Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 80

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 80 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 80); gesetzes beauftragt hatte, vorzuschlagen, die Grenzen für die Amnestie nicht zu hoch zu setzen. Die Regierung hat sich diesem Vorschläge angeschlossen und läßt deshalb durch mich den Ihnen vorliegenden Entwurf begründen. Die Amnestiegrenzen nach diesem Gesetz sind 6 Monate Gefängnis und 5000 Mark Geldstrafe. Wir glauben, eine höhere Grenze nicht annehmen zu können, weil der Täter, der eine höhere Strafe als 6 Monate bekommen hat, schon ein nicht mehr leichtes Delikt begangen hat; ihn können und wollen wir nicht amnestieren. Die Amnestie erstreckt sich, wie das auch bei früheren Amnestien üblich war, sowohl auf bereits erlassene Urteile wie auch auf schwebende Verfahren. Ausdrücklich ausgenommen von der Amnestie sind durch § 4 die ausgesprochenen Feinde unserer demokratischen Ordnung. Wer durch seine Tat bewiesen hat, daß in ihm noch immer Reste faschistischer Gesinnung stecken oder daß er gar zu den Neofaschisten zu zählen ist, der wird von uns nicht amnestiert. An dieser Stelle ist in einer der letzten Sitzungen schon einmal der Grundsatz ausgesprochen worden ich glaube, es war Herr Or. Liebler , den Sie auch hier wieder klar bestätigt finden: keine Freiheit für die Feinde der Freiheit und keine Demokratie für die Feinde der Demokratie! In § 5 finden Sie eine Ausdehnung der Amnestie gegenüber früheren Amnestien. Sie gilt nicht nur für die Justiz, sondern auch für die Verwaltung, ausgenommen, wie Sie das nachlesen können, die Steuerstrafsachen. Im übrigen werden aber insbesondere die von den Wirtschaftsverwaltungen ausgesprochenen Wirtschaftsstrafen bis zu 5000 DM amnestiert. Zu den Verfahrensvorschriften, die Sie im letzten Paragraphen finden, ist nur zu bemerken, dsü3 wir aus der Regelung zu dem Befehl Nr. 43 den uns sehr gut erscheinenden Gedanken übernommen haben, daß bei , schwebenden Verfahren grundsätzlich nicht ein Staatsanwalt oder ein Richter allein, sondern eine Kommission entscheiden soll, zu der auch ein Vertreter der Kriminalpolizei gehört. Das, meine Damen und Herren, ist der wesentlichste Inhalt des Gesetzes, dessen Einzelheiten Sie aus dar Vorlage ersehen. Es ist, wie ich schon sagte, getragen von dem Gedanken, großzügig und nachsichtig zu sein gegenüber solchen Menschen, die einmal geringfügig gefehlt haben. Es berücksichtigt aber auf der anderen Seite die Notwendigkeit, unsere Deutsche Demokratische Republik, mit deren Aufbau wir ja gerade begonnen haben und deren Festigung unsere oberste Aufgabe sein muß, gegen aiie Störungen zu schützen. Deshalb empfehle ich Ihnen im Namen der Regierung die Annahme dieses Gesetzentwurfes. (Beifall) Präsident Matern: Die Aussprache ist eröffnet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Helmuth Lehmann von der Fraktion der SED. Abg. Lehmann (SED): Meine Damen und Herren! Die Fraktion der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands begrüßt die Vorlage der Regierung. Sie begrüßt sie deshalb, weil auch sie die Erfüllung eines der Versprechen bedeutet, die in der Regierungserklärung enthalten waren. Aus der Hochstimmung heraus, die die Errichtung der demokratischen Republik im Volke erzeugte, wurde der Gedanke geboren, denen, die gefehlt haben, Gnade zu erweisen, ihnen eine neue Hoffnung zu geben. So, wie die Errichtung unseres eigenen Staates unserem ganzen Volke neue Hoffnungen verliehen hat, so sollte auch jenen eine neue Hoffnung gegeben werden, die nicht Feinde des Volkes sind, sondern die aus Unüberlegtheit, oder weil sie Opfer der Verhältnisse geworden sind, gefehlt haben. Der Gedanke ist laut geworden, daß die Vorschläge