Rechtslexikon 1988, Seite 113

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 113 (Rechtslex. DDR 1988, S. 113); ?Persoenlichkeiten gefoerdert, ihre Gesundheit geschuetzt und die gesundheitliche und soziale Betreuung gesichert wird (? 2 Abs. 1 der ??). Schueler duerfen nur insgesamt 4 Wochen im Jahr (20 Arbeitstage), davon 3 Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Winterferien (? 3 Abs. 2 der ??), und nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, des Direktors der Schule und des Schularztes beschaeftigt werden. Fuer die F. nach Schulabschluss entfaellt die Zustimmung des Direktors. Zwischen dem Schueler und dem Betrieb ist ein / befristeter Arbeitsvertrag gemaess der Anlage zur genannten Anordnung abzuschliessen. Fuer die F. gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, z. B. das Verbot von Ueberstundenarbeit fuer Jugendliche unter 16 Jahren. F. wird entsprechend der ausgeuebten Taetigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verguetet. Die Verguetung ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Versicherungsschutz waehrend der F. richtet sich nach den Bestimmungen ueber den / erweiterten Versicherungsschutz bei Unfaellen. / Jugendkollektiv Fern- und Abendstudium - zum / Hochschulabschluss bzw. Fachschulabschluss fuehrende Qualifizierung von Werktaetigen, ohne dass diese ihre Berufstaetigkeit unterbrechen. Das F. wird in ausgewaehlten Fachrichtungen an den Hoch- und Fachschulen auf der Grundlage verbindlicher Studienplaene und Lehrprogramme durchgefuehrt. Fuer seine Durchfuehrung bestehen Konsultationszentren fuer bestimmte Grundstudienrichtungen und Aussenstellen. Die Studiendauer ist in Uebereinstimmung mit Studienziel und -inhalt und unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des F. in den Ausbildungsdokumenten festgelegt. Sie betraegt 4 bis 5 Jahre. Ziele, Inhalte und Prinzipien unterscheiden sich nicht vom Direktstudium. Voraussetzungen fuer die Studienbewerbung und die / Zulassung zum Studium stimmen im wesentlichen mit denen fuer das Direktstudium ueberein {/ Fachschulstudium / Hochschulstudium), gefordert wird des weiteren in der Regel eine mehrjaehrige berufliche Praxis. Werktaetige, die sich in der politischen und beruflichen Arbeit bewaehrt haben, koennen von den Leitern der Betriebe auch delegiert werden Delegierung zum Studium). Fern- und Abendstudenten werden zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Praktika und Exkursionen sowie zur Vorbereitung und Ablegung von Pruefungen und zur Anfertigung von Beleg- und Abschlussarbeiten von der Arbeit freigestellt Freistellung von der Arbeit). Sie haben Studiengebuehren zu zahlen. / Weiterbildung Festlandsockel / Staatsgebiet Festnahme - strafprozessuale Massnahme bei Verdacht einer Straftat oder im / Ermittlungsverfahren. Festgenommen werden koennen Personen, die eine Ermittlungshandlung des Staatsanwalts oder / Untersuchungsorgans vorsaetzlich stoeren oder sich deren Anordnungen, z. B. der Aufforderung, den Ort F euer-Pflichtversicherung der Ermittlungen zu raeumen, widersetzen. Die F. darf in diesem Falle bis zur Beendigung der Ermittlungshandlung, hoechstens jedoch bis zum folgenden Tag (24.00Uhr) dauern (? 107 StPO). Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind zur vorlaeufigen F. befugt, wenn die Voraussetzungen eines / Haftbefehls zwar vorliegen, dieser aber noch nicht beantragt werden konnte und Gefahr im Verzuege ist. Der Haftbefehl wird in diesem Falle unmittelbar nach der F. beantragt. Wird ein Taeter auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt und ist er der Flucht verdaechtig oder koennen seine Personalien nicht sofort festgestellt werden, ist die F. durch jedermann auch ohne richterlichen Haftbefehl moeglich. Der Staatsanwalt hat zu veranlassen, dass der Festgenommene, sofern er nicht sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzueglich, spaetestens am Tage nach der F., dem Kreisgericht vorgefuehrt wird (? 126 Abs. 4 StPO). / Verhaftung Feststellen der Personalien - Identifizierung von Personen zum Schutz gesellschaftlicher und persoenlicher Interessen. Die in Art. 30 der Verfassung garantierte / Unantastbarkeit der Persoenlichkeit und Freiheit der Buerger gestattet das F. nur in dem in Rechtsvorschriften festgelegten Rahmen und durch die hierzu ausdruecklich Befugten. Es kann z. B. erforderlich sein, um nach einem / Verkehrsunfall Angehoerige zu benachrichtigen oder bei einer /* Rechtsverletzung verdaechtige Personen zu identifizieren. Das F. besteht in der Einsichtnahme in den / Personalausweis oder ihm gleichgestellte Dokumente und - wenn erforderlich - im Notieren der Personalien: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beruf, ausgeuebte Taetigkeit, Arbeitsstelle und Familienstand. Zum F. sind z. B. befugt: Angehoerige der / Deutschen Volkspolizei gemaess ? 12 Abs. 1 Gesetz ueber die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 (GBl. I 1968 Nr. 11 S. 232); freiwillige Helfer der DVP gemaess ? 5 Abs. 2 VO ueber die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 (GBl. 11982 Nr. 16 S. 343); Mitarbeiter und Kontrolleure der Verkehrsbetriebe gemaess ? 9 Personenbefoerderungsverordnung vom 5. Januar 1984 (GBl. I 1984 Nr. 4 ,S. 25); Leiter und Mitarbeiter in Verkaufseinrichtungen, Gaststaetten, Kinos usw. gemaess ? 12 der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. Maerz 1969 (GBl. II1969 Nr. 32 S. 219). Feststellungsklage / Klage Feuer-Pflichtversicherung - / Pflichtversicherung, mit der ein Wiederaufbau von durch Schadensfeuer zerstoerten Gebaeuden gewaehrleistet werden soll. Die Versicherungspflicht ist geregelt in der VO ueber die Feuer-Pflichtversicherung von Gebaeuden und Betriebseinrichtungen vom 27. Maerz 1958 (GBl. 11958 Nr. 29 S.361). Massgebend fuer den Versicherungsschutz fuer Gebaeude sind die Allgemeinen Bedingun- 8 Rechtslexikon 113;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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