Rechtslexikon 1988, Seite 166

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 166 (Rechtslex. DDR 1988, S. 166); Hauptverhandlung te. Ihre rechtspolitische Bedeutung besteht darin, daß sie statuiert, unter welchen Bedingungen bzw. ab welchem Zeitpunkt (z.B. in Abhängigkeit vom Alter oder von bestimmten physischen und psychischen Voraussetzungen) ein Rechtssubjekt das Recht bzw. die Pflicht hat, rechtswirksam zu handeln. Die H. ist in den einzelnen Rechtszweigen spezifisch rechtlich ausgestaltet. Beim Begriff der H. wird von einem einheitlichen Handlungsbegriff ausgegangen, der davon abstrahiert, ob es um rechtmäßige oder um rechtswidrige Handlungen geht. Beispielsweise findet sich weder im ZGB noch im AGB eine ausdrückliche Regelung der sogenannten De-liktsfähigkeit - also der Fähigkeit, für rechtswidrige Handlungen einzustehen -, weil sich diese aus den Vorschriften der zivil- bzw. arbeitsrechtlichen H. und Verantwortlichkeit ergibt. Zivilrechtliche H. besteht für volljährige Bürger (ab Vollendung des 18. Lebensjahres); diese können gemäß § 49 ZGB durch eigenes Handeln zivilrechtliche Rechte und Pflichten begründen, insbesondere Verträge abschließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen. Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres / gesetzlichen Vertreters, zumeist ihres ? Erziehungsberechtigten, begründen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (z. B. Lehrlinge), können zivilrechtliche Verträge abschließen, wenn sie die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln (z. B. Lehrlingsentgelt) erfüllen. Zivilrechtlich handlungsunfähig sind gemäß § 52 ZGB Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie entmündigte Bürger {/ Entmündigung).Arbeitsrechtliche H. eines Bürgers besteht darin, mittels eigener Handlung in ein Arbeitsrechtsverhältnis eintreten und eine Tätigkeit entsprechend seinen Fähigkeiten ausüben zu können. Sie besteht ebenfalls für volljährige Bürger. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen zum Abschluß eines / Arbeitsvertrages oder eines / Lehrvertrages die vorherige schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten (§41 Abs. 3 AGB). Gleiches gilt für alle anderen arbeitsrechtlich relevanten Willenserklärungen, die auf Abschluß, Änderung oder Auflösung arbeitsrechtlicher Verträge gerichtet sind. Eine wichtige Art der grundlegenden staatsrechtlichen H. ist die Ausübung des Wahlrechts gemäß Art. 22 Verfassung. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr am Wahltage vollendet hat, ist wahlberechtigt und kann gewählt werden. Wichtige Aspekte der strafrechtlichen H. (als Deliktsfähigkeit) finden sich im StGB z. B. mit den Regelungen über die Z7 Zurechnungsfähigkeit oder die Z7 Schuldfähigkeit Jugendlicher. Besonderheiten gelten für die H. von Vereinigungen und Betrieben (Z7 juristische Person) sowie für / Gemeinschaften von Bürgern, Z7 Erbengemeinschaften und Mietergemeinschaften (Zr Hausgemeinschaft). Hauptverhandlung Zr Berufung Z7 mündliche Verhandlung Zf Strafverfahren Hausarbeitstag - bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer eines Arbeitstages, die in der Regel vollbeschäftigten werktätigen Frauen mit / eigenem Haushalt bei Vorliegen weiterer gesetzlich geregelter Voraussetzungen einmal monatlich gewährt wird. Neben der Vollbeschäftigung und dem Vorhandensein eines eigenen Haushalts ist gemäß § 185 AGB Voraussetzung, daß - die Frau verheiratet ist oder - Kinder bis zu 18 Jahren zum Haushalt gehören oder - pflegebedürftige Familienangehörige zum Haushalt gehören und die Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist oder - die Frau das 40. Lebensjahr vollendet hat. Vom Grundsatz der Vollbeschäftigung gibt es eine Ausnahme: Frauen, zu deren Haushalt ein schwerst-geschädigtes Kind gehört, erhalten auch dann einen H., wenn sie wegen der Pflege und Betreuung dieses Kindes weniger als 40Stunden, jedoch mindestens 20 Stunden wöchentlich arbeiten (§3 VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerst-geschädigten Kindern vom 24.4.1986, GBl. I 1986 Nr. 15 S. 243). Für die ausfallende Arbeitszeit wird ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes gezahlt. Der H. ist im laufenden Monat zu nehmen und zu gewähren; der Termin ist zwischen der werktätigen Frau und dem Betrieb zu vereinbaren, d. h. abzustimmen. Das bedeutet, daß der Betrieb in Ausnahmesituationen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, sein Einverständnis mit einem bereits vereinbarten Termin zurücknehmen kann. Es ist dann ein neuer Termin zu vereinbaren. Am ursprünglich festgelegten Tag ist die Werktätige zur Arbeit verpflichtet. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, fehlt sie unentschuldigt, und das hat wie jedes andere unentschuldigte Fehlen zur Folge, daß ihr für den laufenden Monat kein H. zusteht (§185 Abs. 3 AGB). Fehlt eine Frau unentschuldigt, die ihren H. für den laufenden Monat schon genommen hat, wird ihr dieser im darauffolgenden Monat nicht gewährt. Entschuldigtes Fehlen (z. B. wegen Pflege erkrankter Kinder oder ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit) wirkt sich grundsätzlich nicht auf den H. aus. Die Frau hat selbst dann Anspruch darauf, wenn nur noch ein Tag im Monat verbleibt, an dem sie den H. nehmen kann. Konnte sie ihn aus solchen Gründen im laufenden Monat nicht mehr nehmen, wird er ihr nicht nachträglich (im nächsten Monat) gewährt und auch nicht in Geld abgegolten. Hat der Betrieb die Ursache dafür gesetzt, daß eine Frau ihren H. im laufenden Monat nicht nehmen konnte, muß er ihr später als Schadenersatz einen Tag Freistellung gewähren und dafür den Tariflohn zahlen (§270 AGB). Das wäre z. B. denkbar, wenn der H. für den letzten Tag im Monat vereinbart war und der Betrieb sein Einverständnis mit diesem Termin wegen unaufschiebbarer Arbeiten kurzfristig zurücknimmt. 166;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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