Das Recht der Besatzungsmacht 1947, Seite 659

Das Recht der Besatzungsmacht (Deutschland), Proklamationen, Deklerationen, Verordnungen, Gesetze und Bekanntmachungen 1947, Seite 659 (R. Bes. Dtl. 1947, S. 659);  / , ■ c) Die Provinz- oder Landesarbeit'sbehördeh stellen eine Anwärterliste für die Stellen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus den von den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingereichten Vorschlagslisten zusammen. Sie können daneben Personen, die nicht von den Vertretern empfohlen sind, als Anwärter vorschlagen. Nach Beratschlagung mit den oben genannten Vertretern reichen dann die Provinz- oder Landesarbeitsbehörden der höchsten Provinz- oder Landesbehörde, zusammen mit den von den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ursprünglich gemachten Empfehlungen, eine Anwärterliste ein. Die genannte höchste Provinz- oder Landesbehörde nimmt sodann die Berufun- gen vor. 2. Die*4deutschen Provinz- oder Landesarbeitsbehôçden stellen zwei Beisitzerlisten auf: $ a) Die Arbeitnehmerbeisitzerliste wird auf Grund der von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerksfhaften oder ihren Verbänden gemachten Vorschlägen aufgestellt. b) Die Arbeitgeberbeisitzerliste wird auf Grund der von den Arbeitgebern oder den anerkannten Arbeitgeberverbänden des Gerichtsbezirkes gemachten Vorschlägen auf gestellt. ARTIKEL VII 1. Die Amtsdauer des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig. 2. Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können von der bestellenden Behörde ■ auf Empfehlung einer Disziplinarkammer aus dem Amte entfernt werden. Diè Disziplinarkammer setzt sich aus einem Vertreter der bestellenden Behörde als Vorsitzendem und sechs Vorsitzenden von Arbeitsgerichten der betreffenden. öder benachbarten Provinzen oder Länder als Beisitzern zusammen. 3. Die Befugnis der Zonenbefehlshaber, Personal von Arbeitsgerichten abzusetzen oder der Absetzung zuzustimmen, bleibt unberührt. ARTIKEL VIII 1. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Arbeitsgerichte sind von den Ländern oder Provinzen zu tragen und in ihre Haushaltspläne aufzunehmen. 2. Die Kosten eines einzelnen Rechtsstreites sind von den vom Arbeitsgericht namhaft zu machenden Parteien zu tragen. * ARTIKEL IX pie örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird von den betreffenden Zonenbefehlshabern festgesetzt. \ # 42* 659;
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Dokumentation: Das Recht der Besatzungsmacht (Deutschland), Proklamationen, Deklerationen, Verordnungen, Gesetze und Bekanntmachungen der Militärregierung Deutschland (Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers bzw. Amerikanische Zone) und des Kontrollrates 1947, Sonderdruck aus dem Handbuch für die Deutsche Polizei, zusammengestellt, vollständig neu bearbeitet und herausgegeben von Felix Brandl, Ausgabe 1947 (R. Bes. Dtl. 1947, S. 1-750).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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