Rechtslexikon 1988, Seite 208

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 208 (Rechtslex. DDR 1988, S. 208); ?Kuendigung allgemeinen Versorgungspflichten der Dienstleistungsbetriebe (? 163 Abs. 1 ZGB). Kuendigung - Form der einseitigen Beendigung eines Vertrages (?81 ZGB). Die K. ist gegenueber dem Vertragspartner zu erklaeren; sie wird als einseitige, empfangsbeduerftige / Willenserklaerung erst mit dem Zugang beim Partner wirksam. Das Recht zur K. kann sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus Rechtsvorschriften ergeben. In zahlreichen Versorgungsbeziehungen (z. B. bei / Dienstleistungen; ?202 ZGB) unterscheidet sich das gesetzliche K.recht des Buergers von dem des Betriebes. So kann der Buerger als Kontoinhaber jederzeit, das Kreditinstitut nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Kontovertrag kuendigen (? 236 Abs. 3 ZGB). Fuer die K. eines schriftlichen Vertrages (z. B. Kontovertrag) ist die Schriftform erforderlich. Wird das nicht beachtet, ist die K. nichtig Nichtigkeit). Ein muendlich abgeschlossener Vertrag kann sowohl muendlich als auch schriftlich gekuendigt werden. Haeufig sind bei der K. bestimmte K.fristen einzuhalten, die entweder in Rechtsvorschriften festgelegt sind oder vertraglich vereinbart werden. Mit ihrem Ablauf wird der Vertrag zum K.termin beendet, falls ein solcher in Rechtsvorschriften oder im Vertrag festgelegt wurde. So gilt fuer die ? Kuendigung des Mietverhaeltnisses eine Frist von 2 Wochen (? 120 Abs. 2 ZGB), bei der K. eines Z7 Darlehns ist eine Frist von einem Monat zu beachten (? 245 Abs. 2 ZGB). Eine verspaetet zugegangene K. wirkt zum naechsten K.termin. Im Gegensatz zum / Ruecktritt vom Vertrag wird mit der K. der Vertrag zu dem bestimmten Zeitpunkt fuer die Zukunft beendet. Folglich ist das bisher Geleistete zu Recht erbracht. Kuendigung der AWG-Wohnung - einseitige Erklaerung des Nutzers einer / Genossenschaftswohnung, dass er das NutzungsVerhaeltnis aufheben will. Die Kuendigung hat der Nutzer schriftlich einzureichen. Der Vorstand der AWG hat kein Kuendigungsrecht. Soll zugleich die Mitgliedschaft in der AWG beendet werden, ist diese vom Mitglied schriftlich zum Jahresschluss zu kuendigen. Die Kuendigung muss bis zum 30. November des Jahres beim Vorstand vorliegen. Das Nutzungsverhaeltnis ueber die AWG-Wohnung endet spaetestens mit der Aufhebung der Mitgliedschaft. Wird die Mitgliedschaft beendet, werden die Genossenschaftsanteile innerhalb eines Monats, nachdem der Jahresabschlussbericht von der Mitgliederversammlung bestaetigt wurde, zurueckgezahlt. Auf Betreiben der AWG ist die Beendigung der Mitgliedschaft nur durch einen an strenge Voraussetzungen gebundenen Ausschluss moeglich (vgl. das Stichwort ?AWG-Mitgliedschaft?). Ehegatten koennen nur gemeinsam kuendigen. Kuendigung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses - einseitige, empfangsbeduerftige Willenserklaerung des Werk- taetigen oder des Betriebes, die auf die Beendigung des / Arbeitsrechtsverhaeltnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet ist. Im Unterschied zur fristlosen Entlassung muessen bei der K. die Kuendigungsfrist eingehalten und eventuell vorgesehene Kuendigungstermine beachtet werden. Die allgemeine Kuendigungsfrist betraegt 2Wochen; im Arbeitsvertrag koennen Kuendigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kuendigungstermin das Monatsende vereinbart werden. Fuer bestimmte Personengruppen koennen in Rechtsvorschriften besondere Kuendigungsfristen und -termine festgelegt sein (?55 AGB). Will der Werktaetige eine K. aussprechen, ist er an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Er kann auch muendlich kuendigen, sollte jedoch besser die Schriftform waehlen und auch seine Gruende fuer die K. angeben (?54 Abs. 4 AGB), um einen solchen Schritt nicht unueberlegt, eventuell aus einer momentanen Veraergerung heraus zu tun. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres koennen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der / Erziehungsberechtigten kuendigen (? 54 Abs. 1?GB). Der Betrieb ist zur K. nur berechtigt, wenn die im AGB festgelegten Kuendigungsgruende vorliegen (?54 Abs. 2 und3 AGB). So kann er einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag nur kuendigen, wenn - es infolge Aenderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskraefteplanes des Betriebes notwendig ist; - der Werktaetige fuer die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist; - Maengel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden koennen. Ausserdem ist Voraussetzung, dass der Betrieb dem Werktaetigen vorher einen / Aenderungsvertrag oder - wenn das nicht moeglich ist - einen / Ueberleitungsvertrag angeboten und der Werktaetige dieses Angebot abgelehnt hat. Einen / befristeten Arbeitsvertrag kann der Betrieb kuendigen, wenn der Werktaetige fuer die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist oder / Maengel des Arbeitsvertrages von den Beteiligten nicht beseitigt werden koennen. Ausserdem ist Voraussetzung, dass die Uebernahme einer zumutbaren anderen Arbeit (?* Zumutbarkeit einer anderen Arbeit) im Betrieb mit dem Werktaetigen nicht vereinbart werden kann. Der Betrieb muss jede K. schriftlich abfassen und dabei auch die Kuendigungsgruende angeben (? 54 Abs. 4 AGB). Er hat vor jeder K. die Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung einzuholen (?57 AGB). Gewerkschaftsfunktionaeren und Mitgliedern der Konfliktkommission darf er nur mit Zustimmung der Gewerkschaftsleitungen bzw. -Vorstaende kuendigen, die in ? 26 AGB genannt sind. Der Werktaetige kann innerhalb von 2 Wochen gegen die K. / Einspruch bei der / Konfliktkommission bzw. der Kammer fuer Arbeitsrecht des / Kreisgerichts (vgl. Uebersicht S.31) einlegen (?60 Abs. 1 und 2 AGB), wenn er der Auffassung ist, dass der Betrieb Voraussetzungen fuer eine wirksame K. oder einen besonderen Kuendigungsschutz nicht beachtet hat. Besonderer Kuendigungsschutz besteht gemaess ?58 AGB fuer *" 208;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß das Schrift- gut die in Gegenwart von unbeteiligten Personen des Staatsanwaltes in geeigneten Containern verpackt und mit Papierstreifen versiegelt werden.

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