Rechtslexikon 1988, Seite 219

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 219 (Rechtslex. DDR 1988, S. 219); Z Mitgliedschaftsverhältnisse in LPG, die Eigentums- und Nutzungsbeziehungen sowie die besonderen Kooperationsbeziehungen zwischen LPG und weiteren Betrieben der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft regeln. Das LPG-R. dient der Verwirklichung des Bündnisses zwischen Arbeiterklasse und Klasse der Genossenschaftsbauern und stimmt mit den Prinzipien des Leninschen Genossenschaftsplanes überein. In einem demokratischen Rechtsetzungsprozeß werden mit dem LPG-R. Rechtsvorschriften erlassen, die eine spezifische Regelungsmethode aufweisen. Der Erlaß LPG-rechtlicher Z. Rechtsvorschriften wird auf Bauernkongressen vorbereitet. Die Z Musterstatuten für LPG und die Z Musterbetriebsordnungen für LPG bilden die Grundlage für den Beschluß der Vollversammlung über Statut und Betriebsordnung der jeweiligen LPG. Rechtsnormen, die nur teilweise zwingenden, häufig aber dispositiven und empfehlenden Charakter haben, ermöglichen eine eigenverantwortliche Gestaltung der genossenschaftlichen Arbeits- und Lebensbedingungen auf der Grundlage staatlich verbindlicher Regelungen und staatlicher Unterstützung. Wichtigste rechtliche Betimmungen des LPG-R. sind das LPG-Gesetz, die MSt/MBO LPG und die MSt für kooperative Einrichtungen. LPG-Wohnung - genossenschaftseigener Wohn-raum von LPG, Wohnraum, der sich in von LPG genutzten Gebäuden befindet oder der den LPG von den örtlichen Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden für die Wohnraumvergabe zur Verfügung gestellt wurde. Der genossenschaftseigene Wohnraum wird von der LPG geschaffen, um die Wohnbedürfnisse ihrer Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu befriedigen und dauerhafte Beziehungen der Jugendlichen zur LPG und zum Dorf zu begründen. Deshalb sind die LPG befugt, sich an Wohnungsbauvorhaben auf dem Lande zu beteiligen, genossenschaftseigenen Wohnraum zu schaffen, Wohngebäude zu erwerben sowie Eigenheime für die spätere Nutzung durch Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu errichten. Darüber hinaus unterstützen sie alle Initiativen für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aus- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie den Bau von Eigenheimen (§ 28 LPG-Gesetz; Ziff. 57 MSt LPG). Der Antrag auf eine LPG-W. ist von Wohnungssuchenden Genossenschaftsmitgliedern bzw. in der LPG tätigen Arbeitern in der Regel beim örtlich zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zu stellen, der auch die Z Wohnraumzu-weisung erteilt. Ist auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der LPG und dem örtlichen Rat oder von Rechtsvorschriften die Antragstellung bei der LPG vorgesehen, sind die Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter der LPG darüber zu informieren. Auf LPG-W. finden die Rechtsvorschriften über Z Werkwohnungen Anwendung. Bei LPG mit LPG-W. haben deren Vorsitzende die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung zu sichern. Sie haben die ihnen übertragenen Aufga- Mahnung ben, Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Z Wohnraumlenkung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliederversammlungen und den Vorständen sowie den Wohnungskommissionen entsprechend den Bestimmungen der WLVO und den Beschlüssen der Z örtlichen Volksvertretungen wahrzunehmen. M „Mach mit!“-Zentrum - Zusammenfassung von Einrichtungen, die Z Eigenleistungen der Mieter unterstützen. Zu einem „Mach mit!“-Z., das in der Regel von einem Z Betrieb der Wohnungswirtschaft unterhalten wird, gehören je nach den konkreten territorialen Bedingungen und Aufgaben vor allem - Geräteausleihstationen bzw. Werkzeugausleih-stützpunkte zum Verleih von Werkzeugen, Kleinmechanismen und Geräten; - Materialausgaben bzw. Materialstützpunkte zur Versorgung mit kleineren Mengen Material für Klein- und Kleinstreparaturen; - Selbsthilfewerkstätten mit entsprechenden Ausrüstungen, in denen unter fachlicher Anleitung Klein- und Kleinstreparaturen von den Mietern selbst durchgeführt werden; - Bürgerberatungen bzw. Bürgerschulungen, in denen interessierten Bürgern handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Für die Inanspruchnahme von „Mach mit!“-Einrichtungen gelten Benutzungsordnungen, die sich je nach Leistungsart und Zweck unterscheiden. Mieter volkseigener Grundstücke (für Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften und Siedler bestehen meist entsprechende Einrichtungen) können „Mach mit!“-Einrichtungen kostenlos in Anspruch nehmen, wenn sie bei Instandhaltungs- und Pflegearbeiten mithelfen. Zu den „Mach mit!“-Z. gehören auch Einrichtungen (vielfach als Reparaturstützpunkt bezeichnet), die an Mieter und andere Bürger Reparaturaufträge vergeben, die durch bezahlte Z zusätzliche Arbeit erledigt werden. Z Bürgerinitiative „Mach mit!“ Mahnung - Aufforderung des Z Gläubigers an den Z Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Die Übersendung der Z Rechnung ist noch keine M., sondern nur die Mitteilung über den geschuldeten Betrag. Dagegen ist die wiederholte Übersendung einer Rechnung als M. zu werten. Zu dem Schadenersatz, den der in Z Verzug geratene Schuldner dem Gläubiger zu leisten hat (§ 86 ZGB), gehört auch der Ersatz der Mahnkosten (Porto und Mahngebühren). Das ist z. B. ausdrücklich geregelt für den Fall, daß 219;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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