Rechtslexikon 1988, Seite 222

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 222 (Rechtslex. DDR 1988, S. 222); Maßnahme d. strafrechtl. Verantwort!. nachträglich Tatsachen vorgebracht oder bekannt wurden, aus denen sich ergibt, daß die Straftat erheblich gesellschaftswidrig oder gesellschaftsgefährlich ist (§ 14 Abs. 3 StPO). Strafen ohne Freiheitsentzug (§§30ff. StGB) werden unter Berücksichtigung der Schwere der Tat gegenüber Personen angewandt, die aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten ein Vergehen Straftat) begangen haben. Strafen ohne Freiheitsentzug sind die Verurteilung auf Bewährung (§§33,72 StGB), die Geldstrafe als Hauptstrafe (§§36, 73 StGB) und der öffentliche Tadel (§37 StGB). Mit der Verurteilung auf Bewährung soll der Täter dazu angehalten werden, innerhalb der festgelegten Bewährungszeit (1 bis 3 Jahre) durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben seine Tat gegenüber der Gesellschaft wiedergutzumachen, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das Vertrauen der Gesellschaft auf sein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen. Dazu können ihm bestimmte Pflichten auferlegt werden, z. B. die / Bewährung am Arbeitsplatz, Verbot des Umgangs mit bestimmten Personen, Leistung unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit, Inanspruchnahme einer fachärztlichen Behandlung, Berichterstattung gegenüber dem Gericht, seinem Leiter, seinem Kollektiv oder bestimmten staatlichen Organen über die Erfüllung seiner Pflichten. Kommt er diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, kann eine angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden. Erfüllt der Verurteilte seine Pflichten vorbildlich, kann ihm vom Gericht der Rest der Bewährungszeit nach mindestens einem Jahr erlassen werden. Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird (§35 Abs. 3 StGB). Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erziehen. Ihre Höhe beträgt zwischen 50 und 100000Mark, sie kann bis auf 500 000 Mark erhöht werden, wenn die Straftat auf erheblicher Gewinnsucht beruht. Sie kann durch Gerichtsbeschluß in eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und einem Jahr umgewandelt werden, wenn sich der Verurteilte trotz gesellschaftlicher Einwirkungen seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, obwohl er objektiv hätte zahlen können. Der öffentliche Tadel ist eine M., die rechtliche und politisch-moralische Mißbilligung der Tat ausdrückt. Er wird bei Vergehen angewandt, die keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hatten oder bei denen es zwar zu einem größeren Schaden kam, die Schuld des Täters aber gering ist und dieser sich sonst verantwortungsbewußt verhalten hat. Das Ge- richt kann festlegen, daß der öffentliche Tadel nicht im / Strafregister eingetragen wird. Strafen mit Freiheitsentzug (Freiheitsstrafe und Haftstrafe - §§ 38 ff., 74,76,252 StGB) Die Freiheitsstrafe ist notwendig, um verbrecherische Angriffe gegen die DDR, den Frieden und die Menschlichkeit abzuwehren und die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung wirksam vor schwerwiegenden Straftaten gegen die staatliche und gesellschaftliche Ordnung, gegen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit der Bürger oder gegen das sozialistische oder persönliche Eigentum zu schützen; sie sind auch notwendig gegenüber Straftätern, die aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben Rückfalltäter). Sie kann als sogenannte zeitige Freiheitsstrafe (6 Monate bis 15 Jahre) oder aber lebenslänglich (nicht gegenüber Jugendlichen) ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen kann sie 3 bis 6 Monate betragen, wenn z. B. das verletzte Gesetzbuch Strafen ohne Freiheitsentzug vorsieht. Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vom 7. April 1977 (GBl. I 1977 Nr. 11 S. 109) vollzogen. Die Haftstrafe soll die berechtigten Interessen der Gesellschaft, ihres Staates und ihrer Bürger an der sofortigen Isolierung solcher Täter sichern, deren Straftaten eine unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung durch Freiheitsentzug von einer Woche bis zu 6Monaten erfordern (z.B. Rowdytum, schwerer / Hausfriedensbruch, Verleitung zu asozialer Lebensweise, Widerstand gegen staatliche Maßnahmen), soweit keine Freiheitsstrafe erforderlich ist. Gegenüber Jugendlichen ist die Haftstrafe nicht anwendbar; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann auf / Jugendhaft erkannt werden. Für die Festlegung von M. gegen Jugendliche gelten die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung bestimmter Besonderheiten. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei die entwicklungsbedingten Besonderheiten Jugendlicher im Alter von 14 bis 18 Jahren und ihr noch unterschiedlich entwik-keltes Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Gesellschaft. Diese Besonderheiten der M. ergeben sich aus §§69 bis 79 StGB. Das Gericht hat M. gegen jugendliche Täter individuell besonders differenziert anzuwenden und entsprechend erzieherisch zu gestalten. Das Absehen von M. gemäß § 25 StGB ist Ausdruck des humanistischen Charakters des sozialistischen Strafrechts, da M. lediglich Selbstzweck wären, wenn der Täter nach der Tat bereits von sich aus durch ernsthafte und der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung der schädlichen Auswirkungen oder andere positive Leistungen den Nachweis erbracht hat, daß er künftig die sozialistische Gesetzlichkeit ein-halten und sich verantwortungsbewußt verhalten wird. Selbstanzeige und aufrichtige Reue allein reichen für eine solche Erwartung nicht aus, es sei denn, die Selbstanzeige verhindert die schädlichen Folgen. Von M. ist auch dann abzusehen, wenn die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen 222;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 222 (Rechtslex. DDR 1988, S. 222) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 222 (Rechtslex. DDR 1988, S. 222)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

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