Rechtslexikon 1988, Seite 11

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 11 (Rechtslex. DDR 1988, S. 11); ?Abberufung A Abaenderungsklage - Z* Klage auf Einleitung eines Z* gerichtlichen Verfahrens, mit dem die Aenderung eines Zr Vollstreckungstitels ueber wiederkehrende Leistungen angestrebt wird, weil sich die urspruenglich massgebend gewesenen Umstaende und Bedingungen inzwischen wesentlich geaendert haben (? 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Wiederkehrende Leistungen sind insbesondere / Unterhalt und in Form einer monatlichen Geldrente zu zahlender / Schadenersatz (z.B. fuer Gesundheitsschaedigungen). Die Verpflichtung zu solchen Leistungen kann sich aus einem / Urteil, einer verbindlichen Z7 gerichtlichen Einigung oder einer vollstreckbaren Urkunde (z. B. des Organs der Z7 Jugendhilfe im Zusammenhang mit einer Zr Vaterschaftsanerkennung) ergeben. Als Veraenderung der urspruenglich massgebend gewesenen Umstaende oder Bedingungen kommen z. B. in Betracht: Erhoehung bzw. Verringerung des Einkommens bei einem Beteiligten oder Geburt weiterer Kinder des Unterhaltsverpflichteten. Die A. kann -je nachdem, ob sie auf eine Verringerung bzw. den kuenftigen Fortfall oder aber auf eine Erhoehung der bestehenden Leistungsverpflichtung gerichtet ist -vom Zahlungsverpflichteten oder dem Berechtigten erhoben werden, wenn sich beide ueber eine notwendige Veraenderung der bisherigen Festlegung nicht einigen koennen. Die A. kann entweder bei dem fuer den Wohnsitz des Schuldners oder bei dem fuer den Wohnsitz des Glaeubigers oertlich zustaendigen Kreisgericht eingereicht werden {/ Zustaendigkeit der Gerichte). Abberufung - 1. Entscheidung der zustaendigen Volksvertretung, durch die das Mandat eines Zr Abgeordneten erlischt (Art. 57 Abs. 2 Verfassung; ? 47 Abs. 2 und 4 Wahlgesetz; ? 19 Abs. 2 und 4 GoeV). Die Wahl zum Abgeordneten ist eine hohe Auszeichnung; der Abgeordnete ist verpflichtet, seine Funktion als Volksvertreter verantwortungsbewusst auszuueben und seinen Waehlern darueber Rechenschaft zu legen. Verletzt ein Abgeordneter groeblich das in ihn gesetzte Vertrauen, koennen die Buerger in einer vom zustaendigen Ausschuss der Nationalen Front einberufenen Waehlerversammlung seine A. verlangen. Die A. des Abgeordneten kann auch von der Partei oder Massenorganisation, die ihn fuer den gemeinsamen Wahlvorschlag aufgestellt hat, in Uebereinstimmung mit dem zustaendigen Ausschuss der Nationalen Front oder von dem Kollektiv der Werktaetigen, das den Abgeordneten zur Wahl vorgeschlagen hat, in Abstimmung mit der betreffenden Partei oder Massenorganisation, verlangt werden. Die Entscheidung ueber die A. trifft die jeweilige Volksvertretung. 2. Entscheidung eines Staatsorgans, mit der die durch Z* Wahl begruendete Uebertragung einer (staat- lichen) Funktion waehrend der Wahlperiode beendet wird. Die A. erfolgt in der Regel auf Beschluss des kollektiven Staatsorgans, das fuer die Wahl zustaendig ist. Es entspricht der Stellung der Zr Volksvertretungen als Machtorgane, dass Wahl und A. der Mitglieder der ihnen rechenschaftspflichtigen Organe zu ihrer Zr Kompetenz gehoeren. So koennen der Vorsitzende und die Mitglieder des Staatsrates, der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates, der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates, der Praesident, die Richter und Schoeffen des Obersten Gerichts sowie der Generalstaatsanwalt jederzeit von der / Volkskammer der DDR abberufen werden. Die A. der Vorsitzenden und der Mitglieder der oertlichen Raete sowie der Kommissionen der oertlichen Volksvertretungen obliegt den oertlichen Volksvertretungen. Das gleiche gilt fuer die Direktoren, Richter und Schoeffen der Bezirks- und Kreisgerichte sowie fuer die Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten. Diese Regelung betrifft hauptamtliche und ehrenamtliche Staatsfunktionaere. Soweit mit der Funktion ein / Arbeitsrechtsverhaeltnis verbunden ist (bei hauptamtlichen Funktionaeren), endet es mit der A. 3. Form der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhaeltnisses, das durch Zr Berufung begruendet worden ist (??62ff. AGB). Zur A. berechtigt ist grundsaetzlich der Leiter oder das Organ, das den Werktaetigen berufen hat. Bedarf die A. der Zustimmung eines uebergeordneten Organs, so ist diese Zustimmung Voraussetzung fuer deren Rechtswirksamkeit (? 62 Abs. 1 Satz2 AGB). Die A.frist betraegt grundsaetzlich einen Monat, falls keine laengere Frist vereinbart wurde. Im Einverstaendnis mit dem Werktaetigen kann von der vorgesehenen Frist abgewichen werden. Die A. ohne Einhaltung einer Frist (fristlose A.) ist nur zulaessig, wenn die fuer die ZT fristlose Entlassung in ?56 AGB genannten Gruende vorliegen. Der Werktaetige selbst ist berechtigt, einen Antrag auf A. zu stellen, ueber den unter Beruecksichtigung der persoenlichen und der gesellschaftlichen Interessen innerhalb eines Monats zu entscheiden ist. Dem Antrag muss entsprochen werden, wenn der Werktaetige aus Gesund-heits-, Alters- oder anderen zwingenden Gruenden seine Funktion nicht mehr ausueben kann (? 63 Abs. 2 AGB). Vor der A. ist die Stellungnahme der BGL einzuholen. Das gilt nicht bei A. durch den Staatsrat, den Vorsitzenden des Ministerrates, die oertlichen Raete und die gewaehlten Organe gesellschaftlicher Organisationen. Die A. bedarf der Schriftform, und es muessen die Gruende angegeben werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist ueber sein Beschwerderecht zu informieren. Die Z7 Beschwerde gegen die A. oder gegen die Ablehnung des Antrags auf A. ist schriftlich oder muendlich unter Angabe der Gruende innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Leiter oder dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Gegen die A. oder die Ablehnung des Antrags auf A. durch den Staatsrat, den Vorsitzenden des Ministerrates, die 11;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der operativen Befragung vom Mitarbeiter zu befolgen. Das heißt, Innendienstordnung Staatssicherheit , Fahneneid, Verpflichtung zum Dienst im Staatssicherheit und andere dienstliche Bestimmungen, in denen die Rechte und Pflichten von Bürgern das Vertrauen dieser Bürger zum sozialistischen Staat zumeist zutiefst erschüttern und negative Auswirkungen auf die weitere Integration und Stellung dieser Bürger in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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