Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 246

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 246 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 246); Vermögenseinziehung verurteilt. Die eingelegte Berufung der Verurteilten wurde verworfen, so dass das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Prozess hatte der Angeklagte die Verteidigung des Ehepaares Erxleben übernommen. In der Hauptverhandlung wurden auch die Eheleute Döhrer als Zeugen gehört. Diese Zeugen waren bei den flüchtigen Wirtschafts Verbrecher Beutelmeyer beschäftigt. Sie wussten von dem Bezüge von Milch, Rahm und Eiern durch das Ehepaar Erxleben. In der Anklageschrift waren diese Zeugen nicht benannt, weil sich später erst herausstellte, dass sie von der Sache etwas wussten. Der Kreisstaatsanwalt hatte diese Zeugen kurz vor der Hauptverhandlung am 4.3.1953 vernommen und ihre Ladung zum Termin beantragt. Im Termin selbst belasteten diese Zeugen die Angeklagten erheblich, obwohl sie selbst dabei Gefahr liefen, strafrechtlich verfolgt zu werden. In dem Plädoyer der Verteidigung des Ehepaares Erxleben wies der Angeklagte Juhnke auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugen Döhrer hin. Er schloss das aus der vollkommen genauen Übereinstimmung beider Aussagen, sowie aus dem Umstand, dass die Zeugen bemüht sein müssten, andere zu belasten, um sich selbst zu entlasten. Im Anhang daren gebrauchte er wörtlich und sinngemäss folgende Äusserungen: „Die Zeugenaussagen der Döhrer waren früher nicht da, plötzlich sind sie da und niemand weiss, woher die gekommen sind. Es handelt sich hier um gestellte Zeugen seitens der Staatsanwaltschaft.” Juhnke sagte dann weiter „man hätte das geschickter anfangen müssen, oder es hätte müssen geschickter angefangen werden”. Bei dieser Äusserung des Angeklagten unterbrach der Vorsitzende der Strafkammer, der Kreisrichter Eden, den Angeklagten und wies ihn auf das Ungehörige dieser Äusserung hin. Der Angeklagte berichtigte sich daraufhin in der Form, dass er erklärte, er hätte damit keinesfalls die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, sondern nur die Zeugen Döhrer gemeint, wenn er den Ausdruck „geschickt” erwähnt habe. Im weiteren Verlaufe des Plädoyers beantragte der Angeklagte Freispruch für das Ehepaar Erxleben, weil der Tatbestand der Anklage ein Verbrechen aus § 1 der Wst.VO. nicht erfüllt sei. Er wies in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die Angeklagten nach den §§ 4 oder 5 der Wirtschaftsstraf Verordnung evtl, zu bestrafen wären. Auf diese Ausführungen des Angeklagten erwidere der Kreisstaatsanwalt, dass der Antrag auf Freispruch aus § 1 der WSt. VO. lächerlich sei, weil die bezogenen Mengen von bewirtschafteten Erzeugnissen durch das Ehepaar Erxleben geeignet waren, die Wirtschaftsplanung zu gefährden. Bei der Betrachtung im Zusammenhang erkennt man durchaus die Absicht des Angeklagten, dass seine Ausführungen sich nur auf die Staatsanwaltschaft bzw. auf die Beweisführung durch die Stellung der Zeugen Döhrer beziehen konnten. Wenn sie sich nach dieser Feststellung auf die Art der Beweisführung beziehen, so ist durch den Angeklagten tatsächlich ausgedrückt, dass eben die beweisführende Stelle, nämlich die Staatsanwaltschaft, sich hätte geschickter benehmen müssen. Dazu kommt noch die Bekundung des Zeugen Steinhäuser, dass die besagten Äusserungen des Angeklagten im ironischen Ton erfolgt seien. Von dem Angeklagten waren 10 Zeugen benannt, die im Prozess Erxleben als Zuhörer anwesend waren. Zwei von ihnen hatten sich durch Krankheit entschuldigt. Die restlichen acht hatten alle den Zwischenfall in der Hauptverhandlung nicht mehr richtig in Erinnerung. Es handelt sich dabei um Zeugen, welche in der Mehrzahl dem Gewerbestand angehören und an gesellschaftlichen Leben desinteressiert sind. Auch waren diese Zeugen zum Teil mit Erxleben befreundet, der Zeuge Jacob sogar mit diesen verwandt. Diese Zeugen haben in der Mehrzahl in der Äusserung des Angeklagten nichts An-stössiges gefunden. Der Zeugen Dittmar bezeichnete diese Ausführungen als korrekt. Bei der Wertung dieser Zeugenaussagen ist ein Vergleich dieser sogenannten unvoreingenommenen Zeugen mit der „Neutralität” der Justiz aus der Weimarer Zeit zu ziehen. Damals konnte der Reichspräsident Ebert ohne weiteres beleidigt werden, ohne dass 246;
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Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

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