Rechtslexikon 1988, Seite 227

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 227 (Rechtslex. DDR 1988, S. 227); gen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden, oder b) den Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Sachwerten, die er ständig oder zeitweilig allein in Gewahrsam hatte (§262 Abs. 1 AGB; § 39 Abs. 3 LPG-Gesetz). In den unter b) genannten Fällen ist außerdem Voraussetzung, daß der Betreffende nachweisbar über die erweiterte m. V. belehrt wurde, daß der Betrieb bzw. die Genossenschaft sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten (z. B. verschließbare Behältnisse) zur Verfügung gestellt und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten hat und daß nur der Werktätige selbst Zugang zu den ihm anvertrauten Werten besaß (§ 262 Abs. 2 AGB). Wird nachgewiesen, daß alle genannten Voraussetzungen vorliegen und der Schaden nicht durch andere Umstände eingetreten sein kann, gilt der Schaden als vom Werktätigen fahrlässig verursacht (§262 Abs. 3 AGB). Sehen / Rahmenkollektivverträge für die erweiterte m. V. niedrigere Grenzen als das Dreifache des Tariflohnes vor, kann Schadenersatz nur bis zu dieser Höhe gefordert werden. Bis zur vollen Höhe des Schadens ist der Werktätige materiell verantwortlich, wenn er ihn durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung fahrlässig herbeigeführt hat und diese gleichzeitig eine / Straftat darstellt, für die der Betreffende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde (§ 263 AGB; § 39 Abs. 3 LPG-Gesetz). Bei der Festlegung der Höhe der m. V. für fahrlässig verursachte Schäden sind alle Umstände des konkreten Schadensfalles zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art und Weise des Begehens der Pflichtverletzung, deren Folgen, die Höhe des Schadens und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die Schwere der Schuld, die Leistungen des Werktätigen und sein bisheriges Verhalten (§253 AGB; §40 Abs. 1 LPG-Gesetz). Die festgelegten Höchstgrenzen können unterschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die zugunsten des Schadensverursachers zu bewerten sind. Eine solche Differenzierung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein hoher Schaden verursacht wurde oder andere Gründe vorliegen, die eine Unterschreitung der Höchstgrenze nicht rechtfertigen. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung ist der Schaden in voller Höhe zu ersetzen (§ 261 Abs. 3 AGB; § 39 Abs. 2 LPG-Gesetz). Haben mehrere Werktätige gemeinsam einen Schaden verursacht, ist jeder nach Art und Umfang sowie nach Art und Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich. Wurde der Schaden jedoch durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich verursacht, haften die Beteiligten als / Gesamtschuldner, und der Betrieb bzw. die Genossenschaft kann von jedem Schadenersatz bis zur vollen Höhe fordern (§ 264 AGB). Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten, jedoch kann der Schädiger mit dem Betrieb vereinbaren, daß er den Schaden selbst behebt (z. B. Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges). Gegenüber Genossenschaftsbauern kann der Vorstand der LPG auch Naturalersatz oder andere den Vermögensver- materielle Verantwortlichkeit lust ausgleichende Leistungen (z. B. Arbeitsleistungen) verlangen und die Art und Weise ihres Erbringens mit dem Schädiger vereinbaren (§260 Abs. 2 AGB; §40 Abs. 3 LPG-Gesetz). Gemäß § 266 AGB können Betriebe und in analoger Anwendung auch Genossenschaften auf die weitere Zahlung von Schadenersatz verzichten, wenn der Schadensverursacher bereits einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsleistungen erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Mit einer solchen Verzichtserklärung erlischt der Schadenersatzanspruch in der angegebenen Höhe. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestehen zwischen der arbeitsrechtlichen und der LPG-rechtlichen m.V. Unterschiede. Die arbeitsrechtlichem. V. muß vom Betrieb grundsätzlich gerichtlich, d. h. durch / Antrag auf Konfliktkommissionsberatung bzw. durch / Klage vor der Kammer für Arbeitsrecht des zuständigen / Kreisgerichts geltend gemacht werden; bei Schäden infolge von Straftaten ist sie im / Strafverfahren durchsetzbar. Auf eine gerichtliche Geltendmachung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Werktätige den Schaden durch Arbeitsleistungen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betrieb selbst behebt oder wenn er sich - bei einem Schaden von höchstens 10 Prozent seines monatlichen Tariflohnes - schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet hat (§ 260 Abs. 2, §265 Abs. 2 AGB). Das Recht und die Pflicht zur Geltendmachung der m. V. haben der Betriebsleiter oder die von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter; antragsberechtigt ist auch der Staatsanwalt. Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung ist von der Geltendmachung der m. V. zu informieren (§265 Abs. 3 AGB). Der Schadenersatzanspruch des Betriebes erlischt, wenn die m.V. nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens geltend gemacht wird. Läuft wegen der Handlung ein Strafverfahren, kann die m. V. auch noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der abschließenden Entscheidung des für die Verfolgung der Straftat zuständigen Organs geltend gemacht werden (§ 265 Abs. 1 AGB). Über die m. V. von Genossenschaftsbaüern entscheidet der Vorstand der LPG. Er beschließt, nachdem er mit dem Schädiger eine Auseinandersetzung geführt hat und die Angelegenheit in der Brigadeoder Abteilungsversammlung beraten wurde, ob und in welcher Höhe Schadenersatz gefordert wird. Der Vorstand verletzt jedoch seine Pflichten, wenn er Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber Mitgliedern nicht oder zu niedrig durchsetzt. Nur in weniger schweren Fällen kann er auf die Geltendmachung der m.V. verzichten und den Genossenschaftsbauern disziplinarisch zur Verantwortung ziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vollversammlung von seiner Entscheidung zu informieren und diese zu be- 227;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der AbteilunJ Einige Grundsätze zum operativ-taktischen Verhalten der Angehörigen der Paßkontrolleinheit bei Prüfungshandlungen, Durchsuchungen und Festnahmen sowie zur Beweissicherung, Staatssicherheit Heg.

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