Rechtslexikon 1988, Seite 133

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 133 (Rechtslex. DDR 1988, S. 133); fend ein, weil er annehmen kann, daß der andere an der Hilfeleistung interessiert ist. Er handelt rechtmäßig, wenn er dem mutmaßlichen Willen des anderen entsprechend tätig wird oder wenn er - selbst gegen dessen Willen - für ihn Rechtspflichten erfüllt, die im gesellschaftlichen Interesse wahrgenommen werden müssen, z. B. für ihn die Räum- und Streupflicht im Winter erfüllt oder eine Schuld (Energierechnung) bezahlt, wofür der andere nicht rechtzeitig gesorgt hat oder sorgen konnte. Sowohl der im Auftrag als auch der ohne Auftrag handelnde Bürger hat einen Ersatzanspruch für Ausgaben, die zur Hilfeleistung für den anderen erforderlich waren (§ 277 ZGB). Dieser Aufwendungsersatz entfällt nur dann, wenn der Hilfeleistende erkennbar gegen den Willen oder mutmaßlichen Willen des anderen handelte und es auch nicht um eine Rechtspflicht ging, die er im gesellschaftlichen Interesse für ihn erfüllte. Auch der in g. H. Handelnde muß die übernommenen Pflichten verantwortungsbewußt, mit Sorgfalt und Umsicht erfüllen und darf Menschen und Eigentum nicht gefährden oder schädigen. Da er aber uneigennützig und ohne Anspruch auf Gegenleistung helfend tätig wird, muß er dem Partner nur solche Schäden ersetzen, die er durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat { / Fahrlässigkeit ? Vorsatz). Für die Folgen geringer Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit muß er nicht einstehen. Es kann sich sogar aus den Umständen ergeben, daß er dem Auftraggeber gegenüber nur für bewußt herbeigeführte oder bewußt in Kauf genommene Schäden haften soll (§278 ZGB), insbesondere wenn erkennbar ist, daß der Helfende unverhältnismäßig große Risiken nicht übernehmen wollte und konnte (z. B. wenn er vergißt, den Lottoschein für den anderen abzugeben, und darauf zufällig ein hoher Gewinn entfällt). Das Überlassen von Sachen zum Verbrauch (§ 281 ZGB) ist eine Form der g. H., bei der vor allem Nahrungsmittel und andere zum Verbrauch bestimmte Sachen einem anderen Bürger übergeben werden, weil dieser sie benötigt und zur gegebenen Zeit nicht anders beschaffen kann. Die Pflicht zur Rückgabe erstreckt sich hier nicht - wie bei der Leihe - auf die überlassenen Gegenstände, sondern auf Waren gleicher Art, Menge und Güte. Es handelt sich hier um eine übliche Form vor allem nachbarschaftlicher Hilfe. Gehalt / Arbeitslohn Geheimhaltungspflicht - durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder ausdrücklichen Hinweis auferlegte Pflicht, Kenntnisse oder Informationen über bestimmte Tatsachen keinem Unbefugten zu offenbaren. Der Schutz des sozialistischen Eigentums und des Staates erfordert die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen, insbesondere solcher wirtschaftlicher Art (z. B. Fertigungsverfahren, Bilanzen, noch nicht patentierte Erfindungen). Deshalb obliegt jedem Bürger, der in seiner beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder auch in anderem Zusammenhang Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen erlangt, eine G. Hin- Geldbuße sichtlich betrieblicher Geheimnisse wird die G. als Bestandteil der / Arbeitspflichten mit dem / Arbeitsvertrag begründet; in der Regel wirkt sie auch nach Beendigung des / Arbeitsrechtsverhältnisses weiter. Grundlegende Rechtsvorschrift ist die ÀO zum Schutz der Dienstgeheimnisse vom 6. Dezember 1971 (GBl.-Sdr. Nr. 717). Spezielle Rechtsvorschriften können für Werktätige einzelner Bereiche besondere G. festlegen. Eine G. kann auch unabhängig von der beruflichen Tätigkeit oder über die dienstliche G. hinaus durch entsprechenden mündlichen Hinweis entstehen. So kann beispielsweise das Gericht in einer Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit {/ Öffentlichkeit der Verhandlung) den noch anwesenden Personen {/ Zeugen / Kollektivvertretern usw.) die Geheimhaltung aller in der Verhandlung zur Sprache kommenden Tatsachen zur Pflicht machen (§212 StPO). Verletzungen der G. können arbeitsrechtliche oder strafrechtliche (§§245, 246 StGB) Verantwortlichkeit (/* juristische Verantwortlichkeit) nach sich ziehen. Geldbuße - eine der Erziehungsmaßnahmen, die das / gesellschaftliche Gericht im Ergebnis einer Beratung wegen Vergehen (§§25-30 KKO; §§23-28 SchKO), wegen / Verfehlungen (§§31-39 KKO; §§29-37 SchKO), wegen /* Ordnungswidrigkeiten (§4044 KKO; §§ 38 42 SchKO) und wegen Schulpflichtverletzung (§§45-49 KKO; §§43-47 SchKO) festlegen kann. Die G. wird angewendet, wenn Art und Schwere der Rechtsverletzung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Bürgers im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaft eine nachhaltige Einwirkung auf ihn gebieten, vor allem dann, wenn die Rechtsverletzung auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der G. sind insbesondere bei Eigentumsdelikten, aber auch bei vorsätzlicher / Körperverletzung und bei Ordnungswidrigkeiten gegeben. In Abhängigkeit von Art und Schwere der Rechtsverletzung sind in KKO und SchKO unterschiedliche Obergrenzen der G. bestimmt: bei Vergehen 500Mark, bei Verfehlungen 150 Mark, bei Ordnungswidrigkeiten 300 Mark und für Erziehungsberechtigte bei Verletzung der Schulpflicht 150 Mark. Jugendlichen kann eine G. bis zu 300 Mark bei Vergehen, bis zu 150 Mark bei Verfehlungen und bis zu 20 Mark bei Ordnungswidrigkeiten auferlegt werden. Gegenüber Jugendlichen ist bei Verletzung der Schulpflicht eine G. als Erziehungsmaßnahme nicht vorgesehen. Bei der Anwendung der G. und bei der Bemessung ihrer Höhe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgers und durch die Tat begründete Schadenersatzverpflichtungen berücksichtigt. Jugendlichen kann eine G. nur auf erlegt werden, wenn sie über eigenes Einkommen (z. B. Arbeitslohn - auch aus Ar- 133;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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