Rechtslexikon 1988, Seite 125

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 125 (Rechtslex. DDR 1988, S. 125); nach, wird der F. von der DVP zurückgenommen und erst dann wieder ausgehändigt, wenn die Gründe für die Rücknahme entfallen sind. Bei F.entzug bzw. F.rücknahme hat derF.inhaber denF. samt Berechtigungsschein innerhalb von 8 Tagen bei der zuständigen Zulassungsstelle abzugeben, sofern die DVP diese Dokumente nicht bereits einbehalten hat. Bei Verlust des F. ist die zuständige Zulassungsstelle zu informieren; bis zur Ausstellung einer Fahrtberechtigung darf kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden. Fund - Auffinden einer ihrem Besitzer gegen oder ohne dessen Willen verlorengegangenen, d. h. nicht herrenlosen Sache. Mit dem F. entsteht für den Finder eine / Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht, d. h., es ist die moralische und juristische Pflicht desjenigen, der eine verlorengegangene Sache entdeckt und an sich nimmt, im Interesse des Verlierers zu handeln. Der Finder ist verpflichtet, die Sache so schnell wie möglich dem Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben oder sie bei einer öffentlichen F. stelle (insbesondere F.büro, aber auch z. B. Rat der Stadt oder Gemeinde) abzugeben. Sind Ausweise, Pässe, öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher F.gegenständ, so sind diese bei der ausstellenden Dienststelle bzw. Einrichtung oder der nächsten VP-Dienststelle abzugeben (§358 Abs. 1 ZGB). Wird eine Sache im Bereich staatlicher Organe oder Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen gefunden, kann sie auch dort abgegeben werden. Diese Einrichtungen geben die F.sache an eine öffentliche F.stelle weiter, wenn sie nicht innerhalb einer Woche abgeholt wird. In Verkehrsmitteln oder -anlagen gefundene Sachen sind beim Verkehrsbetrieb abzugeben (§7 Personenbeförderungsanordnung vom 5.1.1984, GBl. 11984 Nr. 4 S. 44; § 7 Personenbeförderungsanordnung Eisenbahn vom 5.1. 1984, GBl. I 1984 Nr. 4 S. 29). Besonderheiten gelten beim Auffinden von Strandgut (Strandungsordnung vom 29. 8.1972, GBl. II1972Nr. 58 S. 633). Für einen F. von geringfügigem Wert (unter 5 Mark) besteht eine Abgabepflicht nur dann, wenn der Finder den Eigentümer, Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten kennt oder wenn er erkennen kann, daß es für den Verlierer wegen der Bedeutung der Sache wichtig ist, sie wiederzubekommen (§ 358 Abs. 3 ZGB). Der Finder hat die Sache bis zu ihrer Abgabe zu verwahren und vor Verlust und Beschädigung zu schützen (§358 Abs. 4 ZGB). Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hat der Finder seine Abgabepflicht erfüllt und der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt, so hat der Finder Anspruch auf Finderlohn (§ 359 ZGB), und zwar auch dann, wenn die F.Säche ursprünglich gestohlen war. Der Finderlohn beträgt 10 Prozent des Wertes der F.sache, jedoch nicht mehr als 300 Mark. Ist der Wert der Sache nicht oder nur schwer feststellbar, sind bei der Festsetzung der Höhe des Finderlohnes die beiderseitigen Inter- Funktionsplan essen abzuwägen. Dem Finder sind auch notwendige Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner Finderpflichten entstanden sind, z.B. Kosten zur Ermittlung des Verlierers, Transport- und Fahrkosten, Kosten für die Verwahrung, Pflege- und Fütterungskosten für entlaufene Tiere, zu ersetzen. Beide Ansprüche richten sich gegen den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten oder, wenn die Sache in Volkseigentum übergeht, gegen das zuständige staatliche Organ. Kann der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte nicht ermittelt werden, geht die F.sache 3 Monate nach Ablieferung in Volkseigentum über. Bei Wertpapieren, Wertsachen sowie Geldbeträgen über 100Mark beträgt die Frist 1 Jahr (§ 360 ZGB). Verzichtet das zuständige staatliche Organ auf die Sache, hat der Finder Anspruch auf Übertragung der Sache in sein Eigentum (§ 360 S. 3 ZGB). Die Regelungen zum F. gelten nicht, wenn zwischen Findern und Verlierern Rechtsbeziehungen, insbesondere Vertragsbeziehungen, bestehen und sich schon daher die Pflicht ergibt, verlorene Sachen aufzubewahren und wiederzugeben. Solche Pflichten bestehen z. B. für Handelseinrichtungen, Gaststätten und Hotels. Wurde die Sache in Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. dienstlichen Pflichten, z. B. als Hotelangestellte, gefunden, besteht kein Anspruch auf Finderlohn. Besonderheiten gelten für den F. kulturhistorisch wertvoller Gegenstände Schatzfund). Funktionsplan - betriebliches Dokument, in dem eine Arbeitsaufgabe einschließlich der von ihr umfaßten Teil- und Einzelaufgaben sowie der Verantwortungsbereich des Werktätigen genau festgelegt ist, der diese Arbeitsaufgabe laut / Arbeitsvertrag zu erfüllen hat. Die innerbetriebliche Arbeitsteilung und Kooperation, das arbeitsteilige Zusammenwirken vieler Werktätiger machen es erforderlich, in jedem Betrieb die Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten in Form von Arbeitsaufgaben exakt zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen. Der Betrieb hat die Arbeitsaufgaben so zu gestalten, daß die vorhandenen Produktionskapazitäten und das Arbeitsvermögen der Werktätigen effektiv genutzt werden, die Werktätigen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten entfalten können und die schöpferischen Elemente der Arbeit zunehmen (§73 Abs. 1 AGB). Er trifft alle dazu erforderlichen Entscheidungen. Die konkreten Arbeitsaufgaben sind in F. oder in anderer geeigneter Form schriftlich zu fixieren (§73 Abs. 2 AGB). Die Form des F. wird insbesondere für leitende Mitarbeiter und andere Angestellte gewählt. Außer der Arbeitsaufgabe und dem Verantwortungsbereich des Werktätigen soll der F. auch die wichtigsten sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, das Unterstellungsverhältnis, die Weisungsbefugnis und die Anleitungsaufgaben enthalten. Der F. bezieht sich immer auf die in ihm ausgewiesene Arbeitsaufgabe und gilt insofern für jeden Werktätigen, dem diese zur Ausführung übertragen 125;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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