Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 541

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 541 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 541); Brückenmaterials durch ihre Anweisung veranlasst und dadurch den Transportplan der deutschen Reichsbahn gefährdet und der Volkswirtschaft erheblichen Schaden zugefügt zu haben. Sie haben sich Übergriffe zuschulden kommen lassen, die eine Durchkreuzung der wirtschaftlichen Massnahmen der deutschen Verwaltung bezwecken. Verbrechen nach Befehl 160 der SMAD vom 3.12.1945. Sie sind dieser Tat hinreichend verdächtig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen sie das Hauptverfahren vor dem Stadtgericht Strafsenat 1 b in Berlin eröffnet. Die Untersuchungshaft bleibt aus den bisherigen Gründen aufrecht erhalten. Berlin C 2, den 10. Januar 1953 Stadtgericht Strafsenat 1 b gez. Langbecker (Siegel) Die Hauptverhandlung fand am 22./23. Januar 1953 statt. Die Angeklagten wurden zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt. Ein weiteres anschauliches Beispiel für die Verurteilung wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin nach dem Befehl Nr. 160 der SMAD ist der Fall Kostka. DOKUMENT 142 (SOWJETZONE DEUTSCHLANDS) URTEIL Geschäftsnummer: 2 Ds 27/52 III 8/53 Im Namen des Volkes! Strafsache gegen den ehemaligen Rechtspfleger Heinz Karl Robert Kostka, geb. 18.2.1924 in Lychen, Krs. Templin, wohnhaft in Rosenow, Krs. Templin, verb., dtseh. Staatsangehörigkeit, nicht vorbestraft, in U-Haft seit dem 8.1.1953 wegen Verbrechens nach dem Befehl 160 der SMAD. Die Strafkammer des Kreisgerichtes in Pasewalk hat in der Sitzung vom 24. April 1953, an der teilgenommen haiben: für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Sabotage nach Befehl 160/45 der SMAD zu einer Zuchthausstrafe von 2 zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gründe Der Angeklagte ist 29 Jahre alt. Am gesellschaftlichen Leben hat er sich so gut wie gar nicht beteiligt. In der innerbetrieblichen Schulung nahm er eine passive Haltung ein. Seit dem 8. Oktober 1952 war der Angeklagte als Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft in Pasewalk zugeteilt. Sein Aufgabengebiet war u.a. die ordnungsgemässe Bearbeitung der Strafsachen, Geld- und Freiheitsstrafen, sowie Vermögenseinziehung zu vollstrecken. Da der Kreis Pasewalk im Zuge der weiteren Demokratisierung der staatlichen Verwaltung neu gebildet worden war, musste auch die Staatsanwaltschaft neu eingerichtet werden. Der Angeklagte verblieb nun noch bis Oktober 1952 in Prenzlau, um sich dort einzuarbeiten in seinen neuen Aufgabenbereich als Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft. Dem Angeklagten wurde eingeräumt, an den Vormittagen des Oktober 1952 die Übergabe der Vormundschaftsabteilung an den Rat des Kreises vorzunehmen. Nachmittags sollte der Angeklagte dann bei der Staatsanwaltschaft arbeiten, wobei ihm auch ein eigener Arbeitsplatz eingerichtet wurde. Im Oktober 1952 hat sich jedoch der Angeklagte nicht um die Arbeit in der Staatsanwaltschaft gekümmert, sondern nur andere Ar- 541;
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Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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