Rechtslexikon 1988, Seite 109

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 109 (Rechtslex. DDR 1988, S. 109); Fälligkeit von Geldforderungen - Eintreten des Zeitpunkts, in welchem der Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist. Die F. kann durch einen Termin, durch Ablauf einer Frist, aber auch durch ein Ereignis (z.B. Zahlung bei Abnahme des Maßanzuges) bestimmt werden. Gibt es keine solchen Vereinbarungen und ergibt sich auch aus dem Vertrag nichts anderes, wird eine Geldforderung sofort fällig (§73 Abs. 1 ZGB). Der Schuldner kann verlangen, daß ihm eine Rechnung erteilt wird. / Allgemeine Bedingungen, die für bestimmte Vertragsbeziehungen erlassen wurden, sehen dies verbindlich vor. Die Bezahlung kann erst nach Ausstellen der Rechnung gefordert und durchgesetzt werden. Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann eine Geldforderung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bildet die ? Klage wegen künftig fällig werdender Leistungen gemäß § 10 Abs. 2 ZPO, die hauptsächlich eine Maßnahme gegen säumige Zahler, z.B. böswillige Mietschuldner, ist. Familie - auf Geschlechtsbeziehungen zwischen Mann und Frau sowie auf Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern beruhende sozialbiologische Gemeinschaft. Die F. ist neben der Arbeit und dem Arbeitskollektiv der wichtigste Lebensbereich des Menschen. Sie prägt sehr wesentlich die Gefühle, Wertvorstellungen, Bedürfnisse und Interessen aller F.mitglieder, der Kinder wie der Erwachsenen, und trägt entscheidend zu deren Persönlichkeitsbildung bei. In der F. werden materielle und geistig-kulturelle Bedürfnisse befriedigt, vollzieht sich die menschliche Reproduktion. Inhalt, Form und Funktion der F. sowie ihre rechtliche Ausgestaltung sind generell abhängig von der Gesellschaft, in der die F. lebt. Als in der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft das Privateigentum entstand, wurde die F. zur Institution, deren Funktion es war, den Verbleib des Privateigentums in der F. und damit in der Klasse zu sichern. Mit dem Proletariat bringt die bürgerliche Gesellschaft zugleich die Grundlage für eine höhere Form der F. hervor, die nicht mehr auf ökonomischen Interessen, sondern vor allem auf der Zuneigung der Partner beruht. Mit der Beseitigung des Privateigentums an den Produktionsmitteln und der Schaffung sozialistischer Produktionsverhältnisse erhielten Ehe und F. neue sozialökonomische Grundlagen, wurde die allmähliche Herausbildung eines historisch neuen F.typs möglich, der gekennzeichnet ist durch Liebe, Achtung, Verständnis und Hilfe aller F.mitglieder füreinander, Gleichberechtigung der Ehegatten und ihre gemeinsame Verantwortung für die Kinder. In der sozialistischen Gesellschaft sind gute Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der F. gegeben: eine Politik zur Erhaltung des Friedens, soziale Sicherheit, / Gleichberechtigung von Mann und Frau und umfassende Bildungsmöglichkeiten für alle F.mitglieder. Der Inhalt der F.beziehungen wird aber darüber hinaus einerseits bestimmt vom konkreten gesellschaftlichen Entwicklungsstand und andererseits von den persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten der F.mitglieder. Auf diese bei- Familienerziehung den Bedingungskomplexe für die F.entwicklung wirkt der sozialistische Staat zielgerichtet mit den Mitteln des Rechts ein, um entsprechend den gesellschaftlichen Möglichkeiten die Entwicklungsbedingungen für die F. zu verbessern (z. B. durch Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, der Bildungsmöglichkeiten, der Wohnraumversorgung). Diese rechtlich festgelegten Maßnahmen werden zusammenfassend als / Familienförderung bezeichnet. Die rechtlichen Beziehungen in der F., also die zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern und Kindern, werden vom / Familienrecht geregelt. Als F. im weiteren Sinne wird der Kreis der Personen verstanden, die durch / Verwandtschaft und / Schwägerschaft miteinander verbunden sind (/ Familienangehörige). Familienangehöriger - durch / Verwandtschaft oder / Schwägerschaft im weiteren Sinne zu einer / Familie gehörende Person. F. sind entweder in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder) oder in der Seitenlinie (Geschwister, Cousins) miteinander verbunden, oder ihre Familienzugehörigkeit erwächst aus den Beziehungen, die durch Heirat zu den Verwandten des Ehegatten entstehen. Familienaufwand - Gesamtheit der Leistungen, die zur Befriedigung der vielfältigen materiellen und kulturellen Bedürfnisse aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder notwendig sind (§ 12 FGB). Der F. umfaßt die ökonomischen Beziehungen zwischen den Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern -auch volljährigen oder nur von einem Ehegatten abstammenden -, sofern sie Zusammenleben, einem Familienhaushalt angehören und die eheliche Gemeinschaft besteht. Auch alleinstehende Eltern bilden mit ihren Kindern einen Familienhaushalt. Leben dagegen andere Personen (z.B. Geschwister) zusammen, so bestimmen sich ihre wirtschaftlichen Beziehungen nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auf der Grundlage des /' Zivilrechts. Zum F. gehören Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen, deren Umfang von den Möglichkeiten und Fähigkeiten der einzelnen Familienmitglieder abhängt. Das Gesetz orientiert darauf, daß möglichst beide Ehegatten beruflich tätig sind und sich folglich beide mit Geldleistungen aus ihrem Arbeitseinkommen am F. beteiligen. Die Pflicht, sich mit Geldleistungen am F. zu beteiligen, ist gerichtlich durchsetzbar. Es finden dann die Bestimmungen über den / Unterhalt Anwendung. Familienerziehung - Hauptfunktion der Familie, mit der sie entsprechend ihren spezifischen Möglichkeiten und den ihr übertragenen Aufgaben die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gewährleistet. Das FGB (§§ 3, 42 ff.) überträgt den Eltern wichtige Rechte und Pflichten bei der F. Sie besitzt als Bestandteil der gesamtgesellschaftlichen Erziehung eine Reihe von Vorzügen und Möglichkeiten, die nur 109;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der setzen auch höhere Maßstäbe an die ständige politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der in der täglichen Zusammenarbeit.

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