Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 95

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 95 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 95); Und in der „Neuen Zeitung“, die ja bekanntlich amerikanisch lizenziert ist, stand: Unter Ausschluß der Öffentlichkeit befaßte sich der Rechtsausschuß der ostzonalen „Volkskammer“ gestern mit der Regierungs- und der Ost-LDP-Vorlage über die Bildung des Obersten Gerichtshofes für den separaten Oststaat. Dabei kam es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen der SED und den bürgerlichen Ostzonen-Parteien. Die LDP versuchte, ihrem Vorschlag Geltung zu verschaffen, der im Gegensatz zum Regierungsentwurf die Kompetenzen des Obersten Gerichts und des Obersten Staatsanwaltes genau festlegt. Nach der Regierungsvorlage kann der Oberste Staatsanwalt jedes Strafverfahren untergeordneter Gerichte nach Belieben an sich ziehen. Es ist schon erstaunlich, daß die Vertreter dieser beiden Presseorgane in der Lage gewesen sind, solche Bemerkungen in ihrer Presse zu machen, obwohl nach ihrer Auffassung der Rechtsausschuß unter Ausschluß der Öffentlichkeit getagt hat. Es muß aber besonders betont werden, daß diese Behauptung eine absolute Unwahrheit darstellt. Weder hat der Herr Vorsitzende des Rechtsausschusses den Ausschluß der Öffentlichkeit verfügt, noch ist ein entsprechender Beschluß des Rechtsausschusses auch nur diskutiert worden. (Hört, hört!) Wir hätten es gern gesehen, wenn gerade an dieser Sitzung des Rechtsausschusses die Öffentlichkeit sehr lebhaft tei'genommen hätte, wenn gerade die Vertreter dieser Presse Gelegenheit genommen hätten, anwesend zu sein. Sie hätten dann nämlich den denkbar besten Anschauungsunterricht erhalten, wie von den fortschrittlichen Kräften der Deutschen Demokratischen Republik auch dort, wo Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art zweifellos vorhanden sind, doch eine Übereinstimmung in freundschaftlicher Auseinandersetzung erzielt werden kann und auch in der Zukunft stets erzielt werden wird. Nun zu der Ausschußsitzung selbst, über die ich mich in der Berichterstattung verhältnismäßig kurz fassen kann. Sie haben alle in der letzten Sitzung den Regierungsentwurf zugestellt erhalten, den der Herr Justizminister Max Fechner hier öffentlich begründet hat. Es ist Ihnen auch der Entwurf der Fraktion der Liberal-Demokratischen Partei zugänglich gemacht worden. Aus diesen beiden Unterlagen ist in der Sitzung des Rechtsausschusses eine vollständige Übereinstimmung zustande gekommen, die ihren Niederschlag in dem Ihnen heute gedruckt vorliegenden Antrag zum Bericht des Rechtsausschusses vom 29. November 1949 gefunden hat. Es ist, um zunächst einmal die grundsätzlichen Fragen und Abweichungen der Meinungen festzustellen, in eine Generaldebatte eingetreten worden, bei der allerdings sehr deutlich die Auffassungen der verschiedenen Fraktionen zum Ausdruck gekommen sind. Ich selbst bin es gewesen, der seiner besonderen Verwunderung darüber Ausdruck gegeben hat, daß der Antrag der LDP die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes vorsieht, der sich aufs engste an das alte Reichsgericht der sogenannten demokratischen Weimarer Republik anlehnt, also außerordentlich traditionsgebunden erschien. Nachdem dann der Vertreter der LDP im Rechtsausschuß ausdrücklich betont hat, daß er mit den Grundsätzen des Regierungsentwurfs durchaus übereinstimme und daß der Antrag der LDP im wesentlichen dazu dienen solle, den Regierungsentwurf in dem einen oder anderen Punkte zu ergänzen bzw. zu erweitern, griff diese Anregung der Abgeordnete Dr. Steiniger auf und formulierte noch in der Generaldebatte zu dem Regierungsentwurf einen Zusatzantrag, zu dem er die wesentlichsten und entscheidenden Grundfragen des LDP-Antrags verwendete. Auf dieser Basis ist dann bei dem Eintritt in die Spezialdebatte der Ihnen gedruckt