Rechtslexikon 1988, Seite 227

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 227 (Rechtslex. DDR 1988, S. 227); ?gen Benutzung gegen schriftliche Bestaetigung uebergeben wurden, oder b) den Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Sachwerten, die er staendig oder zeitweilig allein in Gewahrsam hatte (?262 Abs. 1 AGB; ? 39 Abs. 3 LPG-Gesetz). In den unter b) genannten Faellen ist ausserdem Voraussetzung, dass der Betreffende nachweisbar ueber die erweiterte m. V. belehrt wurde, dass der Betrieb bzw. die Genossenschaft sichere Aufbewahrungsmoeglichkeiten (z. B. verschliessbare Behaeltnisse) zur Verfuegung gestellt und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten hat und dass nur der Werktaetige selbst Zugang zu den ihm anvertrauten Werten besass (? 262 Abs. 2 AGB). Wird nachgewiesen, dass alle genannten Voraussetzungen vorliegen und der Schaden nicht durch andere Umstaende eingetreten sein kann, gilt der Schaden als vom Werktaetigen fahrlaessig verursacht (?262 Abs. 3 AGB). Sehen / Rahmenkollektivvertraege fuer die erweiterte m. V. niedrigere Grenzen als das Dreifache des Tariflohnes vor, kann Schadenersatz nur bis zu dieser Hoehe gefordert werden. Bis zur vollen Hoehe des Schadens ist der Werktaetige materiell verantwortlich, wenn er ihn durch eine unter Alkoholeinfluss begangene Arbeitspflichtverletzung fahrlaessig herbeigefuehrt hat und diese gleichzeitig eine / Straftat darstellt, fuer die der Betreffende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde (? 263 AGB; ? 39 Abs. 3 LPG-Gesetz). Bei der Festlegung der Hoehe der m. V. fuer fahrlaessig verursachte Schaeden sind alle Umstaende des konkreten Schadensfalles zu beruecksichtigen. Dazu gehoeren insbesondere die Art und Weise des Begehens der Pflichtverletzung, deren Folgen, die Hoehe des Schadens und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die Schwere der Schuld, die Leistungen des Werktaetigen und sein bisheriges Verhalten (?253 AGB; ?40 Abs. 1 LPG-Gesetz). Die festgelegten Hoechstgrenzen koennen unterschritten werden, wenn Umstaende vorliegen, die zugunsten des Schadensverursachers zu bewerten sind. Eine solche Differenzierung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein hoher Schaden verursacht wurde oder andere Gruende vorliegen, die eine Unterschreitung der Hoechstgrenze nicht rechtfertigen. Bei vorsaetzlicher Schadenszufuegung ist der Schaden in voller Hoehe zu ersetzen (? 261 Abs. 3 AGB; ? 39 Abs. 2 LPG-Gesetz). Haben mehrere Werktaetige gemeinsam einen Schaden verursacht, ist jeder nach Art und Umfang sowie nach Art und Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich. Wurde der Schaden jedoch durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsaetzlich verursacht, haften die Beteiligten als / Gesamtschuldner, und der Betrieb bzw. die Genossenschaft kann von jedem Schadenersatz bis zur vollen Hoehe fordern (? 264 AGB). Schadenersatz ist grundsaetzlich in Geld zu leisten, jedoch kann der Schaediger mit dem Betrieb vereinbaren, dass er den Schaden selbst behebt (z. B. Reparatur eines beschaedigten Fahrzeuges). Gegenueber Genossenschaftsbauern kann der Vorstand der LPG auch Naturalersatz oder andere den Vermoegensver- materielle Verantwortlichkeit lust ausgleichende Leistungen (z. B. Arbeitsleistungen) verlangen und die Art und Weise ihres Erbringens mit dem Schaediger vereinbaren (?260 Abs. 2 AGB; ?40 Abs. 3 LPG-Gesetz). Gemaess ? 266 AGB koennen Betriebe und in analoger Anwendung auch Genossenschaften auf die weitere Zahlung von Schadenersatz verzichten, wenn der Schadensverursacher bereits einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsleistungen erwarten laesst, dass er kuenftig das sozialistische Eigentum achten wird. Mit einer solchen Verzichtserklaerung erlischt der Schadenersatzanspruch in der angegebenen Hoehe. Fuer die Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen bestehen zwischen der arbeitsrechtlichen und der LPG-rechtlichen m.V. Unterschiede. Die arbeitsrechtlichem. V. muss vom Betrieb grundsaetzlich gerichtlich, d. h. durch / Antrag auf Konfliktkommissionsberatung bzw. durch / Klage vor der Kammer fuer Arbeitsrecht des zustaendigen / Kreisgerichts geltend gemacht werden; bei Schaeden infolge von Straftaten ist sie im / Strafverfahren durchsetzbar. Auf eine gerichtliche Geltendmachung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Werktaetige den Schaden durch Arbeitsleistungen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betrieb selbst behebt oder wenn er sich - bei einem Schaden von hoechstens 10 Prozent seines monatlichen Tariflohnes - schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet hat (? 260 Abs. 2, ?265 Abs. 2 AGB). Das Recht und die Pflicht zur Geltendmachung der m. V. haben der Betriebsleiter oder die von ihm beauftragten leitenden Mitarbeiter; antragsberechtigt ist auch der Staatsanwalt. Die zustaendige betriebliche Gewerkschaftsleitung ist von der Geltendmachung der m. V. zu informieren (?265 Abs. 3 AGB). Der Schadenersatzanspruch des Betriebes erlischt, wenn die m.V. nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spaetestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens geltend gemacht wird. Laeuft wegen der Handlung ein Strafverfahren, kann die m. V. auch noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der abschliessenden Entscheidung des fuer die Verfolgung der Straftat zustaendigen Organs geltend gemacht werden (? 265 Abs. 1 AGB). Ueber die m. V. von Genossenschaftsbaueern entscheidet der Vorstand der LPG. Er beschliesst, nachdem er mit dem Schaediger eine Auseinandersetzung gefuehrt hat und die Angelegenheit in der Brigadeoder Abteilungsversammlung beraten wurde, ob und in welcher Hoehe Schadenersatz gefordert wird. Der Vorstand verletzt jedoch seine Pflichten, wenn er Ansprueche auf Schadenersatz gegenueber Mitgliedern nicht oder zu niedrig durchsetzt. Nur in weniger schweren Faellen kann er auf die Geltendmachung der m.V. verzichten und den Genossenschaftsbauern disziplinarisch zur Verantwortung ziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vollversammlung von seiner Entscheidung zu informieren und diese zu be- 227;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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