Rechtslexikon 1988, Seite 148

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 148 (Rechtslex. DDR 1988, S. 148); Gerichtsverfassung richte der Leitung durch das Z Ministerium der Justiz. Im Unterschied zum OG sind die nachgeordne-ten Gerichte nicht Organe der betreffenden Volksvertretung. Wahl und Abberufbarkeit ihrer Mitglieder begründen kein Unterstellungsverhältnis, sondern ein Verhältnis der Zusammenarbeit bei der Festigung der Gesetzlichkeit, wozu auch die Berichterstattungspflicht und die Informations- und Auskunftspflicht der Gerichte gegenüber den Volksvertretungen gehören (vgl. Übersicht S.31). Im einheitlichen G. gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen nachgeordneter durch übergeordnete Gerichte überprüfbar sind. Kreis- bzw. Militärgerichte sind in der Regel Gerichte erster Z Instanz. Ihre Entscheidungen sind durch Z Rechtsmittel anfechtbar, über die das zuständige Bezirks- bzw. Militärobergericht endgültig entscheidet. Das OG ist innerhalb des G. keine dritte Instanz. Mit einem Rechtsmittel können vor dem OG nur erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirks- und Militärobergerichte angefochten werden. Das OG ist befugt, rechtskräftige Entscheidungen nachgeordneter Gerichte zu kassieren (Z Kassation). Hierfür gibt es jedoch kein Antragsrecht des Bürgers. Gerichtsverfassung Z Gerichtssystem Gerichtsweg - Rechtsweg (Verfahrensweg) zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung. Gerichtliche Entscheidungen können nur über solche Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder anderen Rechtsangelegenheiten herbeigeführt werden, die zum Gegenstand der Z Rechtsprechung gehören. Das sind alle Rechtsverletzungen, -Streitigkeiten und -angelegenheiten auf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts, soweit nicht durch Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist (§ 4 GVG). Mit dem Begriff G. (oder besser mit dem Begriff „Zulässigkeit des G.“) wird die Zuständigkeit der Gerichte für bestimmte Entscheidungen von der Zuständigkeit anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Organe abgegrenzt. Ist für eine Sache der G. zulässig, liegt die Entscheidung in dieser Sache in der ausschließlichen Z Kompetenz der Gerichte. Andere Organe dürfen darüber nicht entscheiden. Andererseits können die Gerichte nicht über Rechtskonflikte befinden, für die der G. unzulässig ist, die also in die Zuständigkeit anderer Organe gehören. Die Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden, ob der G. zulässig ist. Die Unzulässigkeit des G. führt zur Abweisung der Klage bzw. des Antrags. Insbesondere ist für Ansprüche aus der Sozialversicherung der G. unzulässig (Z Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung). Auch bestimmte im Zusammenhang mit der Ausübung des Z Erziehungsrechts auftretende Konflikte (z. B. zur Z Umgangsbefugnis des nichterziehungsberechtigten Elternteils) werden nicht auf dem G., sondern von der Z Jugendhilfe entschieden. Über Rechtsangelegenheiten auf ande- 148 ren als den genannten Rechtsgebieten können die Gerichte nur dann verhandeln und entscheiden, wenn der G. durch Rechtsvorschriften ausdrücklich eröffnet wurde. Solche Regelungen gibt es für Neuererrechtsstreitigkeiten (§ 32 NVO) und Patentstreitigkeiten (§28 Abs. 3, §30 Abs. 1 Patentgesetz). Im Z LPG-Recht ist der G. gemäß § 42 LPG-Gesetz für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern zulässig. Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Z Verwaltungsrecht) ist bis auf wenige Ausnahmen der G. nicht zulässig, sie werden auf dem Z Verwaltungsweg entschieden. Gesamteigentum Z gemeinschaftliches Eigentum Gesamtgläubiger - Bezeichnung für mehrere Z Gläubiger einer Forderung, von denen jeder die ganze Leistung verlangen kann. Beispiele für eine G.schaft sind der Kontovertrag mit mehreren Beteiligten (§ 234 Abs. 3 Satz2 ZGB) oder Forderungen, die einer Z Gemeinschaft von Bürgern zustehen (§270 Abs. 1 Satz2 ZGB). Wurde an einen der G. geleistet, ist dieser den anderen zum anteilmäßigen Ausgleich verpflichtet. Die Forderung erlischt, wenn der Schuldner an einen der Gläubiger geleistet hat. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist davon auszugehen, daß die G. untereinander zu gleichen Teilen berechtigt sind (§ 435 ZGB). Gesamtschuldner - Bezeichnung für mehrere Z Schuldner einer Leistung, wobei der Z Gläubiger diese nur einmal verlangen kann, aber nach seiner Wahl von jedem Schuldner bis zur vollen Höhe (§434 Abs. 1 ZGB). Die Gesamtschuld gibt dem Gläubiger eine höhere Sicherheit, seine Forderung durchzusetzen. Sie entsteht kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung. Hauptfälle sind Verpflichtungen zum Schadenersatz, wenn mehrere Personen den Schaden verursacht haben (§342 Abs. 1 Satzl ZGB), Nachlaßverbindlichkeiten einer Z Erbengemeinschaft (§ 412 Abs. 1 Satz 1 ZGB), Verpflichtung der Ehegatten zur Zahlung des Z Mietpreises für die Wohnung (§ 100 Abs. 3 ZGB) sowie solche von Z Gemeinschaften von Bürgern (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Verpflichtung erlischt, soweit einer der Schuldner an den Gläubiger leistet. G. sind untereinander zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. So sind gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz Verpflichtete untereinander nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet (§342 Abs. 1 Satzl ZGB), Erben bei Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten entsprechend dem Umfang ihrer Erbteile (§ 412 ZGB). Kann von einem G. der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, z. B. infolge Vermögenslosigkeit oder wegen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, haben die übrigen Schuldner den Ausfall zu gleichen Teilen zu tragen (§434 Abs. 2 ZGB). geschützter Arbeitsplatz Z Schwerbeschädigter;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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