vorliegende Antrag Drucksache Nr. 26 zustande gekommen. Im einzelnen habe ich hierzu noch folgendes zu sagen: Der § 1 weicht nur in einigen redaktionellen Änderungen von dem ursprünglichen Regierungsentwurf ab, ebenso § 2 Abs. 1 und 2. Dagegen ist neu hinzugekommen aus dem insoweit durchaus fortschrittlichen Antrag der LDP der Absatz 3, wonach der Justizausschuß einen Richter vorläufig seines Amtes entheben kann, wenn gegen ihn ein Abberufungsverfahren nach Artikel 132 der Verfassung anhängig ist, und der weiter festlegt, daß Zwangsbeurlaubungen eines Richters nicht zulässig sind, ein gesunder und fortschrittlicher Gedanke, der bei der Bearbeitung des Regierungsentwurfs wahrscheinlich nur übersehen war. Vollständig übernommen wurde der § 3 der Regierungsvorlage, während der § 4 neu eingefügt wurde auf Grund des Wortlautes des LDP-Antrags, daß beim Obersten Gerichtshof von vornherein ein Großer Senat gebildet wird, der sich zusammensetzt aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Oberrichtern der beteiligten Senate und drei bis fünf von der Regierung zu bestimmenden weiteren Mitgliedern, unter denen sich mindestens je ein Mitglied eines Zivil- und eines Strafsenats befinden muß. In Abs. 2 sind noch Einzelheiten über die Funktionen dieses Großen Senats festgelegt worden. Auch diese Änderungen hielten wir im Interesse der Verbesserung und Erweiterung des Re-gierungssntwurfs durchaus für erforderlich, so daß einstimmig dieser neue § 4 dem Regierungsentwurf angefügt wurde. Das gleiche gilt für den § 5 der jetzigen Vorlage, wonach innerhalb des Obersten Gerichtshofes ein Präsidium besteht, das sich zusammensetzt aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Oberrichtern, die man früher Senatspräsidenten nannte, das insbesondere die Geschäfte des Obersten Gerichts für ein Jahr im voraus bestimmt. Das deckt sich dann mit den Verfassungsbestimmungen, insbesondere dem Art. 134, wonach kein Deutscher seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Auch hier glaube ich, daß die einmütige Zustimmung und Billigung des Hauses zu dem neueingefügten § 5 erzielt werden kann. Der neue § 6, der frühere § 4, ist zweifellos der umstrittenste Paragraph, denn hier handelt es sich um die Zuständigkeitsfrage für den Obersten Gerichtshof. Meine Damen und Herren! Es wird mit dieser Bestimmung eine erste und letzte Instanz, und zwar, wie ich ausdrücklich betonen möchte, in Strafsachen, in denen der Oberste Staatsanwalt der Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt, begründet. Ich glaube, daß man sich mit dieser Fassung einverstanden erklären kann, zumal auf besondere Anfrage des Vertreters der LDP der Herr Justizminister Fechner in der Rechtsausschußsitzung ausdrücklich erklärt hat, daß über weitere Zuständigkeitsfragen des Obersten Gerichts bereits die erforderlichen Vorarbeiten in seinem Ministerium geleistet werden. Es ist also möglich, daß künftig das Oberste Gericht auch für weitere Sachen, insbesondere Revisionsangelegenheiten, zuständig sein wird. Das hängt aber seinem Umfange nach im wesentlichen ab von der Beschlußfassung über ein neues Gerichtsverfassungsgesetz, bei dem erst die unteren Organe unserer neuen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden müssen, bis wir in der Lage sind, auch dem Obersten Gericht Revisionsmöglichkeiten in Straf-und Zivilsachen zu geben. Aus diesen Gesichtspunkten ist eine Übereinstimmung im Rechtsausschuß hinsichtlich der grundsätzlichen Fragen erzielt worden, wobei der Vertreter der CDU, was ich noch berichten muß, 83;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 95 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 95) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 95 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 95)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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