Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 205

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 205 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 205); geworden, wenn er, so wie es geplant war, den Dreschkasten zur Verfügung gestellt hätte. Ausserdem geht aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Mandelkow hervor, dass Ende des Jahres ein Grosseinsatz an einem frostfreien Tag gestartet ist. Hierzu wurden Alle in der Gemeinde auf gef ordert, ihre Zugkräfte und Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen. An diesem Tage fuhr die Schwester des Angeklagten mit der einspännigen Pferdekutsche nach Prenzlau zum Arzt. Das Gericht ist auch hier überzeugt, dass die Krankheit nicht so schwer war, dass die Schwester des Angeklagten nicht hätte an einem anderen Tage fahren können. Aus alldem geht eindeutig hervor, dass der Angeklagte nicht alles tat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdete, dass er Ende 1952 bis Anfang 1953 im Kreise Prenzlau entgegen einer für ihn verbindlichen Anordnung einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung die Gewinnung und Beförderung von Rohstoffen unterlassen hat, indem er 3 Morgen Zuckerrüben nicht bearbeitete und die 7 Morgen gerodeten Zuckerrüben nicht zur Zuckerfabrik in Prenzlau beförderte und darüber hinaus sich nicht bemühte, die anderen rechtzeitig aus der Erde und ebenfalls zur Ablieferung zu bringen. Gleichzeitig damit, dass er die bereits 7 Morgen gerodeten Zuckerrüben nicht ablieferte, hat er diese entgegen dem ordnungsmässigen Wirtschaftsablauf zurückgehalten. Das gleiche trifft auch für die Nicht* ablieferung des Getreides, der Ölsaaten, Kartoffeln, des Schweinefleisches, der Milch, des Strohs und der Wolle zu. Auch hier hat er die Durchführung der Wirtschaftsplanung dadurch gefährdet, dass er entgegen einer für ihn verbindlichen Anordnung einer Dienststelle zuwiderhandelte. All dies hat er vorsätzlich getan, denn er wusste, was er zu erfüllen hat und bemühte sich nicht ernstlich darum, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Verteidiger des Angeklagten war zwar der Meinung, dass der Angeklagte im Höchstfälle fahrlässig gehandelt habe, da er ein alter kränklicher Mann sei und im Denken nicht mehr sehr beweglich. Ausserdem sei auch anzunehmen, dass sich die Folgen der Verschüttung jetzt bei dem Angeklagten mehr bemerkbar machen würden, obwohl seine Zurechnungsfähigkeit dadurch natürlich nicht vermindert sei. Die Einwendungen des Verteidigers stimmen wohl insoweit, dass dei -Angeklagte ein alter kränklicher Mann und nicht sehr beweglich ist das schliesst aber nicht aus, dass er für seine Handlung voll verantwortlich ist. Denn wie der Verteidiger selbst einräumt, ist er noch voll zurechnungsfähig, und demzufolge auch voll verantwortlich für eine ordnungsgemässe Wirtschaftsführung und für die rechtzeitige Erfüllung seiner Pläne. Ihm war aber alles ganz gleichgültig. Ihn interessierte es überhaupt nicht, ob er seine Verpflichtungen erfüllen konnte oder nicht, er hat sich von allen isoliert und nur für sich und in seinem alten Trott weitergearbeitet. Wenn er wirklich seinen Verpflichtungen nach-kommen wollte, dann hätte er die Familie mit den drei oder auch die andere Familie mit den fünf Arbeitskräften eingestellt und dieser von seiner 100 qm grossen Wohnung Wohnraum zur Verfügung gestellt, Auch bei dem Grosseinsatz zur Bergung der Zuckerrübenernte und bei der Verleihung des Dreschkastens hätte er sich dann anders verhalten. Somit ist erwiesen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat und sich gemäss § 1 Abs. Zif. 1 und 3 WStVO strafbar machte. Der Staatsanwalt beantragte wegen Verletzung dieses Gesetzes fünf Jahre Zuchthaus. Trotz des hohen Alters und dass er etwas kränklich ist, hielt das Gericht im Hinblick auf die objektive Schädigung und unter Berücksichtigung aller subjektiven Momente die vom Staatsanwalt beantragte Strafe als angemessen. Die Vermögenseinziehung ist bei Verletzung des § 1 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 WStVO obligatorisch. Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt gemäss § 18 WStVO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 353 StPo, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 205;
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Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

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