonstige Schäden (z. B. Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, der Ehre, der Freiheit, des Namensrechts). Zu ersetzen sind gemäß § 336 ZGB: alle Einbußen infolge Verlust oder Beschädigung des Eigentums an Sachen, / Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens, entgangene Einkünfte und die Folgen von Gesundheitsschäden. Dem Geschädigten ist sowohl der direkt zugefügte Schaden als auch der aus den Folgen der Pflichtverletzung erwachsene Schaden (Folgeschaden) zu ersetzen. Von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden ist auszugehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten unmittelbar oder mittelbar zum Schaden geführt hat. Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung liegt ausnahmsweise nicht vor, wenn für das Handeln des Schädigers Z7 Rechtfertigungsgründe bestehen. Bürger und Betriebe müssen dann nicht für von ihnen verursachte Schäden einstehen, wenn ihr Verhalten keinen Vorwurf verdient. Der Geschädigte braucht nicht zu prüfen, ob der Schadensverursacher schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Der Schädiger kann sich allerdings bei Vorliegen der in §§ 333, 334 ZGB genannten Gründe von seiner Ersatzpflicht befreien. Die Verpflichtung eines Bürgers zum Schadenersatz entfällt, wenn er den Schaden nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht hat, die eines Betriebes entfällt, wenn er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. Betriebe sind für das Handeln ihrer Mitarbeiter verantwortlich {/ Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter). 228;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der Unt rsuchungsa rbe r-fordert, sich über die Rolle und Stellung des fve r-teidigers in der klar zu werden und daraus Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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