Rechtslexikon 1988, Seite 167

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 167 (Rechtslex. DDR 1988, S. 167); ?H. kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Maennern gewaehrt werden. Das gilt gemaess ? 185 Abs. 4 AGB fuer - vollbeschaeftigte alleinstehende Vaeter mit Kindern unter 18 Jahren, wenn es die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder erfordert; - vollbeschaeftigte Maenner bei aerztlich bescheinigter Pflegebeduerftigkeit der Ehefrau, wenn es die Erfuellung der Aufgaben im Haushalt erfordert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob dem Mann ein monatlicher H. gewaehrt wird, entscheidet grundsaetzlich der Betriebsleiter mit Zustimmung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Rechtsanspruch auf einen H. haben alleinstehende Vaeter, zu deren Haushalt ein schwerstgeschaedigtes Kind gehoert (?3 i.Verb.m. ?5 der genannten VO ueber die besondere Unterstuetzung der Familien mit schwerstgeschaedigten Kindern). Die unterschiedliche rechtliche Regelung des H. fuer Frauen und fuer Maenner hat mehrere Ursachen: Sie ist als Recht der Frauen historisch entstanden. Mit dem H. wurde und wird die Berufstaetigkeit der Frau besonders anerkannt sowie die zusaetzliche Belastung, die sich fuer sie aus beruflicher Taetigkeit und familiaeren Verpflichtungen ergibt, in bestimmtem Umfang verringert. Nicht zuletzt haengt es von den oekonomischen Moeglichkeiten der Gesellschaft ab, ob der Kreis der Werktaetigen, die regelmaessig einmal monatlich bei Zahlung des Tariflohnes von der Arbeit freigestellt werden, erweitert werden kann. Hausbuch / Meldeordnung Hausfriedensbruch - rechtswidriges Verhalten desjenigen, der ohne Berechtigung in eine Wohnung, einen Raum, ein Gebaeude, ein umschlossenes Grundstueck oder ein Verkehrsmittel eindringt oder unbefugt darin verweilt (?134 StGB). Handelt es sich um die Wohnung, einen umschlossenen Raum oder ein umschlossenes Grundstueck eines Buergers, ist H. eine / Verfehlung; wer sie begeht, hat sich vor einem / gesellschaftlichen Gericht zu verantworten. Der H. in oeffentlichen Gebaeuden, Grundstuek-ken oder Verkehrsmitteln kann in leichten Faellen als / Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wurde ein H. unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mehrfach begangen, koennen einschneidende / Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden. Hausgemeinschaft - Gesamtheit der Bewohner eines Hauses, die sich, geleitet von einer / Hausgemeinschaftsleitung, zur Befriedigung gemeinsamer, mit dem Wohnen verbundener Interessen und zur kollektiven Mitwirkung bei der Gestaltung sozialistischer Wohnverhaeltnisse zusammengeschlossen haben. H. nutzen die Vorzuege der Gemeinschaft fuer die politische Information und Aktivitaet, fuer gemeinsame kulturelle Erlebnisse, gegenseitige Unterstuetzung, Mitverantwortung und Mithilfe bei der Pflege und Erhaltung des Wohngrundstuecks und bei der Gewaehrleistung von Ordnung und Sauberkeit. H. koennen sich in mehrgeschossigen Haeusern aller Eigentums- Hausgemeinschaftsleitung formen bilden. Es sind keine gesellschaftlichen Organisationen und keine Zusammenschluesse auf der Grundlage von Statuten oder Satzungen, die Gemeinschaftsbildung beruht auf der objektiv gegebenen Nachbarschaft. Jeder Bewohner gehoert zur H. und soll fuer ihre Taetigkeit gewonnen werden. Es gibt keine Mitgliedschaft, keinen Bei- oder Austritt oder Ausschluss. Die nachgewiesene Faehigkeit vieler H., den Kreis der am Gemeinschaftsleben beteiligten Buerger zu vergroessern und jede Familie und jeden Buerger des Hauses im Gespraech zu erreichen, hat sie zum Hauptkettenglied der politischen Massenarbeit im Wohngebiet gemacht. Unterstuetzung und Zusammenarbeit mit den H. obliegen vor allem den Wohnbezirksausschuessen der / Nationalen Front der DDR, den / Abgeordneten und den / Betrieben der Wohnungswirtschaft. Eine wichtige Seite des Gemeinschaftslebens in der H. besteht aus sozialen Aktivitaeten, die der Pflege und Erhaltung des Hauses, der Mitwirkung bei seiner Verwaltung und Bewirtschaftung und einem den Rechts- und Moralnormen entsprechenden Wohnverhalten (z.B. Einhaltung der / Hausordnung und der / Mietzahlungspflicht, gegenseitige Ruecksichtnahme) gelten. Um solche Aktivitaeten zu foerdern, schliessen die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft und / Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften Mitwirkungsvertraege mit den H. ab. Unter diesem Gesichtspunkt wird in ?? 114 ff. ZGB die H. als Mietergemeinschaft bezeichnet. Eine Mietergemeinschaft ist demzufolge eine H., mit der ein Mitwirkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Durch die Mietermitwirkung erlangen die H. finanzielle Mittel {/ Hauskonto) , die sie zur Gestaltung des Gemeinschaftslebens einsetzen koennen. Sofern die baulichen Voraussetzungen bestehen, schaffen sich viele H. Raeumlichkeiten zu Gemeinschaftszwecken (Hausklubs), wodurch das gesellschaftliche und kulturelle Leben in den Staedten und Wohngebieten ergaenzt und vielfaeltigen Beduerfnissen der Freizeitgestaltung Rechnung getragen wird. Viele Hausklubs (1986 bestanden etwa 30000) sind Gemeinschaftsprojekte mehrerer H. H. sind Hauptstuetzpunkte der /* Buergerinitiative ?Mach mit!?. Ihre vorbildliche Taetigkeit findet hohe gesellschaftliche Wertschaetzung und ideelle und materielle Anerkennung. Hausgemeinschaftsleitung (HGL) - von einer / Hausgemeinschaft gewaehltes Gremium von Mietern bzw. AWG-Mitgliedern, das Leitungsaufgaben auf politischem und kulturellem Gebiet sowie auf anderen Gebieten wahrnimmt, die das Gemeinschaftsleben in einem Wohngebaeude betreffen. Die Zusammensetzung der HGL haengt von der Groesse des Hauses und der Bereitschaft zur Mitwirkung ab. In kleineren Gebaeuden ist an Stelle einer HGL haeufig ein Mieter als Hausvertrauensmann taetig. Die Wirksamkeit einer HGL wird massgeblich von der Initiative ihres Vorsitzenden bestimmt, der vor allem durch die Wohngebietsausschuesse der /* Nationalen Front 167;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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