Rechtslexikon 1988, Seite 177

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 177 (Rechtslex. DDR 1988, S. 177); einen solchen Vertrag ab. Meist wird jedoch ein Zimmer für einen künftigen Zeitpunkt vorbestellt. Bestätigt das Hotel eine solche Vorbestellung, kommt zunächst ein / Vorvertrag zustande, der für beide Seiten verbindlich ist. Auf seiner Grundlage wird der Beherbergungsvertrag dann abgeschlossen, wenn der Gast tatsächlich anreist. Von einem Vorvertrag kann der Bürger zurücktreten, er hat dann dem Hotel die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Hat er eine für den Rücktritt vereinbarte Frist nicht eingehalten, kann sogar eine Verpflichtung zum Schadenersatz entstehen, es sei denn, vom Bürger nicht beeinflußbare Umstände (z. B. Erkrankung) haben den Rücktritt verursacht (§213 Abs. 1 i. Verb, mit §333 ZGB). Ein wirksam zustande gekommener Beherbergungsvertrag verpflichtet das Hotel, die Unterbringungsleistung auf dem entsprechenden Niveau zu erbringen, bestimmte Nebenleistungen (z. B. Bereitlegen von Handtüchern, Rundfunk- und Fernsehempfang) ausdrücklich eingeschlossen. In der Regel werden im Hotel weitere Leistungen angeboten, die jedoch nicht Bestandteil des Beherbergungsvertrages sind (z.B. Nutzung einer Sauna, Kosmetik- und Friseurleistungen); zu ihrer Inanspruchnahme müssen gesonderte Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden. Der Hotelgast ist verpflichtet, die ihm überlassenen Räume, Einrichtungsgegenstände usw. sorgsam zu behandeln und vor Verlust und Beschädigung zu schützen; ferner hat er den Preis für den H. zu zahlen, meist zum Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts. Für den Verlust oder die Beschädigung der von den Gästen eingebrachten Sachen (§215 ZGB) ist das Hotel unabhängig davon verantwortlich, ob Mitarbeiter des Hotels Pflichten verletzt haben oder nicht, also z. B. auch, wenn Sachen eines Gastes von einem unbefugt in das verschlossene Zimmer eingedrungenen Dieb gestohlen wurden. Das gilt grundsätzlich für alle vom Bürger eingebrachten Sachen, jedoch für Geld und Wertsachen nur bis zu insgesamt 1000 Mark, sofern sie nicht dem Hotel gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden. Diese / erweiterte Verantwortlickeit für Schadenszufügung entfällt nur, wenn die Schädigung auf ein / unabwendbares Ereignis zurückgeht oder vom Bürger selbst verursacht wurde. Erfüllt das Hotel seine Pflichten mangelhaft, hat der Gast gemäß § 214 ZGB Anspruch auf vertragsgemäße Leistung oder eine adäquate Ersatzleistung. Lassen sich diese Ansprüche nicht sofort oder nicht vollständig realisieren, kann ein Anspruch auf Preisminderung hinzutreten. Werden besonders krasse Pflichtverletzungen nicht in angemessener Frist behoben (wobei zu berücksichtigen ist, daß der H. in der Regel ohnehin nicht lange dauert) und wird der weitere H. deshalb für den Bürger unzumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen oder entstehenden Schadens verlangen. Der H. endet am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums, und in der Regel ist das Zimmer laut Vertrag bis 10 bzw. 11 Uhr zu räumen. Eine vorzeitige Beendigung des H. ist möglich. Gemäß § 77 ZGB können Hypothek sich Bürger und Hotel über die Aufhebung des Vertrages einigen. Der Bürger kann den Vertrag einseitig durch Kündigung beenden, muß aber, wenn dem Hotel dadurch ein Schaden entsteht, mit Schadenersatzpflichten rechnen (z. B. Zahlung des Preises für das Zimmer bis zur ursprünglich vorgesehenen Beendigung des H., wenn das Zimmer in dieser Zeit nicht wieder vergeben werden kann). Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn zwingende Gründe zur vorzeitigen Beendigung des H. führten (z. B. Einberufung zur Armee, eigene Erkrankung, Erkrankung eines Familienangehörigen). Dem Hotel steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn der Gast seine Pflichten gröblich verletzt hat oder dem Hotel die weitere Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden ist, z. B. infolge plötzlich aufgetretener und nicht sofort zu behebender Schäden am Gebäude oder wegen Inanspruchnahme des Hotels zur Unterbringung Betroffener in Katastrophensituationen. Hypothek - Belastung eines Grundstücks oder / Gebäudes zur Sicherung einer Geldforderung (§ 452 Abs. 1 ZGB). Grundstücke, die persönliches Eigentum sind, dürfen nur dann mit einer H. belastet werden, wenn die zu sichernde Forderung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück steht und sich gegen dessen Eigentümer richtet. Diese Beschränkung gilt nicht für Forderungen von Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen. Die H. wird zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger schriftlich vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um die H. zugunsten eines VEB, eines staatlichen Organs, einer staatlichen Einrichtung oder eines Kreditinstituts handelt. Die H. entsteht mit der Eintragung im Grundbuch {/ Liegenschaftsdienst). Sie besteht nur in Höhe der gesicherten Forderung und ist mit ihr untrennbar verbunden. Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt auch die H. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung berechtigt die H. den Gläubiger, die / Vollstreckung in das Grundstück nebst Zubehör zu betreiben. Ist für mehrere Grundstücke eine Gesamth. bestellt, kann der Gläubiger wegen einer Forderung wahlweise in jedes der Grundstücke ganz oder zu einem Teil vollstrecken. Die H. ist im wesentlichen nur noch zur Sicherung von Baukrediten als / Aufbauhypothek von Bedeutung. 12 Rechtslexikon 177;
Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 177 (Rechtslex. DDR 1988, S. 177) Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 177 (Rechtslex. DDR 1988, S. 177)

Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe auf die Gesellschaft oder Teile von ihr sowie die Beseitigung anderer, die gesellschaftliche Entwicklung beeinträchtigende Gefahren und Störungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X