Rechtslexikon 1988, Seite 143

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 143 (Rechtslex. DDR 1988, S. 143); gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses - Mietaufhebung wegen gröblich vertragswidrigen Verhaltens des Mieters oder wegen / Eigenbedarfs des Vermieters durch Entscheidung des Gerichts. Ein wesentliches Element zur Sicherung des / Rechts auf Wohnraum ist der in Art. 37 Verfassung garantierte Rechtsschutz der Mieter bei Kündigung. Gegen den Willen des Mieters ist eine Aufhebung des Mietverhältnisses nur durch gerichtliche Entscheidung möglich (§ 120 Abs. 1 ZGB). Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrages des Vermieters Klage), über den in einem / gerichtlichen Verfahren zu befinden ist. Das ZGB sieht 2 Hauptgruppen von Mietaufhebungsgründen vor: pflichtwidriges Verhalten des Mieters (§ 121 ZGB) und dringender Eigenbedarf des Vermieters (§ 122 ZGB). Voraussetzung für eine Aufhebung des Mietverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters ist, daß der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag gröblich verletzt oder daß ein gröbliches Fehlverhalten des Mieters oder anderer zu seinem Haushalt gehörender Personen von solcher Schwere vorliegt, daß den anderen Hausbewohnern ein weiteres Zusammenleben mit dem sich gemeinschaftsstörend verhaltenden Mieter unter Anlegung objektiver Maßstäbe des Zusammenlebens unmöglich geworden ist. Bevor eine g. A. und eine Räumungsverurteilung ausgesprochen wird, kann das Gericht das Verfahren bis zu 6 Monaten aussetzen, so daß der Mieter Gelegenheit erhält, sein Benehmen zu korrigieren und sich gemeinschaftsgemäß zu verhalten. Gegebenenfalls kann die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte in Anspruch genommen werden. In der gerichtlichen Praxis der DDR spielen Mietaufhebungsklagen wegen gröblicher Verletzung von Mieterpflichten eine untergeordnete Rolle. Zur g. A. wegen dringenden Eigenbedarfs vgl. das Stichwort „Eigenbedarf“. gerichtliche Einigung - vor dem staatlichen Gericht und unter dessen Mitwirkung von den / Prozeßparteien abgeschlossene Vereinbarung über die völlige oder teilweise Beilegung ihres Rechtsstreits, die vom Gericht bestätigt wurde. Sofern die Art des Rechtsstreits es zuläßt, ist das Gericht in jedem / gerichtlichen Verfahren in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen verpflichtet, die Möglichkeit einer g. E. über den Streitgegenstand oder einzelne mit ihm zusammenhängende Fragen zu prüfen sowie die Prozeßparteien beim Abschluß einer Einigung zu unterstützen (§ 45 Abs. 2 ZPO). Mit der g. E. akzeptieren die Prozeßparteien nach Erörterung des Sachverhalts und Erläuterung der Rechtslage durch das Gericht die sich für sie aus den vorher umstrittenen Beziehungen ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten oder aber, wenn die Rechtslage nicht eindeutig geklärt werden kann, verständigen sie sich darüber, welche Rechte und Pflichten künftig jeder von ihnen in diesen Beziehungen haben soll. Mit der Bestätigung durch das Gericht erhält die g. E. den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und wird mit Eintritt ihrer Verbindlichkeit / Vollstrek-kungstitel. Das Gericht darf eine g. E. nur bestäti- gerichtlicher Beschluß gen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang steht, d.h. nach den Rechtsvorschriften zulässig ist und die Interessen beider Seiten ausreichend wahrt. In Ehesachen wird eine g. E. in der Regel für den Fall der Auflösung der Ehe geschlossen (z.B. über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums, über / Unterhalt); sie wird erst durch das eheauflösende / Urteil bestätigt (§46 Abs. 4 ZPO). In allen anderen Verfahren wird die g. E. durch Aufnahme des von den Prozeßparteien genehmigten Wortlauts in das Verhandlungsprotokoll bestätigt. Eine g. E. kann widerrufen werden Widerruf). Mit Ablauf der Widerrufsfrist oder Verzicht beider Prozeßparteien auf den Widerruf wird die g. E. verbindlich. Bei Widerruf wird das Verfahren fortgesetzt. G. E. können auch außerhalb eines laufenden Verfahrens abgeschlossen werden, wenn Bürger gemeinsam das Kreisgericht aufsuchen, um sich dort über die Rechtslage in einem zwischen ihnen bestehenden Konflikt beraten zu lassen, und zur Einigung bereit sind (§47 ZPO). Diese g. E. wird durch Protokollierung bestätigt; sie wird gegenstandslos, wenn sie widerrufen wird. gerichtliche Entscheidung / gerichtlicher Beschluß / Urteil gerichtliche Ladung - von einem staatlichen / Gericht erlassene schriftliche Aufforderung an / Verfahrensbeteiligte, zu einer mündlichen Verhandlung oder zur Vernehmung vor Gericht zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu erscheinen. In der g. L. wird zugleich auf die bei unbegründetem Nichterscheinen zu erwartenden Folgen (z. B. Ordnungsstrafen, Vorführung durch die Deutsche Volkspolizei, Verhandlung in Abwesenheit) hingewiesen. gerichtlicher Beschluß - Form gerichtlicher Entscheidungen, mit der während oder im Ergebnis eines / gerichtlichen Verfahrens und in anderen der Zuständigkeit der Gerichte unterliegenden Angelegenheiten verbindliche Festlegungen getroffen werden. Die /* gesellschaftlichen Gerichte entscheiden über einen / Anspruch, die Bestätigung einer Einigung oder über das Vorliegen einer / Rechtsverletzung sowie über den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen immer durch g. B., gegen den Einspruch erhoben werden kann Einspruch gegen Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte). Sachentscheidungen staatlicher Gerichte ergehen meist als /"Urteil, andere Entscheidungen durch g. B. (§ 15 GVG). Zu welchen Fragen das Gericht in welcher Form und Besetzung Beschlüsse fassen kann und inwieweit diese einer Nachprüfung unterliegen, ist in der StPO und der ZPO geregelt. Dem Erlaß eines g. B. geht meist ein / Antrag von Verfahrensbeteiligten bzw. anderen Antragsberechtigten, im allgemeinen aber keine / mündliche Verhandlung voraus. Es gibt aber auch g. B., die während oder nach einer Verhandlung er- 143;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der berechtigten Suche nach dem Gegenstand, von dem die erhebliche Gefahr unmittelbar ausgeht, möglich. Eine Verwahrung von Sachen im Ergebnis des Betretens darf nur dann auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - - durchzuführen. Ähnlich wie bei Straftaten ist bei der Abwehr von aus Ordnungswidrigkeiten oder ihren Ursachen und Bedingungen resultierenden Gefahren zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt. Mit ihm sind in jedem Fall alle Maßnahmen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit von Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?.

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