der Regierung nicht weit genug gehen, daß man entsprechend der Amnestie vom Jahre 1948 wiederum eine Amnestie für alle diejenigen vorsehen sollte, die mit einer Strafe bis zu einem Jahr bedacht worden sind, oder für Vergehen, die mit einer Strafe in dieser Höhe bedroht sind. Wir sind der Meinung, daß die Auffassung, die hier von dem Herrn Minister vertreten worden ist, richtig ist. Für uns kommt es nicht darauf an, denen gegenüber Milde zu zeigen, die sich als Feinde der Gesellschaft offenbart haben. Keine Gnade für Asoziale, keine Milde für Wirtschaftsverbrecher und Feinde der Demokratie! Wir wollen aber jenen eine hilfreiche Hand entgegenstrecken, von denen wir die Überzeugung haben können, daß sie bereit sind, an der Neugestaltung unseres Lebens mitzuarbeiten. Denen, die ein Opfer der Auswirkungen des Hitlerregimes und des Krieges, der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse geworden sind, wollen wir helfen. Wir erwarten von ihnen, daß sie diesen Akt der Milde richtig zu werten verstehen und bereit sind, ihre Schuld dadurch abzutragen, daß sie sich zu positiver Aufbauarbeit bereitfinden. Die Demokratie hat kein Interesse daran, daß die Menschen, die zu einer solchen Mitarbeit geeignet und bereit sind, unnötig dem gesellschaftlichen Leben ferngehalten werden. Wir glauben, daß es auch einen anderen Weg gibt, solche Menschen zu erziehen, daß es dazu nicht in jedem Fall einer Bestrafung bedarf, sondern daß es die Aufgabe der gesellschaftlichen Organisationen ist, diese Menschen heranzuziehen und ihnen zum Bewußtsein zu bringen, daß sie, die Anspruch darauf erheben, in unserer Gesellschaft zu leben, damit auch gewisse Verpflichtungen gegenüber dieser Gesellschaft haben. Ihnen ist zum Bewußtsein zu bringen, daß es ihre Bürgerpflicht ist, mitzuarbeiten. Wir brauchen jede Arbeitskraft. Wir brauchen sie, um unserem Volke ein besseres Leben zu bereiten. Denjenigen, die aus Leichtsinn, aus Unüberlegtheit oder aus ähnlichen Gründen zu Übertretern der Gesetze bei irgendeiner Gelegenheit wurden, glauben wir auf diesem Wege besser helfen zu können als durch eine Gefängnisstrafe. Wir betrachten dieses Gesetz als einen Appell an diese Menschen, in sich zu gehen und sich ein Beispiel zu nehmen an jenen Aktivisten der Arbeit, die ihnen gezeigt haben, wie sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, gegenüber der Republik zu erfüllen haben. Deshalb betrachten wir dieses Gesetz und wir haben den Wunsch, daß auch jene, die von diesem Gesetz betroffen werden, die durch diese Amnestie von dem Druck, der auf ihnen lastet, befreit werden, dieses Gesetz so betrachten als einen Ruf zu restloser Arbeit für die Gemeinschaft. (Lebhafter Beifall) Präsident Matern: Das Wort hat nun Herr Abgeordneter Ruland von der Fraktion der CDU. Abg. Ruland (CDU): Meine Damen und Herren! Nachdem der Herr Justizminister und der Herr Vorredner Ihnen bereits die tragenden Gedanken, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegen, vorgetragen haben, kann ich mich auch im Namen meiner Fraktion, der Christlich-Demokratischen Union, kurz fassen. Auch wir bejahen den Gesetzentwurf und empfehlen ihn zur Annahme. Wenn wir zunächst, als wir von dem Gesetzentwurf zum ersten Male Kenntnis erhielten ; es war ja 68;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 80 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 80) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 80 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 80)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des sind strikt durchzusetzen. Günstige Möglichkeiten bieten diese rechtlichen Grundlagen vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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