Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 377

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 377 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 377); ?senschaften und der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, wenn die Ansprueche auf Grund des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs bei der Deutschen Notenbank angemeldet sind. 3) Bei Forderungen der in Liquidation befindlichen landwirtschaftlichen Genossenschaften endet die Verjaehrungsfrist ebenfalls nicht vor dem 31. Dezember 1953. ?2 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft. Berlin, den 27. November 1952. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpraesident Minister der Justiz Grotewohl. Fechner.? (Gesetzblatt Nr. 167 vom 1.12.1952). DOKUMENT 53 (SOWJET ZONE DEUTSCHLANDS) ?Verordnung ueber die Verlaengerung von Verjaehrungsfristen von 17. Dezember 1953. ? 1 Die Verjaehrung der in der Verordnung vom 27. November 1952 ueber die Verlaengerung der Verjaehrungsfristen (Bl. S. 1252) auf gefuehrten Ansprueche endet nicht vor dem 3. Dezember 1954. ? 2 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1953. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpraesident Ministerium der Justiz gez. Ulbricht i.V. Dr. Toeplitz Stellvertreter Staatssekretaer, der Ministerpraesidenten. DOKUMENT 54 (TSCHECHOSLOWAKEI) ?? 251 Zivilgesetzbuch. (Gesetzblatt Nr. 134 vom 29. Dezember 1953, S. 1311). Wenn es die Erfordernisse der Wirtschaftsplanung verlangen, so koennen die dafuer bestimmte Organe die Verpflichtungen aus den fuer die Erfuellung des einheitlichen Wirtschaftsplanes wichtigen Rechtsverhaeltnissen abaendern. ? 298 Zivilgesetzbuch. Wenn es die Erfordernisse des Wirtschaftsplanes verlangen, so koennen die dafuer bestimmten Organe die Verpflichtungen aus den fuer die Erfuellung des einheitlichen Wirtschaftsplanes wichtigen Rechtsverhaeltnissen aufheben. Das Stadtgericht von Berlin Ost entschied, dass eine an sich berechtigte Provisionsforderung deswegen sittenwidrig und daher abzuweisen ist, weil die vertraglich festgelegte Provision ?das Volkseigentum schaedigt?. Vertragliche Verpflichtungen brauchen also nicht erfuellt zu werden, wenn linientreue Richter feststellen: ?Die Forderung ist zu hoch, sie schaedigt die volkseigene Wirtschaft?. 377;
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Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

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