Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 320

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 320 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 320); 15.2.1920, früher wohnhaft in Tatabanya, 50 km. von Budapest entfernt, Ungarn, z.Zt., wohnhaft im Ausländerwohnheim Berlin-Neukölln, Teu-pitzer Strasse, im folgenden „der Zeuge” genannt. Der Zeuge legte eine Bescheinigung über den eingezogenen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik, ausgestellt am 11.10. 1954 in Wernigerode, Sowjetzone Deutschlands, vor. Hierdurch erlangte der Unterzeichnete Gewissheit über die Person des Zeugen. An der Geschäftsfähigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Nach eingehender Befragung und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks gelangte der Unterzeichnete auch zu der Überzeugung, dass der Zeuge als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Zeuge beherrscht die deutsche Sprache. Der Zeuge gibt nunmehr die folgenden Erklärungen ab: Wie ich schon in meiner Aussage vom 4.12.54 erklärte, wurde ich 1951 in der Sowjetzone verhaftet und von einem sowjetischen Militärgericht in Weimar wegen „antisowjetischer Hetze” zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Ich hatte mich mehrfach gegen die von der sowjetischen Besatzungsmacht verfolgte Politik gewandt und auch Flugblätter geklebt. Mit einem Transport von insgesamt 90 Häftlingen Frauen und Männern kam ich dann in die Sowjetunion nach Workuta, Schacht 12, 14, 16. Dort arbeiteten wir im Bergbau. Ich war dort vom 14.11.1951 bis zum 1.7.1953. Wir waren dort in Baracken untergebracht. In einer Baracke von etwa 18 Meter Länge und 6 Meter Breite lebten etwa 110 Häftlinge. Das Lager war von aussen von Militär bewacht, im Innern waren Beamte des MWD zuständig. Wir mussten in der Grube schwerste körperliche Arbeit verrichten. Dabei war es sehr kalt, etwa 8 bis 10 Grad unten im Schacht. Wir bekamen aber keine besondere (Kleidung, sondern mussten mit der Kleidung arbeiten, mit der wir aus Deutschland gekommen waren. Später gelang es mir, von Kameraden eine Wattehose zu besorgen. Zeitweise stiessen wir bei der Arbeit in der Grube auf Wasseradern. Einmal reichte mir das Wasser bis zum Knie. Ich ging daraufhin zur Zechenverwaltung (Schacht 14) und bat um Gummistiefel. Ich weigerte mich, ohne solche in dem knietiefen Wasser zu arbeiten Ich bekam auch die gewünschten Stiefel. Als ich jedoch zu der Zeche kam, in der ich arbeitete, Schacht 12, erwarteten mich schon MWD-Beamte, die offenbar von der Zechenverwaltung unterrichtet worden waren. Ich bekam drie Tage Karzer, weil ich mich geweigert hatte, ohne Gummistiefel zu arbeiten, das sei Sabotage gewesen. Ich musste meine Wattehose ausziehen und blieb drei Tage, nur mit der leichten Sommerhose und Oberhemd und Jacke bekleidet im sog. Karzer, das war eine ungeheizte Zelle in der Nordostecke einer Straf-baracke. Die Wände dieser Zelle waren vereist. Es herrschte in ihr eine entsetzliche Kälte. Draussen herrschten zwischen 40 und 50 Grad Kälte. Täglich gab es 200 Gramm Brot und abgekochtes Wasser, sog. „tschai” (war aber kein Tee). Alle drei Tage gab es einen Teller heisse Suppe, die ich am letzten der drei Tage bekam. Ich musste auf der Erde sitzen, denn es war keine Liegestatt vorhanden. Alle Stunden kam der Posten und schaute durch ein Guckloch in die Zelle. Man musste dann auf ein Klopfzeichen gerade an der Wand stehen, andernfalls wurde man fürchterlich angebrüllt. Auf diese Art konnte man Tag und Nacht nicht schlafen. Ein anderes Mal bekam ich sechs Tage Karzer, weil ich wegen mehrerer offener Geschwüre auf den Knien nicht arbeiten konnte und dies auch sagte. Eine zufällig anwesende Ärztin bestätigte, dass ich arbeitsunfähig war. Dennoch kam ich in den Karzer. Die Geschwüre hatte ich mir durch die Arbeit auf den Knien im Schacht im Wasser zugezogen. Unter meinen russischen Mithäftlingen gab es einen gewissen Mischka Melnik, ca. 25 Jahre alt, der zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden war, weil er sich im Kriege als Arbeiter nach Deutschland gemeldet hatte. Das wurde als eine Art Vaterlands verrat ausgelegt. Ein anderer, ein gewisser Andrej Nadjeika, war zu 25 Jahren verurteilt worden, weil er mit den Deutschen sympathisiert habe. Dieses Sympathi- 320;
Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 320 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 320) Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 320 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 320)

Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie wird erwartet, daß sie ihre Aufgaben, vom Haß gegen den Klassenfeind durchdrungen, lösen, daß sie stets eine klare Klassenposition beziehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X