Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 348

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 348 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 348); der Präambel angegebenen Gründe für dieses Gesetz, ferner die Tatsache, dass ein Einspruchsrecht gegen die Festsetzung der Entschädigung ausdrücklich abgelehnt wird, dass ferner ein Einspruchsrecht gegen die Enteignung selbst überhaupt nicht erwähnt wird, und schliesslich, dass die Durchführung des Gesetzes dem Innenminister, also praktisch der Polizei, übertragen werden kann. Dass das Gesetz in Wirkung ist, zeigt die dann folgende Zeugenaussage einer geflüchteten Ungarin. Bei dieser Zeugenaussage ist besonders bemerkenswert, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine Entschädigung für die Enteignung nicht gewährt wurde. DOKUMENT 23 (UNGARN) „Gesetz über die Enteignung von Hausbesitz von 19.2.1952. Der Präsidentschaftsrat der Ungarischen Volksrepublik hat ein Gesetz über die Enteignung von Hausbesitz erlassen. Einige private Hausbesitzer haben es verabsäumt, selbst die wichtigsten Reparaturen an ihren Häusern durchführen zu lassen. Die Folge davon war, dass die Häuser, die volkswirtschaftliche Werte dar stellen, schnell verfallen. Um unsere Volkswirtschaft gegen die mangelnde Wertschätzung von Eigentum zu schützen und um zu vermeiden, dass Elemente früher regierender Klassen sich Einkünfte ohne Arbeit durch den Bestiz von Häusern sichern, hat der Präsidentschaftsrat in Übereinstimmung mit Artikel 3, § 2 des Artikels 4 und § 2 des Artikels 8 der Verfassung folgendes Dekret erlassen: Artikel 1: 1) Auf Grund der Verordnung übernimmt der Staat alle Einrichtungsgegenstände, Besitztümer und Bestandteile von: a) allen Wohnhäusern aus Privatbesitz, Eigentumswohnungen, Geschäftshäusern, Villen, Werkstätten, Lagerhäusern usw., die teilweise oder ganz vermietet sind; b) allen Häusern von Kapitalisten, anderen Ausbeutern und volksunterdrückenden Elementen des gestürzten Regimes, selbst wenn diese Häuser nicht als Einkommensquelle durch Vermieten benutzt werden. 2) Wenn die unter Ziffer b) bezeichnete Person in dem verstaatlichten Haus oder in einen Teil desselben nicht dauernd wohnt, so werden verstaatlicht die gesamten Mobilien des betreffenden Eigentümers, die in dem Haus oder einem Teil desselben aufgefunden werden. 3) Wenn in einem der Häuser von einem unter b) genannten Eigentümer im Jahre 1950, 1951 oder 1952 mehr als zwei Pensionsgäste gleichzeitig während der Urlaubszeit genommen wurden, so übernimmt der Staat gegen Entschädigung ausser dem Haus sämtliche Gegenstände, die zur Einrichtung der für den oben genannten Zweck benützten Räume gebraucht wurden, selbst wenn der Eigentümer in dem Haus wohnt. Artikel 2: 1) Der Staat wird Häuser, die nicht mehr als sechs Wohnräume besitzen und die Arbeitern gehören oder Personen, die von ihren Löhnen und Gehältern leben, also intellektuellen Arbeitern, schaffenden Künstlern von Handwerkerkollektiven sowie Pensionsempfängern nicht enteignen, wenn sie nicht mehr als ein Haus besitzen. 2) Wenn ein Arbeiter ständig in seinem eigenen Haus lebt, wird der Staat ein weiteres Haus, das dieser für Ferien- oder Erholungszwecke besitzt, nicht enteignen, vorausgesetzt, dass es die Erfordernisse seiner Familie nicht übersteigt. Ein Arbeiter kann dieses zweite Haus behalten, selbst wenn er es aus diesem oder jenem Grunde nicht selbst ausnützt. 3) Der Staat'wird dann das einzige Haus eines Kleinhandwerkers oder Kleinkaufmanns nicht enteignen, wenn es nicht mehr als fünf Wohnräume besitzt und vom Eigentümer selbst bewohnt wird. 348;
Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 348 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 348) Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 348 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 348)

Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen und es keine Hinweise auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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