Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 354

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 354 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 354); den Pflichtteil in Geld ausbezahlt und der Schwester ein lebenslängliches Nutzungsrecht gemäss einer besonderen Vereinbarung errichtet. Das Staatsnotariat in Pilsen stimmte dieser Vereinbarung über die Teilung der Erbschaft zu, nachdem die Übernehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes erklärt hat, dass sie über die Landwirtschaft Bescheid weiss, da sie bis zu ihrer Heirat in dem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe und auch später öfters nach Hause gekommen sei, um den Eltern zu helfen und dass sie also mit ihrer Familie selbst auf dem landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaften werde. Das Oberste Gericht hat auf die Beschwerde wegen Verletzung das Gesetzes, die gemäss des § 210 der Zivilprozessordnung eingereicht wurde, entschieden, dass durch den Entscheid des Staatsnotariates über die Zustimmung der Erbenvereinbarung über die Teilung der Erbschaft das Gesetz verletzt wurde. Aus der Begründung: Die Erblasserin starb im März 1952 und deshalb war es notwendig, gemäss des § 660 der Zivilprozessordnung für die Behandlung der Erbschaft die Bestimmungen der neuen Zivilprozessordnung anzuwenden. Aus den Bestimmungen des § 335 der Zivilprozessordnung geht hervor, dass das Gericht oder das Staatsnotariat die Vereinbarung über die Teilung der Erbschaft nur dann genehmigen darf, wenn die Bedingungen des § 76 (Text vergl. Dok. 29) der Zivilprozessordnung erfüllt sind. Das Gericht das Staatsnotariat muss deshalb vor der Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Erbschaft untersuchen, ob diese Vereinbarung dem Gesetze oder dem allgemeinen Interesse nicht widerspricht. Angesichts des Grundsatzes der Verfassung vom 9. Mai 1948, dass der Boden denjenigen gehört, die ihn bearbeiten, muss das Gericht das Staatsnotariat bei der Genehmigung der Vereinbarung der Erben über den Übernehmer untersuchen, ob erwartet werden kann, dass der Übernehmer selbst in der Landwirtschaft arbeiten wird und ob er die Fähigkeit hat, ein aktiver Landwirt zu werden. In dem betreffenden Fall genehmigte das Staatsnotariat die Vereinbarung über die Teilung der Erbschaft und über die Übernehmerin in der Person der Tochter der Erblasserin. Es nahm an, dass die Übernehmerin fähig ist, die Landwirtschaft zu übernehmen, da es sich damit begnügt hat, dass die Übernehmeriri, ohne irgendwelche Beweise vorzulegen, erklärt hat, sie verstehe die Landwirtschaft, sie habe bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und sie werde persönlich die Landwirtschaft bearbeiten. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass es sich um die 48-jährige Tochter eines Beamten handelt, der in einer weitentfernten Gemeinde wohnte und die zur Aushilfe zu den Eltern nur von Zeit zu Zeit gekommen ist. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Sohn der Erblasserin ein aktiver Landwirt ist und dass er bereits in dem Augenblick des Todes der Erblasserin in dem landwirtschaftlichen Betriebe wohnte, was beweist, dass er seit seiner Jugend in der Landwirtschaft arbeitete und dass er kein landwirtschaftliches Vermögen besitzt. Diese Tatsachen hätten begründete Zweifel über die Eignung der Übernehmerin erwecken müssen. Es war also die Pflicht des Staatsnotariats, vor der Genehmigung der Vereinbarung besonders gründlich diese Tatsache aufzuklären und den Standpunkt des landwirtschaftlichen Referates des Nationalausschusses zu erfahren. Jedoch das Staatsnotariat erledigte dies erst nachträglich, als die Genehmigung bereits erteilt war. Die landwirtschaftliche Kommission des Nationalausschusses teilte dem Staatsnotariat dann mit, dass die Übernehmerin krank sei, dass sie die Landwirtschaft garnicht übernehmen wolle, und der Nationalausschuss war aus diesem Grunde gezwungen, die Landwirtschaft in Zwangspacht gemäss des Gesetzes Nr. 55/1947 über die Hilfe für Landwirte bei der Erfüllung des landwirtschaftlichen Produktionsplanes zu geben. Es war dies deshalb notwendig, um den ordentlichen Gang der Wirtschaft und die Ablieferung der Abgaben zu sichern. Der Nationalausschuss be- 354;
Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 354 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 354) Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 354 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 354)

Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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