Rechtslexikon 1988, Seite 198

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 198 (Rechtslex. DDR 1988, S. 198); konkludentes Handeln keit und Arbeitsweise der KK sind im GGG und in der KKO geregelt. Die Wahl der Mitglieder der KK wird von den Gewerkschaften in Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte organisiert (§§6-9 GGG). Mitglied einer KK kann jeder Bürger werden, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. In geheimer Wahl, nach den Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen und für die Dauer der Wahlperiode der gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen wählen die Betriebsangehörigen für eine KK 8-15 Mitglieder, die die Achtung und das Vertrauen ihrer Kollegen besitzen. Der Tätigkeitsbereich einer KK soll in der Regel nicht mehr als 300 Werktätige umfassen. Die Mitglieder der KK berichten den Werktätigen über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Aufgaben; sie sind abberufbar. Die KK übermitteln die Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit den Betriebsleitern sowie den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Sie unterstützen damit die Leiter, ihre Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit wahrzunehmen; den Gewerkschaften helfen sie, ihre Rechte zur Mitwirkung an der Ausgestaltung und Verwirklichung des Arbeitsrechts sowie die gesellschaftliche Kontrolle über dessen Einhaltung auszuüben. Die Mitglieder der KK erteilen ratsuchenden Bürgern Auskünfte, helfen ihnen bei der Klärung rechtlicher Angelegenheiten und wirken bei der Erläuterung von Rechtsvorschriften mit. Sie können Aussprachen durchführen, um Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen (§ 17 GGG). Hauptaufgabe der KK ist es, Recht zu sprechen Rechtsprechung). Auf Grund eines / Antrags auf Konfliktkommissionsberatung beraten und entscheiden die KK über - Streitfälle aus dem Arbeitsrecht Arbeitsrechtsstreit) einschließlich solcher aus dem Neuererrecht {/ Vergütungsstreitigkeit bei Neuerungen) gemäß §§ 18-24 KKO; - / Verfehlungen gemäß §§ 31-39 KKO; - / ' Schulpflichtverletzungen gemäß §§45-49 KKO; - einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern sowie zwischen dem Betrieb und Betriebsangehörigen gemäß §§ 50-52 KKO. Auf Grund einer / Übergabeentscheidung beraten und entscheiden sie über - Vergehen Straftat) gemäß §§ 25-30 KKO; - Verfehlungen gemäß §§ 31-39 KKO; - / Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 40-44 KKO. Welche KK örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 16 GGG {/ Zuständigkeit der Gerichte). Die KK berät und entscheidet als Kollektivorgan in der Besetzung mit mindestens 4 Mitgliedern (§ 18 GGG). Die Beratungen sind öffentlich. Um deren Wirksamkeit zu erhöhen, kann die KK Vertreter des Betriebes, staatlicher Organe, der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen und andere gesellschaftliche Kräfte einladen. Sie wirkt in Zusammenarbeit mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und dem Vertrauensmann darauf hin, daß insbesondere das Arbeitskollektiv an der Beratung teilnimmt. Jeder Teilnehmer an der Beratung hat das Recht, durch Fragen und Hinweise an der Lösung des Konflikts mitzuwirken. Die Beratung wird so durchgeführt, daß dieses Recht umfassend wahrgenommen werden kann. Der Charakter der Beratungen vor der KK schließt eine Vertretung durch einen / Rechtsanwalt aus; möglich ist es aber, sich vorher von einem Anwalt beraten zu lassen. Sofern sie selbst wegen längerer Krankheit oder längerer Abwesenheit an der Teilnahme verhindert sind, können sich von einem anderen Bürger vertreten lassen: Antragsteller bzw. Antragsgegner in der Beratung wegen Arbeitsstreitfällen (ausgenommen der Antragsgegner im / erzieherischen Verfahren der Konfliktkommission), der Antragsteller in Beratungen wegen Verfehlungen, / Antragsteller und Antragsgegner in Beratungen wegen zivilrechtlicher Streitigkeiten (§§21, 36, 51 KKO). Im Ergebnis der Beratung entscheidet die KK durch Beschluß über den Anspruch, die Bestätigung einer Einigung oder über das Vorliegen einer Rechtsverletzung und den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen (z. B. / Geldbuße, / Rüge). / Einspruch gegen Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte / Empfehlung gesellschaftlicher Gerichte konkludentes Handeln - Verhalten oder Handeln, das unzweifelhaft auf einen bestimmten, aber nicht ausdrücklich erklärten Willen des Betreffenden schließen läßt und deshalb als / Willenserklärung rechtlich relevant ist. Der Begriff „konkludent“ ist aus dem lateinischen Verb „concludere“ (abschlie-ßen, folgern) abgeleitet und heißt: „zu einer bestimmten Schlußfolgerung führend“. Weil es beim к. H. um die juristische Bewertung der rechtserheblichen Folgerichtigkeit („Schlüssigkeit“) einer Handlung geht, wird к. H. oft auch als schlüssiges Handeln oder schlüssiges Verhalten bezeichnet. Die Willenserklärung durch k.H. löst dieselben Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) aus wie die ausdrücklich (mündlich, schriftlich, durch Zeichen usw.) abgegebene Willenserklärung. К. H. spielt damit in allen Rechtszweigen eine Rolle, in denen (rechtlich relevante) Willenserklärungen bedeutsam sind, insbesondere für das wirksame Zustandekommen von Verträgen, z.B. im Zivil-, Arbeits- und LPG-Recht. Gemäß § 65 ZGB kommt ein zivilrechtlicher Vertrag auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt. Willenserklärungen brauchen somit im Zivil-recht nicht immer „ausdrücklich“ abgegeben zu werden. Es reicht für das Zustandekommen eines Vertrages aus, daß aus einem bestimmten Verhalten für den Vertragspartner erkennbar der Wille hervorgeht, ein Vertragsangebot abzugeben oder anzunehmen. Wird z. B. eine bestellte Ware zugesandt, besteht darin das к. H. des Verkäufers, mit dem er ein 198;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsvsrfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft, Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untorsuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatlich-rechtliche Grund fragen der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß die Belehrungsunterlagen in verschiedene Sprachen übersetzt werden Ausländern, wenn es erforderlich ist, ein Sprachmittler den Inhalt des Belehrungsmaterials übersetzt.

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