Rechtslexikon 1988, Seite 223

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 223 (Rechtslex. DDR 1988, S. 223); mehr hat. Liegen die Voraussetzungen des § 25 StGB nicht in vollem Umfang vor, kann eine außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 2 StGB in Frage kommen. materielle Anerkennung für Erfinderleistungen - leistungsgerechte finanzielle Würdigung von erfinderischen Leistungen. Formen der m. A. sind: die Anerkennungsvergütung; die Erfindervergütung; die m. A. bei Anmeldung von / Patenten in anderen Staaten; die Vergütung bei Benutzung von Erfindungen außerhalb der DDR; die zusätzliche materielle Anerkennung für volkswirtschaftlich besonders bedeutsame Erfindungen. Die Anerkennungsvergütung wird an den Erfinder gezahlt, wenn die Erfindung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem sozialistischen Betrieb oder mit dessen Hilfe entstanden ist, die betriebliche Schutzfähigkeitsprüfung ergeben hat, daß die Erfindung schutzfähig ist, und der Betrieb demzufolge die Patentanmeldung vorgenommen hat (§ 1 der 3. DB zur Schutzrechtsverordnung vom 2.3.1978, GB1.I 1978 Nr. 7 S. 102). Die Höhe der Anerkennungsvergütung beträgt für einen Erfinder 300 bis 500Mark, für Erfinderkollektive bis zu 1500 Mark. Im Rahmen dieser Grenzen entscheidet der Leiter des Betriebes - mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung - über die Höhe des Betrages; zur Zahlung ist der Betrieb verpflichtet, zu dem der Erfinder im Arbeitsrechtsverhältnis steht. Die Anerkennungsver-gütung ist unmittelbar nach Eingang der vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen gegebenen Bestätigung, daß die Anmeldeunterlagen den gesetzlichen Anmeldeerfordernissen für Patente entsprechen, zu zahlen. Sie wird nicht auf die Erfindervergütung angerechnet und ist steuerfrei. Die Erfindervergütung ist die bedeutsamste Form der m. A. Sie wird gezahlt, wenn alle in § 5 Patentgesetz festgelegten Schutzvoraussetzungen vorliegen. Maßgeblich für die Ermittlung des Nutzens ist das 1. Benutzungsjahr. An Hand des ermittelten Nut- materielle Anerkennung f. Erfinderl. zens wird nach der Berechnungstabelle gemäß Anlage 2 zur NVO (vgl. Tabelle) der auszuzahlende Vergütungsbetrag errechnet. Soweit ein nicht meßbarer Nutzen, sondern ein beschriebener Nutzen vorliegt, wird die Vergütung festgesetzt. Der Vergütungsanspruch besteht nur während der Laufdauer des Wirtschaftspatents. Die Vergütung beträgt für eine Erfindung mindestens 75 Mark und höchstens 200 000Mark (§30 Abs. 2 NVO). Gemäß § 6 der 1. DB zur NVO können die Leiter der Betriebe die Vergütung bis zum Dreifachen erhöhen. Wird eine Erfindung durch mehrere Betriebe benutzt, zahlt jeder von ihnen den Erfindern eine Vergütung, und zwar über den erstbenutzenden Betrieb, der darauf achtet, daß insgesamt 200 000 Mark nicht überschritten werden, und diese Grenze übersteigende Beträge zurückzahlt. Vergütungen sind je Erfindung und je Erfinder bis zu 10 000 Mark steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge werden als steuerbegünstigte freiberufliche Einkommen mit 20 Prozent besteuert. Vergütungen bis zu 1000 Mark werden innerhalb von 2 Monaten nach Benutzungsbeginn gezahlt. Bei höheren Beträgen ist innerhalb dieser Frist eine Vorvergütung (1/10 der voraussichtlichen Vergütung, jedoch mindestens 1000 Mark) und innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des 1. Benutzungsjahres der Rest der Vergütung zu zahlen. Erhöht sich innerhalb von 4Planjahren, die dem Jahr des Benutzungsbeginns folgen, der Benutzungsumfang, wird eine Nachvergütung gezahlt (Differenz zu der bereits gezahlten Vergütung). Läuft hinsichtlich eines Wirtschaftspatents ein Nichtigerklärungsverfahren, ist während dessen Dauer Vergütung nicht auszuzahlen. Wird das Wirtschaftspatent für nichtig erklärt, entfällt der Vergütungsanspruch. Die m. A. bei Anmeldung von Patenten in anderen Staaten erhalten Erfinder nach der 4. DB zur Tabelle für die Berechnung der Vergütung für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen Gesellschaftlicher Nutzen Vergütungsbetrag Mark (in Mark) bis 1 000 40,0 %mind. 75 von 1000 bis 2000 30,0 % plus 100 von 2000 bis 5000 20,0 %plus 300 von 500© bis 10000 15,0 % plus 550 von 10000 bis 20000 10,0 %plus 1050 von 20000 bis 50000 7,5 % plus 1550 von 50000 bis 100000 5,5 %plus 2550 von 100000 bis 200000 4,0 % plus 4050 von 200000 bis 500000 2,75 % plus 6550 von 500000 bis 1000000 2,0 % plus 10300 mehr als 1 000000 höchstens jedoch 200000 223;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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