Rechtslexikon 1988, Seite 128

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 128 (Rechtslex. DDR 1988, S. 128); ?Garantieansprueche nen, koennte der Betrieb einen Vertragsabschluss ablehnen; will er trotzdem versuchen, die Leistung zu erbringen, kann er verlangen, dass der Buerger das Risiko traegt, und G.ansprueche von vornherein ausschliessen. Das koennte z.B. in Betracht kommen, wenn ein Buerger ein aus dem Ausland mitgebrachtes Kleidungsstueck reinigen lassen will, das keine Reinigungssymbole enthaelt. G.pflichten bestehen auch bei Bauleistungen Ga- rantie bei Bauleistungen) und ? persoenlichen Dienstleistungen. Ein Buerger, der fuer einen anderen Buerger gegen Entgelt Dienstleistungen ausfuehrt, ist zur G. genauso verpflichtet wie ein Dienstleistungsbetrieb (?279 ZGB). Bei unentgeltlichen Taetigkeiten gelten die Bestimmungen ueber / gegenseitige Hilfe. Garantieansprueche - dem Buerger zustehende Rechte, wenn eine von ihm gekaufte Ware oder in Anspruch genommene Dienstleistung Maengel aufweist. Welche Maengel zu G. fuehren, ergibt sich aus dem Inhalt der / Garantie. G. dienen dazu, die vom Buerger mit einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag angestrebte Beduerfnisbefriedigung auch bei urspruenglich nicht qualitaetsgerechter / Leistung seines Vertragspartners noch herbeizufuehren und die Uebereinstimmung zwischen Leistung und Gegenleistung zu sichern. Es ist zu unterscheiden zwischen G. aus der gesetzlichen Garantie und solchen aus der / Zusatzgarantie. Gesetzliche G. beim ? Kauf von Waren (ausgenommen / Gebrauchtwaren) sind / Nachbesserung, / Ersatzlieferung, / Preisminderung und / Preisrueckzahlung (? 151 ZGB). Zwischen diesen G. kann der Buerger grundsaetzlich waehlen, jedoch kann der Verkaeufer unter bestimmten, im Gesetz fixierten Voraussetzungen den Anspruch des Buergers vorrangig durch eine Nachbesserung erfuellen (vgl. das Stichwort ?Nachbesserung?). Besonderheiten gelten beim Kauf wertgeminderter (aber noch nicht gebrauchter) Waren Zu herabgesetzten Preisen Preisherabsetzung) sowie dann, wenn zum Zeitpunkt der Reklamation unabhaengig von dem Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist. G. koennen auch geltend gemacht werden, wenn die Ware infolge ihrer bestimmungsgemaessen Nutzung nicht mehr in ihrer urspruenglichen Form vorhanden ist, also verarbeitet oder bearbeitet wurde (z. B. Farbe verstrichen, Moebelstoff zu Sesselbezuegen verarbeitet oder ein Kleidungsstueck geaendert wurde). Gesetzliche G. bei / hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen sowie bei Bauleistungen {/ Garantie bei Bauleistungen) sind die Nachbesserung und die Preisminderung (?179 ZGB). Zwischen diesen G. kann der Buerger waehlen (einzige Ausnahme ? Kraftfahrzeuginstandhaltung). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Ruecktritt vom Vertrag in Frage (vgl. das Stichwort ?Nachbesserung?). Werden Vertraege ueber andere Dienstleistungen vom / Dienstleistungsbetrieb nicht ordnungsgemaess erfuellt, stehen dem Buerger ebenfalls bestimmte Ansprueche zu, die im Gesetz zwar nicht als G. bezeichnet werden, aber als solche angesehen werden koennen (/ persoenliche Dienstleistungen / Reiseleistungsver-trag). G. sollen unverzueglich gegenueber dem / Garantieverpflichteten geltend gemacht werden (?? 157, 185 ZGB). Diese Regelung dient nicht nur dazu, den angestrebten Erfolg moeglichst schnell herbeizufuehren, sondern sie soll auch die Klaerung erleichtern, ob wirklich ein Mangel vorliegt, der zu G. berechtigt. Fuer die Kraftfahrzeuginstandhaltung ist festgelegt, dass das Unterlassen der unverzueglichen Maengelanzeige zum Verlust von G. fuehrt. Voraussetzung fuer alle G. ist, dass der Mangel innerhalb der / Garantiezeit aufgetreten ist oder festgestellt wurde. Um dem Buerger auch bei solchen Maengeln, die erst kurz vor Ablauf der Garantiezeit auftreten oder festgestellt werden, seine G. zu sichern, ist in diesen Faellen eine Geltendmachung auch noch innerhalb einer /*. Frist von 14 Tagen nach Ablauf der Garantiezeit moeglich (??157, 185 ZGB). In diesem Falle muss beim Geltendmachen von G. nachgewiesen werden, dass bei Eintritt bzw. Feststellung des Mangels die Garantiezeit noch nicht abgelaufen war. Der Kaeufer hat stets nachzuweisen, dass er die Ware innerhalb der Garantiezeit beim Verkaeufer gekauft hat (?157 Abs. 2 ZGB). Entsprechendes gilt bei Dienstleistungen. Der Nachweis kann bei gekauften Waren am besten durch Kassenzettel oder Garantieschein (Zusatzgarantie) und bei Dienstleistungen durch entsprechende Belege gefuehrt werden. Ist ein Kassenzettel oder anderer Beleg nicht mehr vorhanden, ein Nachweis aber auf andere Weise eindeutig moeglich (z.B. wenn mit Scheck bezahlt wurde), muss der Garantieverpflichtete auch diesen anerkennen. Macht ein Buerger G. geltend, hat der Garantieverpflichtete sofort zu entscheiden, ob der Anspruch anerkannt wird; ist das nicht moeglich, hat er die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen und dem Buerger mitzuteilen (das gilt gemaess ? 158 Abs. 1 ZGB bei Maengeln an gekauften Waren) bzw. unverzueglich mitzuteilen, welche Massnahmen zur Klaerung des Anspruchs eingeleitet werden (das gilt gemaess ? 185 Abs. 2 ZGB bei Reklamationen zu hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen). Ist der Buerger mit der Entscheidung ueber G. nicht einverstanden, kann er / Klage beim Gericht einreichen. Er hat dabei die Fristen fuer die / Verjaehrung zu beachten. Werden G. mit Erfolg geltend gemacht, steht dem Buerger auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die im Zusammenhang mit der Reklamation erforderlich waren (z. B. Porto, Fahrgeld, Telefongebuehr). Fuehrte die Mangelhaftigkeit der Leistung waehrend der Garantiezeit zu einem Schaden, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist, kann der Buerger / Schadenersatz verlangen (??155, 156, 182, 183 ZGB). Bricht z. B. bei einem Fahrrad infolge eines Materialfehlers der Rahmen, was zu einem Sturz des Radfahrers mit Schaeden an der Kleidung und an mitgefuehrtem Gepaeck sowie zu Verletzungen fuehrt, koennte der Eigen- 128;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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