Rechtslexikon 1988, Seite 214

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 214 (Rechtslex. DDR 1988, S. 214); ?Leibesvisitation (Mustervertrag herausgegeben vom Staatssekretariat fuer Berufsbildung). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beduerfen Jugendliche zum Abschluss, zur Aenderung oder zur Veraenderung des L. sowie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der /? Erziehungsberechtigten . Der L. endet planmaessig nach Ablauf der fuer den Beruf vorgesehenen Ausbildungsdauer. Einheitliche Termine hierfuer sind bei 2-, 3- und 4jaehriger Lehrzeit der 15. Juli, bei VA- und 21/2jaehriger Lehrzeit der 15. Februar (?6 ?? ueber das Lehrverhaeltnis vom 15.12. 1977, GBl. I 1978 Nr. 2 S.42). Eine bis zu 4 Monaten vorfristige Beendigung ist moeglich, wenn die in der Facharbeiterpruefungsordnung exakt formulierten Anforderungen mit hervorragenden Leistungen und vorbildlichen Verhaltensweisen erfuellt werden. Der L. kann ausnahmsweise verlaengert werden: aus gesundheitlichen oder anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gruenden (z.B. Schwangerschaft) bis zu maximal 2 Jahren, bei nicht bestandener Pruefung bis zu 6Monaten. Der Betrieb hat die Verlaengerung anzubieten und schriftlich zu vereinbaren (? 138 AGB). Bis zur Fortsetzung der systematischen Ausbildung kann ein / befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Lehrling mindestens 6 Monate vor Beendigung des L. einen / Arbeitsvertrag mit einer dem Facharbeiterberuf entsprechenden Arbeitsaufgabe im Betrieb anzubieten. Ist ihm das ausnahmsweise nicht moeglich, hat er im Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises bzw. Stadtbezirks dem Lehrling eine dem Facharbeiterberuf entsprechende zumutbare Arbeit in einem anderen Betrieb zu ermoeglichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der junge Facharbeiter im Betrieb zu beschaeftigen und entsprechend seiner Ausbildung auch als Facharbeiter zu entlohnen (? 140 AGB). Eine vorzeitige Aufloesung des L. ist als absolute Ausnahme aus wichtigen persoenlichen oder betrieblichen Gruenden dann moeglich, wenn keine Aenderung des L. zustande kommt. Die vorzeitige Aufloesung soll in einem Aufhebungsvertrag zwischen Lehrling und Betrieb schriftlich unter Angabe der Gruende vereinbart werden. Eine fristgemaesse Kuendigung ist moeglich, wenn der Lehrling aus gesundheitlichen oder fachlichen Gruenden oder wegen wiederholter grober Verletzung der / sozialistischen Arbeitsdisziplin bzw. schwerwiegender Verletzung staatsbuergerlicher Pflichten fuer den Ausbildungsberuf nicht geeignet ist (?141 AGB). Die vorzeitige Aufhebung des L. bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates des Kreises bzw. Stadtbezirks. In Abstimmung mit diesem ist der Betrieb verpflichtet, dem Jugendlichen eine andere Ausbildung bzw. eine zumutbare andere Arbeit Zumutbarkeit einer anderen Arbeit) anzubieten. Gegen den Aufhebungsvertrag und die betriebliche Kuendigung hat der Lehrling ein Einspruchsrecht gemaess ?60 AGB. Er kann innerhalb von 3 Monaten bei der / Konflikt- kommission oder der Kammer fuer Arbeitsrecht des ? Kreisgerichts (vgl. Uebersicht S. 31) Einspruch ein-legen. / Muetter im Lehrverhaeltnis Leibesvisitation / Durchsuchung Leichenschau - unverzueglich nach Eintritt des Todes von einem Arzt vorzunehmende Besichtigung und aeusserliche Untersuchung menschlicher Leichen zur Feststellung des Todes, der Todeszeit, -art und -Ursache (? 1 ?? ueber die aerztliche Leichenschau vom 4.12. 1978, GBl. 1 1979 Nr. 1 S. 4). Die L. wird vom Arzt, der den Verstorbenen behandelt hat, oder von einem anderen Arzt der naechstgelegenen medizinischen Einrichtung oder der Schnellen Medizinischen Hilfe vorgenommen, der auch den Totenschein ausstellt. Die Benachrichtigung des Arztes haben die naechsten Angehoerigen oder jeder, der einen Toten auffindet, zu veranlassen. Liegen Anhaltspunkte fuer einen nicht natuerlichen Tod vor, ist die Todesart nicht aufgeklaert oder der Tote unbekannt, benachrichtigt der L.arzt die DVP. Gemaess ??45, 94 StPO wird die L. in diesem Falle vom Staatsanwalt unter Hinzuziehung eines Arztes am Fundort der Leiche vorgenommen. Kann die Todesursache durch die L. nicht sicher festgestellt werden oder ergeben sich Anhaltspunkte fuer eine Toetung durch fremde Hand, ist eine Leichenoeffnung Obduktion) erforderlich. Leihe - Form der / gegenseitigen Hilfe, bei der ein Buerger einem anderen eine Sache ohne Gegenleistung voruebergehend zum Gebrauch ueberlaesst (? 280 ZGB). Die Sache ist pfleglich zu behandeln und zum vereinbarten Termin bzw. - wenn keine Zeit vereinbart ist - auf Verlangen zurueckzugeben. Fuer Schaeden und Verlust in der L.zeit ist der Entleiher verantwortlich, der Verleiher hat ihn jedoch auf bereits bestehende Schaeden an der Sache und auf Gefahren hinzuweisen, die von dieser ausgehen koennen. Leihen hingegen Betriebe, Organisationen und Einrichtungen an ihre Mitarbeiter oder Mitglieder Sachen aus gesellschaftlichen Fonds zur Freizeitgestaltung (Strandkorb im FDGB-Heim) oder Weiterbildung (Betriebsbibliothek) oder fuer persoenliche Zwecke (Betriebsfahrzeug fuer Eigenheimbap) aus, wird das Verhaeltnis der Beteiligten rechtlich wie eine (entgeltliche) Ausleihe von Sachen im Ausleihdienst beurteilt (?224 ZGB). / Darlehn Leistung - in einem Tun oder Unterlassen bestehende, inhaltlich konkret bestimmte oder bestimmbare Handlung, die Gegenstand eines / Anspruchs sein kann. L. sind z. B. die Uebergabe einer Ware, das Erbringen von Dienstl., das Ueberlassen einer Wohnung oder eines Grundstuecks zur Nutzung, die Herausgabe einer Sache, das Zahlen des Preises oder die Duldung bestimmter Handlungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vereinbarten L. ordnungsgemaess zu erbringen, d. h. insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualitaet, am vereinbarten / Leistungsort und zur rechten Zeit ( Z1 Leistungszeit). Fuer die Qualitaet der L. sind neben 214;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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