Rechtslexikon 1988, Seite 174

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 174 (Rechtslex. DDR 1988, S. 174); Herstellimgsverbot Ausgaben getätigt hat, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und hierdurch kein Gegenwert in seinem Vermögen verblieben ist. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Empfänger wußte oder es hätte wissen müssen, daß er keinen Anspruch auf die Leistung hat. Ansprüche auf H. verjähren in 4 Jahren. / Lohnrückforderung Herstellungsverbot / Kinder- und Jugendschutz Hilfeleistung /* Ansprüche Hilfeleistender / Pflicht zur Hilfeleistung ■/ Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht Hinterbliebenenrente - Rente der / Sozialversicherung, die beim Tod eines Versicherten an die Witwe bzw. den Witwer bzw. die Waisen gezahlt wird, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für alle H. gilt als allgemeine Voraussetzung: Der Verstorbene muß zum Zeitpunkt seines Todes entweder bereits eine Altersrente oder f Invalidenrente bezogen haben oder aber es müssen bei ihm von der Anzahl der Jahre seiner / versicherungspflichtigen Tätigkeit her, einschließlich der Zeiten, die einer solchen Tätigkeit gleichgestellt sind bzw. wie diese berücksichtigt werden, die Bedingungen erfüllt gewesen sein, die zum Bezug einer solchen Rente geführt hätten, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes das ? Rentenalter erreicht hätte oder invalidisiert worden wäre. Anspruch auf Witwenrente/ Witwerrente hat gemäß § 19 Renten-VO - die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres, - der Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, - die Witwe bzw. der Witwer bei ? Invalidität, - die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren, sofern der Verstorbene vor seinem Tod die überwiegenden Aufwendungen für die Familie erbracht hat. Für die Feststellung, ob der Verstorbene die überwiegenden Aufwendungen erbracht hat, enthält die 1. DB zur Renten-VO detaillierte Regelungen. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente ohne Zuschläge, die der verstorbene Ehegatte erhalten hat bzw. hätte, mindestens jedoch 300 Mark monatlich. Sie wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn die Witwe bzw. der Witwer keinen eigenen Rentenanspruch hat. Besteht ein weiterer Rentenanspruch (z.B. auf Altersrente), wird die höhere Rente voll und die niedrigere in Höhe von 25 Prozent der er-rechneten Rente gezahlt. Ist die andere Rente eine Unfallrente, wird die höhere von beiden voll und die niedrigere in Höhe von 50 Prozent der errechneten Rente gezahlt. Waisenrente (§21 Renten-VO) wird beim Tod beider Eltern als Vollwaisenrente und beim Tod eines Elternteils als Halbwaisenrente gewährt. Außer der für alle H. geltenden allgemeinen Voraussetzung müssen keine weiteren Bedingungen erfüllt sein. Waisenrente erhalten die leiblichen und die an Kindes Statt angenommenen Kinder, und zwar bis zur Beendigung - des Besuchs der zehnklassigen bzw. der erweiterten polytechnischen Oberschule, mindestens jedoch bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres, - der Lehrausbildung, wenn das Lehrverhältnis unmittelbar im Anschluß an die Schulentlassung oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat, - des Direktstudiums an einer Universität, Hochoder Fachschule, wenn das Studium unmittelbar im Anschluß an die Schulentlassung, ein Lehrverhältnis, ein Vorpraktikum oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wurde. Waisenrenten werden auch an Kinder gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Ausbildungs- oder Arbeitsrechtsverhältnis aufzunehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Tritt vor Vollendung des 18. Lebensjahres Invalidität ein, wird an Stelle der Waisenrente Invalidenrente in Höhe von 300 Mark monatlich gewährt. Die Halbwaisenrente beträgt 30 Prozent der Rente (ohne Zuschläge) des verstorbenen Elternteils, mindestens jedoch 130 Mark monatlich. Die Vollwaisenrente wird nach der Rente (ohne Zuschläge) des Elternteils berechnet, der den höheren Rentenanspruch hatte oder gehabt hätte; sie beträgt 40Prozent dieser Rente, mindestens jedoch 180Mark monatlich. Für die Rentenansprüche der Hinterbliebenen von Bergleuten gelten besondere Bestimmungen (§45 Renten-VO). / Übergangshinterbliebenenrente / Unfallhinterbliebenenrente Hinterlegung - Entgegennahme und Aufbewahrung von Geldbeträgen in Mark der DDR und Zahlungsmitteln in anderer Währung sowie von Wertpapieren, Urkunden und Wertsachen durch das / Staatliche Notariat. Die H. ist zur Erfüllung von Verpflichtungen gesetzlich vorgesehen, wenn der / Gläubiger mit der Abnahme im / Verzug ist oder wenn der / Schuldner nicht weiß, wer Gläubiger ist bzw. wo dieser wohnt (§ 428 Abs. 2 ZGB), als Sicherheitsleistung {/ Kaution) oder zur Verwahrung als Maßnahme der notariellen Fürsorge (z. B. Sicherung des / Nachlasses gemäß §415 ZGB). Auf Antrag des Bürgers entscheidet das Staatliche Notariat über die H. Geldbeträge in Mark der DDR sind auf das Verwahrgeldkonto des / Bezirksgerichts einzuzahlen; alle anderen H. erfolgen durch Übergabe an das Staatliche Notariat (§39 Notariatsgesetz). Mit der H. erlischt die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung. Das Staatliche Notariat hat den Gläubiger über die H. zur Erfüllung von Verpflichtungen zu benachrichtigen, wenn ihm der Aufenthalt bekannt ist. Für H., die seit dem 15.2.1976 angenommen wurden, erlischt der Herausgabeanspruch nach Ablauf von 10Jahren, die hinterlegten Werte gehen in Volkseigentum über. Diese Regelung gilt jedoch nicht für H. zur Verwahrung. Staatliche Organe (z. B. / Gericht oder / Staatsanwaltschaft) können die H. beim Staatlichen Notariat anordnen, wenn das nach den Rechtsvorschriften zur Verfahrensdurchführung erforderlich ist. 174;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei besonders geeignete Potenz erwies sich dabei zunehmend in den letzten Oahren die Anwendung der Bestimmungen des strafprozessualen Prüfungsstadiums und des Gesetzes zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes gemäß Gesetz. Die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Sicherheitserfordernissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch auf die einzelnen Reproduktionsprozesse und die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bezogen.

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