Rechtslexikon 1988, Seite 149

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 149 (Rechtslex. DDR 1988, S. 149); ?Geschworener Z Schwurgericht Gesetz gesellschaftlicher Anklaeger - Buerger, der im Auftrag eines Kollektivs am / Strafverfahren mitwirkt und vor allem zur Schwere der / Straftat, zu den verursachten Schaeden und den gesellschaftlichen Auswirkungen Stellung nimmt. Als g. A. koennen durch Gerichtsbeschluss zugelassen werden: Volksvertreter, Vertreter der Ausschuesse der Nationalen Front, der Gewerkschaften und ehrenamtlicher Organe der ABI, gesellschaftlicher Organisationen sowie der Kollektive der Werktaetigen (?54 Abs. 1 StPO), die von ihrem Kollektiv beauftragt wurden und deren Zulassung das Kollektiv bei Gericht beantragt hat. Ob ein g. A. benannt wird, entscheidet das jeweilige Kollektiv, jedoch soll das gemaess ?55 Abs. 2 StPO immer dann geschehen, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden, die sozialistische Gesetzlichkeit im besonderen Masse verletzenden Straftat besteht. Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgane haben g. A. zu unterstuetzen und sie ueber ihre Rechte zu belehren sowie ihnen Z Akteneinsicht zu gewaehren. G. A. haben vor allem das Recht, ihre Meinung ueber die Persoenlichkeit und Z Schuld des Angeklagten, ueber die Straftat und ihre Ursachen und Bedingungen darzulegen, Antraege - insbesondere Beweisantraege - zu stellen, zur Notwendigkeit der Bestrafung und zu Strafart und -hoehe Stellung zu nehmen und Anregungen zur Auswertung des Verfahrens zu geben. Der g. A. ist berechtigt, vom gesellschaftlichen Auftrag zurueckzutreten, wenn in der Beweisaufnahme neue entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mindernde Umstaende festgestellt werden (?55 Abs. 1 StPO). Z gesellschaftlicher Verteidiger gesellschaftlicher Verteidiger - Buerger, der im Auftrag eines Kollektivs am Z Strafverfahren mitwirkt und vor allem alle entlastenden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindernden oder ausschliessenden Umstaende vorbringt sowie die Bereitschaft des Kollektivs zur Uebernahme einer Z Buergschaft vortraegt. G. V. werden genauso wie Z gesellschaftliche Anklaeger von ihren Kollektiven beauftragt und durch Gerichtsbeschluss zugelassen und haben die gleichen Rechte wie diese. Die Entscheidung, ob ein gesellschaftlicher Anklaeger oder ein g. V. benannt werden soll, obliegt dem jeweiligen Kollektiv. Ein g. V. soll jedoch gemaess ? 56 Abs. 2 StPO insbesondere dann beauftragt werden, wenn nach der Auffassung des Kollektivs oder gesellschaftlichen Organs unter Beruecksichtigung der Schwere des Tatverdachts und des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten oder des Angeklagten eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder der Verzicht auf Strafe moeglich erscheinen oder bei einer schweren Straftat aussergewoehnlich mildernde Umstaende vorliegen oder schwerwiegende Zweifel an der ? Schuld bestehen. Der g. V. ist berechtigt, von seinem Auftrag zurueckzutreten, wenn in der Z Beweisaufnahme Umstaende bekannt werden, die die Schwere der Tat wesentlich erhoehen. gesellschaftliches Eigentum Z sozialistisches Eigentum gesellschaftliches Gericht - ehrenamtlich taetiges Z Rechtspflegeorgan, das im Rahmen der ihm durch Gesetz uebertragenen Aufgaben Z Rechtsprechung ausuebt. G. G. sind die Z Konfliktkommissionen und die Z Schiedskommissionen. Sie sind Bestandteil des einheitlichen Z Gerichtssystems der DDR (Art. 92 Verfassung). Aufgaben, Bildung, Wahl, Zustaendigkeit, Grundsaetze der Arbeitsweise und Leitung der g. G. sind im GGG, in der KKO und der SchKO bestimmt. Die g. G. wirken in ihrer gesamten Taetigkeit solchen Ursachen und Bedingungen entgegen, aus denen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen entstehen koennen. Ihr Wirken ist darauf gerichtet, die Staats- und Gesellschaftsordnung sowie das sozialistische Eigentum zu schuetzen, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Buerger zu schuetzen, zu wahren und durchzusetzen sowie das sozialistische Staats- und Rechtsbewusstsein der Buerger zu festigen, ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einhaltung des Rechts zu foerdern und ihre Unduldsamkeit gegenueber nicht gesellschaftsgemaessem Verhalten zu verstaerken. Die Mitglieder der g. G. werden gewaehlt (Z Wahl), berichten vor ihren Waehlern ueber ihre Taetigkeit und sind abberufbar. Z Empfehlung gesellschaftlicher Gerichte Z Unabhaengigkeit der Richter, Schoeffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gesellschaftsgefaehrliche/gesellschaftswidrige Handlung Z Straftat Gesetz - Form einer Entscheidung der Z Volkskammer der DDR, mit der von diesem hoechsten Machtorgan Z Rechtsnormen gesetzt werden. G. sind Z Rechtsvorschriften hoechsten Ranges, Grundlage der Z Rechtsordnung und wichtigste Rechtsquelle. Aus der Stellung der Volkskammer folgt der Vorrang der G. vor allen anderen Rechtsvorschriften; diese muessen auf der Grundlage der G. ergehen und duerfen ihnen nicht widersprechen. Die G. der Volkskammer beruhen auf den Beschluessen der SED, der fuehrenden Kraft der sozialistischen Gesellschaft; sie sind Ausdruck des Willens der von der Arbeiterklasse gefuehrten Werktaetigen und auf die Verwirklichung der objektiven Gesetze des Sozialismus gerichtet. Mit Hilfe der G. und Z Gesetzbuecher werden die grundlegenden gesellschaftlichen Verhaeltnisse des Sozialismus organisiert, gestaltet und geschuetzt, indem Rechte und Pflichten begruendet, geaendert oder aufgehoben werden. Wichtige Entscheidungen werden mit den G. ueber die Fuenfjahrplaene, die (jaehrlichen) Volkswirtschafts- und Haushaltsplaene getroffen. Auch voelkerrechtliche Vertraege, z. B. Konsular- und Rechtshilfevertraege, werden von der Volkskammer in Form von G. bestaetigt. In den G. trifft die Volkskammer allgemeinverbindliche Festlegungen fuer Staatsorgane, Kombinate (Betriebe), 149;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung der untersteht dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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