Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 79

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 79 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 79); die noch in den Durchführungsbestimmungen erläutert werden können, zurücktreten können. Ich glaube, daß wir uns alle bewußt werden müssen, welch gewaltigen Schritt wir mit diesem neuen Gesetz tun, aber auch welches Bekenntnis unserer Sicherheit und unserer Kraft wir hiermit ablegen. (Lebhafter Beifall) i Präsident Matern: Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Ich schließe also die 1. Lesung. Auf Grund interfraktioneller Vereinbarung sollen die 1. und 2. Lesung des Gesetzes zusammengezogen werden. Ich eröffne die 2. Lesung. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schreite zur Abstimmung. Ich denke, wir können in einem Abstimmungsgang das Gesetz verabschieden, und zwar Drucksache Nr. 12 mit den Änderungen, die der stellv. Ministerpräsident, Herr Ulbricht, vorgeschlagen hat. Einverstanden? Ich höre keinen Widerspruch. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Gesetz Drucksache Nr. 12 mit den vom stellv. Ministerpräsidenten, Herrn Ulbricht, vorgeschlagenen Änderungen seine Zustimmung geben will, bitte ich um das Handzeichen. Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. Stimmenthaltungen? Das Gesetz ist einstimmig angenommen. Wir fahren in der Tagesordnung fort. Es folgt Punkt 4: Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache Nr. 13). Zur Begründung hat das Wort Herr Justizminister Fechner. Minister Fechner: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir bitte eine Vorbemerkung. Es hat heute im Laufe des Vormittags noch einmal ein Ausschuß, zusammengesetzt aus allen Fraktionen, getagt und den Gesetzentwurf vorberaten. Der Ausschuß schlägt folgende Änderung vor: In § 4 soll der 1. Abschnitt heißen: Ausgeschlossen von den Vergünstigungen dieses Gesetzes sind solche Personen, die wegen einer nach dem 8. Mai 1945 begangenen Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß, militaristischer Propaganda, Kriegshetze oder einer sonstigen, nach dem 8. Mai 1945 begangenen Handlung, die sich gegen die Gleichberechtigung richtet, bestraft worden oder zu bestrafen sind. Diese Änderung wurde einstimmig beschlossen. Gestatten Sie mir nun zu der Vorlage einige Worte! Das' Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit, dessen Annahme ich Ihnen im Namen der Regierung zu empfehlen habe, ist das erste Amnestiegesetz, das nach 1945 von einem deutschen Gesetzgeber für das gesamte Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erlassen wird. Von den Ländern hatte lediglich Brandenburg im November 1945 eine Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit erlassen, die sich im wesentlichen auf Taten aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 bezog und außerdem auch solche Taten umfaßte, die als Nachkriegserscheinungen zu werten und vor dem 1. Oktober 1945 begangen worden waren. Die übrigen Amnestien, die nach 1945 ergingen, wurden von der Besatzungsmacht erlassen. Es handelt sich einmal um den Befehl 228 der SMAD vom 30. Juni 1946, der sich nur auf Taten aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 bezog, und zwar im wesentlichen auf solche Taten, die gegen den Faschismus gerichtet waren. Am 18. März 1948 erließ dann der Oberbefehlshaber der SMAD aus Anlaß der 100. Wiederkehr der Revolution von 1948 den bekannten Befehl Nr. 43, durch den alle Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und alle Geldstrafen amnestiert wurden. Wenn wir jetzt, meine Damen und Herren, als deutsche Gesetzgeber uns mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und in welchem Umfange wir aus Anlaß der großen politischen Ereignisse, die wir in der letzten Zeit erlebt haben, nämlich aus Anlaß der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik, eine Amnestie erlassen sollen, so sind, glaube ich, zwei Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: einmal die eben erwähnte Tatsache, daß erst vor eineinhalb Jahren durch Befehl 43 eine Amnestie ergangen ist, die sehr weitreichend war, zum anderen die Tatsache, daß im Mittelpunkt der Arbeit gerade der Justiz und für die kommt die Amnestie ja in erster Linie in Betracht die Aufgabe steht, die demokratische Gesetzlichkeit zu sichern. Denn die Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit ist ein wesentliches Mittel zur Sicherung und Festigung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Und Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit bedeutet wiederum zweierlei: sie bedeutet auf der einen Seite strikte Anwendung der demokratischen Gesetze, und sie bedeutet auf der anderen Seite scharfe Anwendung der Gesetze gegen die Feinde und Saboteure unserer demokratischen Ordnung. Wenn wir unter diesen Gesichtspunkten die Frage erwägen, sollen wir eine Amnestie erlassen, so müssen wir, glaube ich, zu einer bejahenden Antwort kommen. Gerade weil sich die allgemeinen Lebensbedingungen bei uns erheblich gebessert haben, gerade weil unbestreitbar für uns die Zeit der Erfolge gekommen ist, können wir, glaube ich, es uns leisten, den kleinen Sündern gegenüber großzügig und nachsichtig zu sein. Wir dürfen heute schon berücksichtigen, daß manch ein Täter, der sich eines kleinen Vergehens schuldig machte, sagen wir: aus der Not der Zeit heraus gehandelt hat. Wir können deshalb eine Amnestierung der Taten, die nur aus der Schwierigkeit der Verhältnisse zu erklären und deshalb meist als Gelegenheitstaten anzusprechen sind, rechtfertigen. Das, meine Damen und Herren, ist der eine Gesichtspunkt. Der andere ist der, daß wir uns davor hüten müssen, in der Bevölkerung das Gefühl auf-kommen zu lassen, es sollte etwa nachträglich durch eine Amnestie korrigiert werden, was in der vergangenen Zeit durch die Rechtsprechung der Gerichte geleistet worden ist. Ich fasse es also als eine Bestätigung und eine Anerkennung der Arbeit auf, die in der vergangenen Zeit von der Justiz geleistet worden ist, daß die Angriffe gegen die Justiz, insbesondere wegen ihrer Rechtsprechung in Wirtschaftsstrafsachen, sehr stark nachgelassen haben. Ich weiß, daß bei den meisten Richtern, die in unserer Justiz tätig sind, in der Zwischenzeit das Bewußtsein dafür entwickelt worden ist, daß es notwendig ist, Angriffe gegen unsere antifaschistisch-demokratische Ordnung, insbesondere gegen das Volkseigentum und gegen die Wirtschaftsplanung, mit allem Nachdruck zu bekämpfen, und die Bevölkerung wird es verstehen, wenn wir den kleinen Sünder, auch den kleinen Wirtschaftssünder, laufen lassen, sie wird es aber nur verstehen, wenn sie die Gewißheit hat, daß die Großen auch wirklich gefaßt werden, wenn sie weiß, daß die demokratischen Gesetze auch wirklich im Sinne unserer Deutschen Demokratischen Republik angewendet werden. Das, meine Damen und Herren, sind die Gründe, die mich dazu bewogen haben, der Regierung, die mich mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Amnestie- 67;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 79 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 79) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 79 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 79)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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