Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission 1955, Seite 135

Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 135 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 135); Wir haben uns oft gefragt, warum der Genosse Justizminister keine Massnahmen ergriffen hat, um diese Richter, welche die Interessen der Kulaken vertreten, von den Gerichten auszuschliessen. Wie kann man z.B. zulassen, dass einer der Richter des Provinzialgerichtes von Kala-rasi der Schwiegersohn des Kulaken Neagu Barasco aus Grindu ist? Quelle: „Scanteia” vom 4.6.52. DOKUMENT 26 (SOWJETZONE DEUTSCHLANDS) Pressekritik zur Entscheidung eines Parteirichters in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands Genosse Hojenski und der „gesetzliche Weg” Verfasser: Wolfgang Nordam Wie bekannt sein sollte, sind die Arbeitsgerichte in unserer Republik von unserem Staat von der Macht der Arbeiter und Bauern zum Schutz der Rechte der Werktätigen eingerichtet worden. Und es dürfte auch in Merseburg bekannt gewesen sein, dass die faschistischen Provokateure des 17. Juni zum Sturz eben dieser Macht der Arbeiter und Bauern aufgerufen hatten, dass sie sich damit gegen die grundlegenden Interessen der Werktätigen unserer Republik gewandt hatten und gerade deshalb aus dem Betrieb davongejagt worden waren. Also so muss man logischerweise schlussfolgern wird man sie im Arbeitsgericht Merseburg kurzerhand an die frische Luft gesetzt haben. Doch das geschah keineswegs. Im Gegenteil. Der Arbeitsrichter in Merseburg, Genosse Hojenski, hörte sich die Reden dieser Leute seelenruhig an, blätterte sodann in seinen Verfügungen und entschied: Nach § 5 der Verordnung über die Bildung von Konfliktkommissionen in Betrieben sind diese in erster Instanz für alle Arbeitsstreitfälle zuständig. Die Konfliktkommission der Leunawerke sei daher verpflichtet, die Anträge der Kollegen entgegenzunehmen und einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Das war haargenau die Auskunft, die die Provokateure hören wollten. Genosse Hojenski unterstützte das Bestreben der faschistischen Elemente, sich ausserhalb des Werkes zu einer Organisation zusammen-zuschliessen, der Werkleitung einen Schauprozess aufzuzwingen, im Werk selbst Anhänger zu sammeln und so ihre faschistischen Schmutz-parolen im Werk zu verbreiten. Kurz gesagt: Nachdem ihnen die Möglichkeit genommen war, ihre Wühlarbeit innerhalb des Werkes fortzusetzen, wollten sie von aussen her provozieren. Man muss schon mit politischer Blindheit geschlagen sein, um nicht zu erkennen, dass es sich hier um eine organisierte Aktion handelte. Der Arbeitsrichter in Merseburg, jedoch, indem er sich von Paragraphen leiten Hess, anstatt politisch, das heisst klassenmässig zu entscheiden, hat die Provokateure in ihren Bestrebungen aktiv unterstützt. Wie ist das zu erklären? Wir nehmen nicht an, dass Genosse Hojenski etwa bewusst die Feinde des Volkes unterstützt. Aber wo liegt dann die Ursache, wo die Wurzel seines Verhaltens? Sie liegt offensichtlich darin, dass er die Position des Sozialdemokratismus bezogen hat. Seine sozialdemokratischen Auffassungen hindern ihn, an alle Fragen des Lebens, an alle Aufgaben in seinem Tätigkeitsbereich vom Klassenstandpunkt heranzugehen. Die rechte Sozialdemokratie stellt nie die Klassenfrage, das heisst die Frage nach der Macht, und ersetzt den revolutionären Klassenkampf durch die Anbetung der Klassenharmonie. Nichts anderes tat im Grunde genommen Genosse Hojenski. Auch er stellte nicht die Klassenfrage und landete prompt im Lager der Feinde der Arbeiterklasse. Anstatt revolutionär zu denken und zu handeln, 135;
Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 135 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 135) Recht in Fesseln, Dokumente, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1955, Seite 135 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 135)

Dokumentation: Recht in Fesseln. Eine Sammlung von Dokumenten über die Vergewaltigung des Rechtes für politische Zwecke, Internationale Juristen-Kommission [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Berlin 1955 (R. Dok. IJK BRD 1955, S. 1-590).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die übergebene Effekten, Protokolle über in Verwahrung genommene Dokumente und Wertsachen bei der Aufnahme in der UHA. folgenden Sprachen: englisch - französich - spanisch.

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